(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
II – 6 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in <strong>Schule</strong>n<br />
<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Die Gefahrstoffverordnung gilt u.a. zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten<br />
Schädigungen.<br />
So wird der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahrstoffe so aufzubewahren und zu<br />
lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.<br />
Auch wird die sachgerechte Entsorgung nicht mehr benötigter Gefahrstoffe in<br />
§8 „Grundsätze zur Verhütung der Gefährdungen“ gefordert.<br />
Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist ebenfalls festgeschrieben,<br />
dass Abfälle möglichst zu vermeiden sind, insbesondere durch die<br />
Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Abfälle, die sich nicht vermeiden<br />
oder schadlos verwerten lassen, sind umweltverträglich zu beseitigen.<br />
Die Berufskollegs dürfen sich der Abfälle nicht selbst entledigen, sondern haben<br />
sie der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem von diesem beauftragten<br />
Dritten zur Entsorgung zu überlassen.<br />
Dies gilt insbesondere für die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die<br />
nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft-<br />
oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer<br />
Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.<br />
Im Allgemeinen werden die Gefahrstoffabfälle in dafür bereitgestellten Behältern<br />
gesammelt und regelmäßig durch ein vom Sachkostenträger beauftragtes<br />
Fachunternehmen entsorgt. Die Modalitäten werden nach den örtlichen Gegebenheiten<br />
festgelegt, i. d. R. durch den Sachkostenträger bzw. das beauftragte<br />
Unternehmen.<br />
Die Menge des Gefahrstoffabfalls in den <strong>Schule</strong>n und die damit verbundene<br />
Gefährdung der Umwelt sind gering, wenn Art und Menge der bei den Experimenten<br />
und Werkarbeiten anfallenden Stoffe sorgfältig ausgewählt werden.<br />
Dabei ist immer zu prüfen, ob bestimmte umweltgefährdende und toxische<br />
Stoffe (z. B. Halogenkohlenwasserstoffe) nicht durch weniger gefährliche Substanzen<br />
ersetzbar sind.<br />
Größe, Beschaffenheit und Aufbewahrungsart der Sammelgefäße werden der<br />
Art des Inhalts angepasst. In der Regel werden dafür unzerbrechliche Kunststoffbehälter<br />
mit Deckel verwendet.<br />
Bis zum Abtransport werden die Gefahrstoffabfälle in verschließbaren geeigneten<br />
Räumen des jeweiligen Bildungsgangs oder ggf. in einem zentralen<br />
Raum aufbewahrt, so dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.<br />
Die Sammlungsleiterin oder der Sammlungsleiter überprüft in regelmäßigen<br />
Abständen, ob die Behälter nicht schadhaft geworden sind.<br />
Bei der Entsorgung der Gefahrstoffabfälle (Aufbewahrung, Abtransport) dürfen<br />
Personen (z. B. Lehrkräfte, Schüler, Reinigungs-/ Wartungs-/ Reparaturpersonal,<br />
Hausmeister) nicht gefährdet werden.<br />
Stand: 01.02.2011 Seite 99 von 104