(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
I – 2.7 Bedienungsanleitungen von Geräten sind so aufzubewahren, dass sie jeder<br />
Fachlehrerin und jedem Fachlehrer jederzeit zugänglich sind.<br />
I – 2.8 Informationen zu baulichen Anforderungen an Fachräume, Laboratorien und<br />
Werkstätten können z. B. der GUV-V S 1 „<strong>Schule</strong>n“, der TRGS 526 „Laboratorien“,<br />
der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten<br />
mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“, der GUV-R 111<br />
„Arbeiten in Küchenbetrieben“, der GUV-I 8625 „Gefahrstoffe in Werkstätten“,<br />
GUV-I 547 „Sicherheitslehrbriefe für Handwerker“ sowie den Richtlinien<br />
zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden <strong>Schule</strong>n in Nordrhein-<br />
Westfalen (<strong>RISU</strong>- <strong>NRW</strong>) entnommen werden.<br />
Weiterführende Informationen können über den BGZ-Report „Branchen-, betriebs-<br />
und arbeitsplatzbezogen Veröffentlichungen der gewerblichen BG’en“<br />
unter www.dguv.de sowie aus dem Regelwerk der Unfallkasse <strong>NRW</strong> unter<br />
http://regelwerk.unfallkassen.de entnommen werden.<br />
Seite 24 von 104 Stand: 01.02.2011