(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
• bei Holzerzeugnissen (z. B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dass ein<br />
möglichst geringer Anteil an Harthölzern (z. B. Buchen- und Eichenholz)<br />
enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse<br />
Holzstaub entsteht,<br />
• Ersatzstoffprüfung im Kunstunterricht: Bei der Auswahl von Farben,<br />
Modelliermassen o. Ä. sind möglichst lösemittelfreie oder lösemittelarme<br />
Produkte einzusetzen,<br />
• Schweißen, Schneiden, Löten: Anwendung von Verfahren gemäß<br />
TRGS 528.<br />
I – 3.3 Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung<br />
Die §§ 8 bis 11 GefStoffV weisen abgestufte Schutzmaßnahmen aus, wobei die<br />
Maßnahmen dem Gefährdungspotenzial des Stoffes bzw. des Gemisches entsprechen:<br />
je höher die Gefährdung, die von Gefahrstoffen ausgehen kann, desto<br />
umfangreicher fallen die Schutzmaßnahmen aus und desto konsequenter bzw.<br />
zwingender muss der Arbeitgeber auf deren Einhaltung achten.<br />
Dabei werden bei höherer Gefährdung die zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu<br />
den Schutzmaßnahmen der niedrigeren Gefährdung aufaddiert:<br />
• alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfordern die Grundsätze für die<br />
Verhütung von Gefährdungen;<br />
• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die eine „normale“ Gefährdung darstellen,<br />
erfordern die Grundsätze und die Grundmaßnahmen<br />
• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die eine besonders hohe Gefährdung<br />
darstellen, erfordern die Grundsätze und Grundmaßnahmen und zusätzliche<br />
Schutzmaßnahmen zur Verminderung der Gefährdung.<br />
I – 3.3.1 „Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer<br />
Gefährdung“<br />
In § 8 der Gefahrstoffverordnung werden Grundsätze für die Verhütung von<br />
Gefährdungen aufgezeigt, sie gelten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
und stellen den Mindeststandard für die gute und hygienische Arbeitspraxis<br />
dar.<br />
Die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV müssen bei der geringen Gefährdung zum<br />
Schutz der Beschäftigten ausreichen, wie:<br />
• Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,<br />
• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren,<br />
• Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt<br />
sind,<br />
• Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung<br />
von Gefahrstoffen, von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 37 von 104