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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

I – 2.7 Bedienungsanleitungen von Geräten sind so aufzubewahren, dass sie jeder<br />

Fachlehrerin und jedem Fachlehrer jederzeit zugänglich sind.<br />

I – 2.8 Informationen zu baulichen Anforderungen an Fachräume, Laboratorien und<br />

Werkstätten können z. B. der GUV-V S 1 „<strong>Schule</strong>n“, der TRGS 526 „Laboratorien“,<br />

der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten<br />

mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“, der GUV-R 111<br />

„Arbeiten in Küchenbetrieben“, der GUV-I 8625 „Gefahrstoffe in Werkstätten“,<br />

GUV-I 547 „Sicherheitslehrbriefe für Handwerker“ sowie den Richtlinien<br />

zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden <strong>Schule</strong>n in Nordrhein-<br />

Westfalen (<strong>RISU</strong>- <strong>NRW</strong>) entnommen werden.<br />

Weiterführende Informationen können über den BGZ-Report „Branchen-, betriebs-<br />

und arbeitsplatzbezogen Veröffentlichungen der gewerblichen BG’en“<br />

unter www.dguv.de sowie aus dem Regelwerk der Unfallkasse <strong>NRW</strong> unter<br />

http://regelwerk.unfallkassen.de entnommen werden.<br />

Seite 24 von 104 Stand: 01.02.2011

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