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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Allgemeine Informationen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie<br />

Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich Hinweisen für<br />

- Tätigkeiten in biologischen und chemischen Laboratorien,<br />

- Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,<br />

- Holzbearbeitung und Holzverarbeitung,<br />

- Elektroinstallation/-maschinenbau/-fertigung,<br />

- Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge,<br />

- Sozial- und Gesundheitswesen,<br />

- Ernährung und Hauswirtschaft,<br />

- Baugewerbe (einschließlich Maler und Lackierer),<br />

- Druckereitechnik,<br />

sind in Kapitel II – 2.2 beschrieben.<br />

Grundsätzlich nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die beauftragte<br />

Lehrkraft für praktische Tätigkeiten eine eigenverantwortliche Gefährdungsbeurteilung<br />

vor und hat dabei das Arbeitsschutzgesetz und die aufgrund dieses<br />

Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern<br />

erlassenen Unfallverhütungsvor-schriften und Regeln zu<br />

beachten.<br />

Unabhängig von diesen Pflichten der Schulleitung ist die Fachlehrerin oder der<br />

Fachlehrer für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen<br />

der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ihres Unterrichts verantwortlich.<br />

Gefährdungsbeurteilungen sind insbesondere notwendig bei:<br />

• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (siehe I – 3.2)<br />

- Delegation von Aufgaben (Gefahrstoffbeauftragte/r)<br />

(siehe I – 1.1),<br />

- Informationsermittlung<br />

(siehe I – 3.2.3),<br />

- Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses<br />

(siehe I – 3.2.5),<br />

- Unterweisung und Unterrichtung der Beschäftigten, Erstellen<br />

einer Betriebsanweisung<br />

(siehe I – 3.6),<br />

- Beachten der besonderen Vorschriften für Frauen im<br />

gebärfähigen Alter, werdende und stillende Mütter<br />

(siehe I – 1.2.1).<br />

• Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe I – 6)<br />

- Treffen erforderlicher Schutzmaßnahmen<br />

(siehe I – 6.2.2),<br />

- Erstellen von Betriebsanweisungen, Unterweisung der<br />

Beschäftigten<br />

(siehe I – 6.2.2).<br />

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