(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 3.2 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung – Pflichten der<br />
Schulleiterin, des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer<br />
I – 3.2.1 Gefährdungsbeurteilung<br />
Gemäß § 7 GefStoffV hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst festzustellen,<br />
ob die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) Tätigkeiten<br />
mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten<br />
entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat sie/er alle hiervon<br />
ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten<br />
zu beurteilen.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Festlegung der zu treffenden<br />
Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die der Hersteller<br />
oder Inverkehrbringer von Stoffen oder Zubereitungen mitgeliefert hat, sofern<br />
die Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen<br />
durchgeführt wird (siehe auch TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten<br />
mit Gefahrstoffen“ und Ziffer II – 2 Gefährdungsbeurteilungen).<br />
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt<br />
werden. Verfügt die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht selbst über die entsprechenden<br />
Kenntnisse, so hat sie/er sich fachkundig beraten zu lassen.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst<br />
aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde<br />
und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Dabei haben<br />
die technischen Maßnahmen Vorrang vor den organisatorischen sowie den persönlichen<br />
Schutzmaßnahmen.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren<br />
19 .<br />
I – 3.2.2 Explosionsschutzdokument<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat festzustellen, ob die verwendeten<br />
Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung<br />
verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung<br />
sowie ihrer möglichen Wechselwirkung zu Brand- und Explosionsgefahren<br />
führen können, insbesondere ob sie explosionsfähige Gemische bilden können.<br />
Siehe Ziffer II – 2.2.9 Explosionsschutzdokument<br />
Beispiele können sein: Kfz-Werkstätten, Holzwerkstätten, Lackierstände<br />
I – 3.2.3 Informationsermittlung<br />
Allgemeine Vorgehensweise<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sich die für diese Aufgabe notwendigen<br />
Informationen über die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zube-<br />
19 Siehe Ziffer II – 2 Gefährdungsbeurteilungen; eine Möglichkeit neben entsprechenden Katalogen der Unfallkassen<br />
und des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienstes (BAD GmbH).<br />
Seite 32 von 104 Stand: 01.02.2011