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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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II – 6 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen in <strong>Schule</strong>n<br />

<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Die Gefahrstoffverordnung gilt u.a. zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten<br />

Schädigungen.<br />

So wird der Arbeitgeber verpflichtet, Gefahrstoffe so aufzubewahren und zu<br />

lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.<br />

Auch wird die sachgerechte Entsorgung nicht mehr benötigter Gefahrstoffe in<br />

§8 „Grundsätze zur Verhütung der Gefährdungen“ gefordert.<br />

Im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist ebenfalls festgeschrieben,<br />

dass Abfälle möglichst zu vermeiden sind, insbesondere durch die<br />

Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Abfälle, die sich nicht vermeiden<br />

oder schadlos verwerten lassen, sind umweltverträglich zu beseitigen.<br />

Die Berufskollegs dürfen sich der Abfälle nicht selbst entledigen, sondern haben<br />

sie der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem von diesem beauftragten<br />

Dritten zur Entsorgung zu überlassen.<br />

Dies gilt insbesondere für die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die<br />

nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft-<br />

oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer<br />

Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.<br />

Im Allgemeinen werden die Gefahrstoffabfälle in dafür bereitgestellten Behältern<br />

gesammelt und regelmäßig durch ein vom Sachkostenträger beauftragtes<br />

Fachunternehmen entsorgt. Die Modalitäten werden nach den örtlichen Gegebenheiten<br />

festgelegt, i. d. R. durch den Sachkostenträger bzw. das beauftragte<br />

Unternehmen.<br />

Die Menge des Gefahrstoffabfalls in den <strong>Schule</strong>n und die damit verbundene<br />

Gefährdung der Umwelt sind gering, wenn Art und Menge der bei den Experimenten<br />

und Werkarbeiten anfallenden Stoffe sorgfältig ausgewählt werden.<br />

Dabei ist immer zu prüfen, ob bestimmte umweltgefährdende und toxische<br />

Stoffe (z. B. Halogenkohlenwasserstoffe) nicht durch weniger gefährliche Substanzen<br />

ersetzbar sind.<br />

Größe, Beschaffenheit und Aufbewahrungsart der Sammelgefäße werden der<br />

Art des Inhalts angepasst. In der Regel werden dafür unzerbrechliche Kunststoffbehälter<br />

mit Deckel verwendet.<br />

Bis zum Abtransport werden die Gefahrstoffabfälle in verschließbaren geeigneten<br />

Räumen des jeweiligen Bildungsgangs oder ggf. in einem zentralen<br />

Raum aufbewahrt, so dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.<br />

Die Sammlungsleiterin oder der Sammlungsleiter überprüft in regelmäßigen<br />

Abständen, ob die Behälter nicht schadhaft geworden sind.<br />

Bei der Entsorgung der Gefahrstoffabfälle (Aufbewahrung, Abtransport) dürfen<br />

Personen (z. B. Lehrkräfte, Schüler, Reinigungs-/ Wartungs-/ Reparaturpersonal,<br />

Hausmeister) nicht gefährdet werden.<br />

Stand: 01.02.2011 Seite 99 von 104

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