(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 4 Tätigkeiten mit Druckgasflaschen und Gasanlagen<br />
I – 4.1 Bereitstellung<br />
Die Vorräte an Druckgasen sind nach Art und Menge auf das für den Unterricht<br />
erforderliche Maß zu begrenzen. Überschreitet die Menge der Druckgasflaschen<br />
die für die Bereitstellung für den Handgebrauch zulässige Zahl (eine<br />
Druckgasflasche pro Gassorte), so gelten die Lagerungsbestimmungen der<br />
TRG 280 „Betreiben von Druckgasbehältern“.<br />
Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Gasen (z. B. Chlor,<br />
Ammoniak) dürfen in <strong>Schule</strong>n nur aufbewahrt werden, wenn dies im Rahmen<br />
einer berufsqualifizierenden Ausbildung notwendig ist.<br />
Druckgasflaschen müssen sich nach Arbeitsschluss wegen der bei Bränden bestehenden<br />
Gefahr des Zerknalls an einem sicheren Ort befinden.<br />
Zwischen Druckgasflaschen mit brennbaren (z. B. Wasserstoff) und solchen<br />
mit brandfördernden (z. B. Sauerstoff) Gasen muss ein Abstand von mindestens<br />
2 Metern eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn eine der Druckgasflaschen<br />
in einem abgesaugten Flaschenschrank gelagert wird. Inertgase können<br />
innerhalb dieses Sicherheitsabstandes aufbewahrt werden.<br />
Schutzbereich für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen:<br />
Für Druckgasflaschen mit Gasen leichter als Luft gilt - ausgehend vom Druckgasflaschenventil<br />
- ein Schutzbereich mit Radius r = 2 Meter und Höhe h = 2<br />
Meter.<br />
Im Schutzbereich von Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen dürfen sich<br />
keine Zündquellen wie heiße Oberflächen, nicht explosionsgeschützte elektrische<br />
Geräte und Steckdosen befinden, durch die Gase gezündet werden können.<br />
Schutzbereich für Druckgasflaschen<br />
mit Gasen leichter als Luft<br />
Dies gilt nicht für Druckgasflaschen, die mit einer Anlage fest verbunden sind<br />
(sie gelten als Bestandteil der Anlage), beispielsweise Gaschromatographie<br />
oder Atomabsorptionsspektroskopie (AAS). Das Ausbauen und Lagern an<br />
einem sicheren Ort der Druckgasflaschen ist dann nicht erforderlich.<br />
Druckgasflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Rettungswegen<br />
sowie in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden.<br />
Die Aufbewahrung von Sauerstoff- und Druckluftflaschen unter Erdgleiche ist<br />
zulässig.<br />
Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmung<br />
zu schützen.<br />
Räume, in denen Druckgasflaschen aufbewahrt werden, müssen ausreichend<br />
be- und entlüftet werden. Bei der Aufbewahrung von Wasserstoff muss eine<br />
Seite 46 von 104 Stand: 01.02.2011