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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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1. Allgemeines<br />

Auszug aus dem Amtsblatt<br />

des Ministeriums für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

Nr. 3/11<br />

Richtlinien<br />

zur Sicherheit im Unterricht<br />

an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen<br />

(<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>)<br />

Rd.Erl. d. Ministeriums<br />

für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung<br />

vom 1.2.2011 - 311.6.08.01.13<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Für den Unterricht an allgemeinbildenden <strong>Schule</strong>n sowie für vergleichbare Fächer an berufli-<br />

chen <strong>Schule</strong>n hat das Ministerium für <strong>Schule</strong> und Weiterbildung Richtlinien zur Sicherheit im<br />

Unterricht erlassen (RdErl. vom 10.02.2007, BASS 18-29 Nr. 5). Die hier vorliegende Richt-<br />

linie zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong>)<br />

nimmt die besonderen Erfordernisse der Berufskollegs in den Blick und erweitert damit den<br />

Geltungsbereich auf alle Fächer und Lernfelder der Bildungsgänge der Berufskollegs.<br />

Ebenso sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhü-<br />

tungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Berücksichtigung der schulischen Ver-<br />

hältnisse anzuwenden. In den Bildungsgängen der Berufskollegs ist neben der Gewährleis-<br />

tung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Auf-<br />

gabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Den<br />

Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten<br />

Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt werden.<br />

2. Verantwortlichkeiten<br />

Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortlichkeit für den Arbeits-<br />

schutz nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und<br />

Schulleitern der <strong>Schule</strong>n (§ 59 SchulG – BASS 1 – 1). Zu dieser Verantwortung der <strong>Schule</strong><br />

gehört auch, die in der <strong>Schule</strong> tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der <strong>Schule</strong><br />

aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen. Die Verantwortlichkeit der Schul-<br />

träger für die äußeren Schulangelegenheiten bleibt davon unberührt (§ 79 SchulG).<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 3 von 104

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