(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Das Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal ist in geeigneter Weise<br />
vom zuständigen Arbeitgeber über die Gefährdungen und die entsprechenden<br />
Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung<br />
sind durch den zuständigen Arbeitgeber schriftlich festzuhalten und von den<br />
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
I – 1.3 Allgemeine Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler<br />
Schülerinnen und Schüler dürfen Fachräume, Werkstätten und Laboratorien<br />
ohne Aufsicht der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in der Regel nicht betreten.<br />
Lehrerinnen und Lehrer dürfen während des Unterrichts den Fachraum in<br />
der Regel nicht verlassen. Muss eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden<br />
Gründen dennoch kurzzeitig Schülerinnen und Schüler ohne Aufsicht in einem<br />
Fachraum lassen, muss sie oder er die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz<br />
erforderlichen Maßnahmen treffen.<br />
I – 1.4 Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln<br />
I – 1.4.1 Gefährdungsbeurteilung und Unterrichtung 2<br />
Der Arbeitgeber (siehe I – 1.1) hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere<br />
Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung<br />
nach der Betriebssicherheitsverordnung ((BetrSichV)<br />
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrsichv/gesamt.pdf ) zu ermitteln.<br />
Dabei sind auch die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen (z. B.<br />
Druckbehälter, Dampfkessel, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,<br />
Aufzugsanlagen) zu berücksichtigen. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung<br />
ist der Arbeitgeber verantwortlich.<br />
Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Bereitstellung<br />
von Arbeitsmitteln ist die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels, bei dessen<br />
bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten<br />
gewährleistet sind. Dabei sind auch Gefährdungen durch mögliche<br />
Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits vorhandenen Arbeitsmitteln,<br />
Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung sowie Betriebsstörungen zu berücksichtigen.<br />
Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen können, sind z. B.<br />
• mechanische Gefährdungen,<br />
• Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien,<br />
• elektrische Gefährdungen,<br />
2 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische<br />
Bewertung<br />
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