(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
punkt der Unterweisung sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen<br />
durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
Für Schülerinnen und Schüler ist die Unterweisung jährlich zu Beginn eines jeden<br />
Schuljahres durchzuführen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken,<br />
z. B. im Klassenbuch oder Kursheft.<br />
Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor<br />
Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei<br />
dem einzelnen Versuch/Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen, deren sichere<br />
Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kann schriftlich<br />
(z. B. Versuchsblatt) oder in anderer geeigneter Form erfolgen.<br />
I – 3.6.2 Besondere Unterweisungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />
oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen<br />
I – 3.6.3 Unterrichtung<br />
Lehrerinnen und Schülerinnen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter<br />
bzw. die Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich in geeigneter Form über die für<br />
werdende und stillende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen<br />
zu unterweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass<br />
Schwangere in <strong>Schule</strong>n krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden<br />
Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden dürfen.<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahr-stoffen der<br />
Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass die Beschäftigten und ihre Personalvertreter<br />
nachprüfen können, ob die Bestimmungen der GefStoffV Anwendung<br />
finden.<br />
Die Beschäftigten oder ihre Personalvertreter müssen bei einer erhöhten Exposition<br />
unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits<br />
durchgeführten oder noch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert<br />
werden.<br />
Es ist ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten<br />
mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden<br />
Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 durchführen und bei denen die Ergebnisse<br />
der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit<br />
erkennen lassen. Das Verzeichnis ist der zuständigen Behörde sowie<br />
jeder anderen für den Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen<br />
Behörde bzw. verantwortlichen Person zugänglich zu machen. Jedem<br />
Beschäftigten muss Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in<br />
dem Verzeichnis und alle Beschäftigten Zugang zu den nicht personengebundenen<br />
Informationen allgemeiner Art haben.<br />
I – 3.6.4 Hausmeister, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal<br />
Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer hat dafür zu sorgen, dass andere Personen<br />
in den Fachräumen ohne Gefährdung durch Gefahrstoffe, Chemikalienreste<br />
oder Versuchsaufbauten arbeiten können.<br />
Seite 44 von 104 Stand: 01.02.2011