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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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I – 6.2.4 Anzeige gemäß § 13 Biostoffverordnung<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind der zuständigen Behörde (Bezirksregierung,<br />

Dezernat Arbeitsschutz) 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.<br />

Dies gilt z. B. bei der Vermehrung von Referenzorganismen der Risikogruppe<br />

2. Die Anzeige kann formlos mit den erforderlichen Angaben erfolgen.<br />

Insbesondre sind das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten<br />

Maßnahmen zum Arbeitsschutz beizufügen.<br />

I – 6.2.5 Gentechnische Arbeiten im Sinne des Gentechnikgesetzes<br />

Die Übertragung von DNA führt hier zu einer Veränderung des Erbguts und<br />

damit zur Erzeugung eines gentechnisch veränderten Organismus. Ein Beispiel<br />

für gentechnische Arbeiten im Sinne des Gentechnikrechts in der <strong>Schule</strong> sind<br />

Versuche mit dem Green Fluorescent Protein (GFP). Hier wird das GFP-Gen,<br />

das ursprünglich der Qualle Aequoria victoria entstammt, über Vektoren<br />

(Plasmide, z. B. pGLO) in den Bakterienstamm E.coli K12 eingebracht und<br />

dessen genetisches Material verändert (Erzeugung eines grün fluoreszierenden<br />

Bakteriums).<br />

Werden gentechnische Arbeiten durchgeführt, unterliegen diese nicht der Bio<br />

StoffV, soweit im Gentechnikrecht gleichwertige oder strengere Regelungen<br />

bestehen. Bei diesen Tätigkeiten sind die Forderungen des Gentechnikgesetzes<br />

und den auf das Gentechnikgesetz gestützten Verordnungen (z. B. Gentechnik-<br />

Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung etc.) zu beachten.<br />

Das bedeutet unter anderem, dass für entsprechende gentechnische Arbeiten<br />

der Sicherheitsstufe 1 eine S1-Anlage (Labor) bei der Zulassungsbehörde angezeigt<br />

werden muss. Für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ist eine<br />

Anmeldung einer S2-Anlage einschließlich der darin durchgeführten Arbeiten<br />

erforderlich. In Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf<br />

(Abteilung 5 Dezernat 53) zentral zuständig für die Zulassung gentechnischer<br />

Anlagen.<br />

Für diese Verfahren relevante Voraussetzungen, wie z. B.<br />

• die Sachkundevoraussetzungen für die zu benennenden Projektleiterin<br />

oder Projektleiter und Beauftragte für Biologische Sicherheit,<br />

• erforderliche technische und organisatorische Sicherheitseinrichtungen<br />

und Sicherheitsmaßnahmen,<br />

• die Anforderungen an die Inaktivierung von Abfällen aus gentechnischen<br />

Anlagen,<br />

werden durch die Gentechniksicherheitsverordnung vorgegeben.<br />

Es wird empfohlen, sich in der Planungsphase gentechnischer Arbeiten durch<br />

die Bezirksregierung Düsseldorf (Abteilung 5 Dezernat 53) hinsichtlich der<br />

formalen und materiellen Voraussetzungen für die Durchführung der geplanten<br />

gentechnischen Arbeiten beraten zu lassen.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 75 von 104

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