(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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I – 6.2.4 Anzeige gemäß § 13 Biostoffverordnung<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind der zuständigen Behörde (Bezirksregierung,<br />
Dezernat Arbeitsschutz) 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.<br />
Dies gilt z. B. bei der Vermehrung von Referenzorganismen der Risikogruppe<br />
2. Die Anzeige kann formlos mit den erforderlichen Angaben erfolgen.<br />
Insbesondre sind das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten<br />
Maßnahmen zum Arbeitsschutz beizufügen.<br />
I – 6.2.5 Gentechnische Arbeiten im Sinne des Gentechnikgesetzes<br />
Die Übertragung von DNA führt hier zu einer Veränderung des Erbguts und<br />
damit zur Erzeugung eines gentechnisch veränderten Organismus. Ein Beispiel<br />
für gentechnische Arbeiten im Sinne des Gentechnikrechts in der <strong>Schule</strong> sind<br />
Versuche mit dem Green Fluorescent Protein (GFP). Hier wird das GFP-Gen,<br />
das ursprünglich der Qualle Aequoria victoria entstammt, über Vektoren<br />
(Plasmide, z. B. pGLO) in den Bakterienstamm E.coli K12 eingebracht und<br />
dessen genetisches Material verändert (Erzeugung eines grün fluoreszierenden<br />
Bakteriums).<br />
Werden gentechnische Arbeiten durchgeführt, unterliegen diese nicht der Bio<br />
StoffV, soweit im Gentechnikrecht gleichwertige oder strengere Regelungen<br />
bestehen. Bei diesen Tätigkeiten sind die Forderungen des Gentechnikgesetzes<br />
und den auf das Gentechnikgesetz gestützten Verordnungen (z. B. Gentechnik-<br />
Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung etc.) zu beachten.<br />
Das bedeutet unter anderem, dass für entsprechende gentechnische Arbeiten<br />
der Sicherheitsstufe 1 eine S1-Anlage (Labor) bei der Zulassungsbehörde angezeigt<br />
werden muss. Für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ist eine<br />
Anmeldung einer S2-Anlage einschließlich der darin durchgeführten Arbeiten<br />
erforderlich. In Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf<br />
(Abteilung 5 Dezernat 53) zentral zuständig für die Zulassung gentechnischer<br />
Anlagen.<br />
Für diese Verfahren relevante Voraussetzungen, wie z. B.<br />
• die Sachkundevoraussetzungen für die zu benennenden Projektleiterin<br />
oder Projektleiter und Beauftragte für Biologische Sicherheit,<br />
• erforderliche technische und organisatorische Sicherheitseinrichtungen<br />
und Sicherheitsmaßnahmen,<br />
• die Anforderungen an die Inaktivierung von Abfällen aus gentechnischen<br />
Anlagen,<br />
werden durch die Gentechniksicherheitsverordnung vorgegeben.<br />
Es wird empfohlen, sich in der Planungsphase gentechnischer Arbeiten durch<br />
die Bezirksregierung Düsseldorf (Abteilung 5 Dezernat 53) hinsichtlich der<br />
formalen und materiellen Voraussetzungen für die Durchführung der geplanten<br />
gentechnischen Arbeiten beraten zu lassen.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 75 von 104