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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Das Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal ist in geeigneter Weise<br />

vom zuständigen Arbeitgeber über die Gefährdungen und die entsprechenden<br />

Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung<br />

sind durch den zuständigen Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und von den<br />

Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

I – 1.3 Allgemeine Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler<br />

Schülerinnen und Schüler dürfen Fachräume, Werkstätten und Laboratorien<br />

ohne Aufsicht der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in der Regel nicht betreten.<br />

Lehrerinnen und Lehrer dürfen während des Unterrichts den Fachraum in<br />

der Regel nicht verlassen. Muss eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden<br />

Gründen dennoch kurzzeitig Schülerinnen und Schüler ohne Aufsicht in einem<br />

Fachraum lassen, muss sie oder er die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />

erforderlichen Maßnahmen treffen.<br />

I – 1.4 Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln<br />

I – 1.4.1 Gefährdungsbeurteilung und Unterrichtung 2<br />

Der Arbeitgeber (siehe I – 1.1) hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere<br />

Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung<br />

nach der Betriebssicherheitsverordnung ((BetrSichV)<br />

www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrsichv/gesamt.pdf ) zu ermitteln.<br />

Dabei sind auch die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen (z. B.<br />

Druckbehälter, Dampfkessel, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,<br />

Aufzugsanlagen) zu berücksichtigen. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />

ist der Arbeitgeber verantwortlich.<br />

Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Bereitstellung<br />

von Arbeitsmitteln ist die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels, bei dessen<br />

bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />

gewährleistet sind. Dabei sind auch Gefährdungen durch mögliche<br />

Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits vorhandenen Arbeitsmitteln,<br />

Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung sowie Betriebsstörungen zu berücksichtigen.<br />

Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen können, sind z. B.<br />

• mechanische Gefährdungen,<br />

• Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien,<br />

• elektrische Gefährdungen,<br />

2 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische<br />

Bewertung<br />

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