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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 3.4.3 Gefahrstoffe dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, die aus Werkstoffen<br />

bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.<br />

In der Regel entsprechen die Originalgefäße diesen Anforderungen.<br />

Die Lagermengen an Gefahrstoffen sollen dem Minimierungsgebot entsprechen,<br />

ein „Hamstern“ von Gefahrstoffen sollte unterbleiben.<br />

Lagerung auch kleiner Stoffmengen in Originalbehältern oder in einem geeigneten,<br />

gekennzeichneten Behälter (siehe Ziffer I – 3.4.1) für den entsprechenden<br />

Gefahrstoff.<br />

I – 3.4.4 Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt oder gelagert<br />

werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln<br />

verwechselt werden kann.<br />

Lebensmittel dürfen nicht zusammen mit Gefahrstoffen aufbewahrt oder gelagert<br />

werden. Lebensmittel für Versuchszwecke müssen als solche gekennzeichnet<br />

sein, z. B. durch einen Aufkleber:<br />

Lebensmittel nur für Experimente.<br />

Nicht zum Verzehr geeignet.<br />

I – 3.4.5 Sehr giftige, giftige sowie krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende<br />

Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2 dürfen,<br />

sofern noch Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen erlaubt sind (siehe Herstellungs-<br />

und Verwendungsverbote aus § 18 in Verbindung mit Anhang IV Gefahrstoffverordnung)<br />

und diese Gefahrstoffe nach erfolgter Ersatzstoffprüfung<br />

für den Unterricht weiterhin notwendig sind, nur in den erforderlichen kleinen<br />

handelsüblichen Mengen vorrätig gehalten werden.<br />

Diese Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige<br />

Personen Zugang zu diesen Gefahrstoffen haben. Der vorgenannten Forderung<br />

ist Genüge getan, wenn diese Stoffe oder Zubereitungen unter Verschluss<br />

aufbewahrt oder gelagert werden, zu denen nur fachkundige Personen Zugang<br />

haben. Sofern die entsprechenden Räume durch anderePersonen betreten werden<br />

müssen, ist die Aufsicht durch einen Fachkundigen sicherzustellen.<br />

Der unberechtigte Zutritt in die Chemikaliensammlung und -vorbereitung von<br />

außen kann z. B. durch einen Türknauf verwehrt werden.<br />

I – 3.4.6 Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln,<br />

sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam entlüftet werden.<br />

Dies ist erfüllt, wenn der Schrank an ein Absauggebläse angeschlossen ist, das<br />

die austretenden Dämpfe ständig ins Freie leitet. Der Abluftvolumenstrom soll<br />

mindestens einem 10fachen Luftwechsel je Stunde bezogen auf das Schrankvolumen<br />

entsprechen (Abschnitt 3.3.2.4 (Sonderabsaugung) DIN 194 Teil 7<br />

„Raumlufttechnik, Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien VDI Lüftungsregeln“).<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 41 von 104

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