(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Allgemeine Informationen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie<br />
Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung einschließlich Hinweisen für<br />
- Tätigkeiten in biologischen und chemischen Laboratorien,<br />
- Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,<br />
- Holzbearbeitung und Holzverarbeitung,<br />
- Elektroinstallation/-maschinenbau/-fertigung,<br />
- Reparaturwerkstatt, Kraftfahrzeuge,<br />
- Sozial- und Gesundheitswesen,<br />
- Ernährung und Hauswirtschaft,<br />
- Baugewerbe (einschließlich Maler und Lackierer),<br />
- Druckereitechnik,<br />
sind in Kapitel II – 2.2 beschrieben.<br />
Grundsätzlich nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die beauftragte<br />
Lehrkraft für praktische Tätigkeiten eine eigenverantwortliche Gefährdungsbeurteilung<br />
vor und hat dabei das Arbeitsschutzgesetz und die aufgrund dieses<br />
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern<br />
erlassenen Unfallverhütungsvor-schriften und Regeln zu<br />
beachten.<br />
Unabhängig von diesen Pflichten der Schulleitung ist die Fachlehrerin oder der<br />
Fachlehrer für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen im Rahmen<br />
der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ihres Unterrichts verantwortlich.<br />
Gefährdungsbeurteilungen sind insbesondere notwendig bei:<br />
• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (siehe I – 3.2)<br />
- Delegation von Aufgaben (Gefahrstoffbeauftragte/r)<br />
(siehe I – 1.1),<br />
- Informationsermittlung<br />
(siehe I – 3.2.3),<br />
- Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses<br />
(siehe I – 3.2.5),<br />
- Unterweisung und Unterrichtung der Beschäftigten, Erstellen<br />
einer Betriebsanweisung<br />
(siehe I – 3.6),<br />
- Beachten der besonderen Vorschriften für Frauen im<br />
gebärfähigen Alter, werdende und stillende Mütter<br />
(siehe I – 1.2.1).<br />
• Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe I – 6)<br />
- Treffen erforderlicher Schutzmaßnahmen<br />
(siehe I – 6.2.2),<br />
- Erstellen von Betriebsanweisungen, Unterweisung der<br />
Beschäftigten<br />
(siehe I – 6.2.2).<br />
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