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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Teil I Sicherheitsregelungen<br />

I – 1 Verantwortlichkeiten und allgemeine Organisation<br />

I – 1.1 Arbeitgeber<br />

Äußere Schulangelegenheiten<br />

Die Pflichten des Arbeitgebers (§ 79 Schulgesetz (SchulG)) und damit auch<br />

dessen Verantwortung obliegen in äußeren Schulangelegenheiten dem Schulträger.<br />

Er hat auch die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die<br />

Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen an den <strong>Schule</strong>n entstehen.<br />

Der Schulträger muss technische und bauliche Voraussetzungen schaffen, die<br />

für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich sind.<br />

Bau und Ausstattung der <strong>Schule</strong>, Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln einschließlich<br />

persönlicher Schutzausrüstung, Beschaffung und Entsorgung von<br />

Verbrauchsmaterialien obliegt dem Schulträger (Schulkostenträger).<br />

Innere Schulangelegenheiten<br />

In den inneren Schulangelegenheiten tragen die Schulleiterinnen und Schulleiter<br />

für den Arbeitgeber die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften<br />

(§ 59 SchulG). Sollten die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht persönlich wahrnehmen, müssen sie<br />

die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festgelegtem Umfang auf fachlich<br />

geeignete Lehrkräfte (z. B. auf „Gefahrstoffbeauftragte“ für Tätigkeiten mit<br />

Gefahrstoffen) in schriftlicher Form übertragen. Der Lehrkraft sind für diese<br />

Aufgaben Anrechnungsstunden zuzubilligen.<br />

Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes<br />

(ArbSchG) und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen<br />

Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Insoweit<br />

nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

sind, zugleich Aufgaben des Arbeitgebers wahr.<br />

Unbeschadet der Delegation von Teilen der Arbeitgeberverantwortung verbleiben<br />

der Schulleitung die Aufsichts- und Organisationsverantwortung.<br />

Die Schülerinnen und Schüler und sonstige Personen, z. B. Praktikanten, stehen<br />

den Beschäftigten gleich.<br />

Für Ersatzschulen besteht die Möglichkeit, eine andere Organisation einzurichten,<br />

wenn sie in mindestens gleichwertiger Weise der Sicherheit Rechnung<br />

trägt.<br />

Seite 8 von 104 Stand: 01.02.2011

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