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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

• bei Holzerzeugnissen (z. B. Spanplatten) ist darauf zu achten, dass ein<br />

möglichst geringer Anteil an Harthölzern (z. B. Buchen- und Eichenholz)<br />

enthalten ist, wenn bei der Bearbeitung dieser Holzerzeugnisse<br />

Holzstaub entsteht,<br />

• Ersatzstoffprüfung im Kunstunterricht: Bei der Auswahl von Farben,<br />

Modelliermassen o. Ä. sind möglichst lösemittelfreie oder lösemittelarme<br />

Produkte einzusetzen,<br />

• Schweißen, Schneiden, Löten: Anwendung von Verfahren gemäß<br />

TRGS 528.<br />

I – 3.3 Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung<br />

Die §§ 8 bis 11 GefStoffV weisen abgestufte Schutzmaßnahmen aus, wobei die<br />

Maßnahmen dem Gefährdungspotenzial des Stoffes bzw. des Gemisches entsprechen:<br />

je höher die Gefährdung, die von Gefahrstoffen ausgehen kann, desto<br />

umfangreicher fallen die Schutzmaßnahmen aus und desto konsequenter bzw.<br />

zwingender muss der Arbeitgeber auf deren Einhaltung achten.<br />

Dabei werden bei höherer Gefährdung die zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu<br />

den Schutzmaßnahmen der niedrigeren Gefährdung aufaddiert:<br />

• alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfordern die Grundsätze für die<br />

Verhütung von Gefährdungen;<br />

• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die eine „normale“ Gefährdung darstellen,<br />

erfordern die Grundsätze und die Grundmaßnahmen<br />

• Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die eine besonders hohe Gefährdung<br />

darstellen, erfordern die Grundsätze und Grundmaßnahmen und zusätzliche<br />

Schutzmaßnahmen zur Verminderung der Gefährdung.<br />

I – 3.3.1 „Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer<br />

Gefährdung“<br />

In § 8 der Gefahrstoffverordnung werden Grundsätze für die Verhütung von<br />

Gefährdungen aufgezeigt, sie gelten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

und stellen den Mindeststandard für die gute und hygienische Arbeitspraxis<br />

dar.<br />

Die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV müssen bei der geringen Gefährdung zum<br />

Schutz der Beschäftigten ausreichen, wie:<br />

• Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,<br />

• Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren,<br />

• Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt<br />

sind,<br />

• Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung<br />

von Gefahrstoffen, von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 37 von 104

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