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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

punkt der Unterweisung sind schriftlich fest zu halten und von den Unterwiesenen<br />

durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

Für Schülerinnen und Schüler ist die Unterweisung jährlich zu Beginn eines jeden<br />

Schuljahres durchzuführen. Die Unterweisung ist schriftlich zu vermerken,<br />

z. B. im Klassenbuch oder Kursheft.<br />

Darüber hinaus müssen die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern vor<br />

Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gezielte Anweisungen zu den bei<br />

dem einzelnen Versuch/Arbeitsverfahren eingesetzten Gefahrstoffen, deren sichere<br />

Handhabung und der sachgerechten Entsorgung geben. Dies kann schriftlich<br />

(z. B. Versuchsblatt) oder in anderer geeigneter Form erfolgen.<br />

I – 3.6.2 Besondere Unterweisungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden<br />

oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen<br />

I – 3.6.3 Unterrichtung<br />

Lehrerinnen und Schülerinnen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter<br />

bzw. die Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich in geeigneter Form über die für<br />

werdende und stillende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen<br />

zu unterweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass<br />

Schwangere in <strong>Schule</strong>n krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden<br />

Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden dürfen.<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,<br />

erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahr-stoffen der<br />

Kategorie 1 oder 2 zu gewährleisten, dass die Beschäftigten und ihre Personalvertreter<br />

nachprüfen können, ob die Bestimmungen der GefStoffV Anwendung<br />

finden.<br />

Die Beschäftigten oder ihre Personalvertreter müssen bei einer erhöhten Exposition<br />

unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits<br />

durchgeführten oder noch durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert<br />

werden.<br />

Es ist ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten<br />

mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden<br />

Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 durchführen und bei denen die Ergebnisse<br />

der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit<br />

erkennen lassen. Das Verzeichnis ist der zuständigen Behörde sowie<br />

jeder anderen für den Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen<br />

Behörde bzw. verantwortlichen Person zugänglich zu machen. Jedem<br />

Beschäftigten muss Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben in<br />

dem Verzeichnis und alle Beschäftigten Zugang zu den nicht personengebundenen<br />

Informationen allgemeiner Art haben.<br />

I – 3.6.4 Hausmeister, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturpersonal<br />

Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer hat dafür zu sorgen, dass andere Personen<br />

in den Fachräumen ohne Gefährdung durch Gefahrstoffe, Chemikalienreste<br />

oder Versuchsaufbauten arbeiten können.<br />

Seite 44 von 104 Stand: 01.02.2011

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