(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Art und Dauer der Tätigkeiten, die Arbeitsverfahren sowie die möglichen<br />
Übertragungswege sind hierbei zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnahmen<br />
abzuleiten.<br />
Grundsätzlich wird die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten<br />
durchgeführt, das heißt, dass diese im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung erstellt<br />
wird. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.<br />
Zunächst muss sich der Fachlehrer über mögliche Gefährdungen durch biologische<br />
Arbeitsstoffe kundig machen.<br />
Daran schließt sich die Zuordnung der Tätigkeiten zu der adäquaten Schutzstufe<br />
an, wobei sich die Schutzstufe nach dem biologischen Arbeitsstoff mit dem<br />
höchsten Gefährdungspotential richtet. An die festgelegte Schutzstufe und abhängig<br />
davon, ob es sich um gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten handelt,<br />
sind bestimmte Schutzmaßnahmen geknüpft.<br />
Beispiele für gezielte Tätigkeiten:<br />
Gezielte Tätigkeiten sind alkoholische Gärung, Milchsäuregärung oder Arbeiten<br />
mit E. coli K12, Vermehrung von Referenzstämmen, genetische Experimente<br />
mit dem Blue-Genes-Koffer des Fonds des Verbandes der Chemischen<br />
Industrie (VCI) etc..<br />
Beispiele für nicht gezielte Tätigkeiten:<br />
In vielen Fällen können bei nicht gezielten Tätigkeiten Mischkulturen vorliegen,<br />
bei denen die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe nur mit großem Aufwand<br />
bestimmt werden könnten. Nicht gezielte Tätigkeiten sind beispielsweise<br />
Experimente wie Heuaufguss, Bearbeiten von Teichwasserproben, Abklatschkulturen,<br />
Blutuntersuchungen oder Tätigkeiten des Gesundheitsdienst, Umgang<br />
mit Abwasser und Abfällen u. a..<br />
Tiere, Teile von Tieren oder Pflanzen sind keine biologischen Arbeitsstoffe im<br />
Sinne der BioStoffV. Menschen, Tiere und Pflanzen sind jedoch natürlicherweise<br />
immer Träger biologischer Arbeitsstoffe (z. B. Magen-Darm-Flora). Bei<br />
entsprechenden Experimenten ist daher zu bedenken, dass es auch Infektionen<br />
gibt, die beispielsweise von Tieren auf den Menschen übertragbar sind.<br />
So kann z. B. von Papageien oder Sittichen die Papageienkrankheit (Ornithose)<br />
auf den Menschen übertragen werden, falls die Vögel von Chlamydophila psittaci<br />
(Risikogruppe 3) befallen sind. Auf Grund dessen muss die Befallsfreiheit<br />
der Vögel vom Amtstierarzt nachgewiesen werden.<br />
Für die Sektion von Wirbeltieren (z. B. Fischen) oder Teilen von Wirbeltieren<br />
dürfen i. d. R. nur solche Objekte verwendet werden, die im Lebensmittelhandel<br />
angeboten werden.<br />
Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt<br />
sind, müssen entsprechend den gesetzlichen Hygienevorschriften 61 beseitigt<br />
61 - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002 mit Hygienevorschriften<br />
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten i. d. g.<br />
F.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 71 von 104