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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Art und Dauer der Tätigkeiten, die Arbeitsverfahren sowie die möglichen<br />

Übertragungswege sind hierbei zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen<br />

abzuleiten.<br />

Grundsätzlich wird die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten<br />

durchgeführt, das heißt, dass diese im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung erstellt<br />

wird. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.<br />

Zunächst muss sich der Fachlehrer über mögliche Gefährdungen durch biologische<br />

Arbeitsstoffe kundig machen.<br />

Daran schließt sich die Zuordnung der Tätigkeiten zu der adäquaten Schutzstufe<br />

an, wobei sich die Schutzstufe nach dem biologischen Arbeitsstoff mit dem<br />

höchsten Gefährdungspotential richtet. An die festgelegte Schutzstufe und abhängig<br />

davon, ob es sich um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt,<br />

sind bestimmte Schutzmaßnahmen geknüpft.<br />

Beispiele für gezielte Tätigkeiten:<br />

Gezielte Tätigkeiten sind alkoholische Gärung, Milchsäuregärung oder Arbeiten<br />

mit E. coli K12, Vermehrung von Referenzstämmen, genetische Experimente<br />

mit dem Blue-Genes-Koffer des Fonds des Verbandes der Chemischen<br />

Industrie (VCI) etc..<br />

Beispiele für nicht gezielte Tätigkeiten:<br />

In vielen Fällen können bei nicht gezielten Tätigkeiten Mischkulturen vorliegen,<br />

bei denen die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe nur mit großem Aufwand<br />

bestimmt werden könnten. Nicht gezielte Tätigkeiten sind beispielsweise<br />

Experimente wie Heuaufguss, Bearbeiten von Teichwasserproben, Abklatschkulturen,<br />

Blutuntersuchungen oder Tätigkeiten des Gesundheitsdienst, Umgang<br />

mit Abwasser und Abfällen u. a..<br />

Tiere, Teile von Tieren oder Pflanzen sind keine biologischen Arbeitsstoffe im<br />

Sinne der BioStoffV. Menschen, Tiere und Pflanzen sind jedoch natürlicherweise<br />

immer Träger biologischer Arbeitsstoffe (z. B. Magen-Darm-Flora). Bei<br />

entsprechenden Experimenten ist daher zu bedenken, dass es auch Infektionen<br />

gibt, die beispielsweise von Tieren auf den Menschen übertragbar sind.<br />

So kann z. B. von Papageien oder Sittichen die Papageienkrankheit (Ornithose)<br />

auf den Menschen übertragen werden, falls die Vögel von Chlamydophila psittaci<br />

(Risikogruppe 3) befallen sind. Auf Grund dessen muss die Befallsfreiheit<br />

der Vögel vom Amtstierarzt nachgewiesen werden.<br />

Für die Sektion von Wirbeltieren (z. B. Fischen) oder Teilen von Wirbeltieren<br />

dürfen i. d. R. nur solche Objekte verwendet werden, die im Lebensmittelhandel<br />

angeboten werden.<br />

Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt<br />

sind, müssen entsprechend den gesetzlichen Hygienevorschriften 61 beseitigt<br />

61 - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002 mit Hygienevorschriften<br />

für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten i. d. g.<br />

F.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 71 von 104

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