(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Teil I Sicherheitsregelungen<br />
I – 1 Verantwortlichkeiten und allgemeine Organisation<br />
I – 1.1 Arbeitgeber<br />
Äußere Schulangelegenheiten<br />
Die Pflichten des Arbeitgebers (§ 79 Schulgesetz (SchulG)) und damit auch<br />
dessen Verantwortung obliegen in äußeren Schulangelegenheiten dem Schulträger.<br />
Er hat auch die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die<br />
Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen an den <strong>Schule</strong>n entstehen.<br />
Der Schulträger muss technische und bauliche Voraussetzungen schaffen, die<br />
für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich sind.<br />
Bau und Ausstattung der <strong>Schule</strong>, Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln einschließlich<br />
persönlicher Schutzausrüstung, Beschaffung und Entsorgung von<br />
Verbrauchsmaterialien obliegt dem Schulträger (Schulkostenträger).<br />
Innere Schulangelegenheiten<br />
In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schulleiterinnen und Schulleiter<br />
für den Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften<br />
(§ 59 SchulG). Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des<br />
Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht persönlich wahrnehmen, müssen sie<br />
die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festgelegtem Umfang auf fachlich<br />
geeignete Lehrkräfte (z. B. auf „Gefahrstoffbeauftragte“ für Tätigkeiten mit<br />
Gefahrstoffen) in schriftlicher Form übertragen. Der Lehrkraft sind für diese<br />
Aufgaben Anrechnungsstunden zuzubilligen.<br />
Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes<br />
(ArbSchG) und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen<br />
Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Insoweit<br />
nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
sind, zugleich Aufgaben des Arbeitgebers wahr.<br />
Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeberverantwortung verbleiben<br />
der Schulleitung die Aufsichts- und Organisationsverantwortung.<br />
Die Schülerinnen und Schüler und sonstige Personen, z. B. Praktikanten, stehen<br />
den Beschäftigten gleich.<br />
Für Ersatzschulen besteht die Möglichkeit, eine andere Organisation einzurichten,<br />
wenn sie in mindestens gleichwertiger Weise der Sicherheit Rechnung<br />
trägt.<br />
Seite 8 von 104 Stand: 01.02.2011