(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Grundsätzlich ist die Exposition an der <strong>Schule</strong> zu vermeiden oder so gering zu<br />
halten, dass eine gesundheitliche Gefährdung weitgehend ausgeschlossen werden<br />
kann. Dies kann durch technische, aber auch organisatorische und persönliche<br />
Schutzmaßnahmen erfolgen.<br />
I – 1.6.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen<br />
Aus den Gefährdungsbeurteilungen ergibt sich, ob eine arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchung 7 zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anzubieten<br />
(Angebotsuntersuchungen) ist. Sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
anzubieten oder treten besondere Gesundheitsgefahren bei den<br />
Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen auf, so ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische<br />
Beratung im Rahmen einer Unterweisung vorzusehen.<br />
Auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen kann verzichtet<br />
werden, wenn kein Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen stattfindet<br />
und eine Exposition vermieden wird (z. B. Arbeiten unter dem Abzug). Bei<br />
Tätigkeiten mit Kleinstmengen 8 ist in der Regel davon auszugehen, dass bei<br />
Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
nicht notwendig sind. In Zweifelsfällen ist die fachkundige<br />
Beratung durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit<br />
einzuholen.<br />
I – 1.6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen<br />
Durch technische und organisatorische Maßnahmen soll die Infektionsgefährdung<br />
soweit wie möglich reduziert werden. Aus der Gefährdungsbeurteilung<br />
ergibt sich, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Angebotsuntersuchung)<br />
anzubieten ist.<br />
I – 1.6.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmbelastungen<br />
Durch technische und organisatorische Maßnahmen sollten Lärmemissionen so<br />
weit wie möglich verringert werden. Bei Überschreiten eines Tages-<br />
Lärmexpositionspegels von 80 dB(A) ist zu prüfen, ob Angebots- oder Pflichtuntersuchungen<br />
sowie persönliche Schutzmassnahmen erforderlich sind. 9<br />
I – 1.7 Organisation von Erster Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen<br />
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die Organisation<br />
einer wirksamen Ersten Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen in ihrer <strong>Schule</strong>.<br />
Dazu gehört auch, dass ausreichend Ersthelfer ausgebildet sind. Die <strong>Schule</strong>n<br />
7 ArbMedVV: Anhang Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
8 siehe Mengen- und Freisetzungsdefinition des „Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ der BAuA,<br />
www.baua.de<br />
9 ArbMedVV: Anhang Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen<br />
Seite 20 von 104 Stand: 01.02.2011