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(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule

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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />

Die Anforderungen der Ziffern 1 bis 5 gelten auch bei der Nachkennzeichnung<br />

alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Zubereitungen.<br />

Durch GHS ergeben sich Änderungen in der Kennzeichnung. Ergänzt werden<br />

müssen die Produktidentifikation, die Nennmenge des Stoffes und das Signalwort.<br />

Eine Überprüfung sollte regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr erfolgen.<br />

Die dabei vorgefundenen, nicht mehr identifizierbaren, entbehrlichen oder<br />

verbotenen Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.<br />

Bei Standflaschen oder Standgefäßen in Laboratorien, in denen die für den<br />

Handgebrauch erforderlichen Mengen gelagert und zur Verwendung bereitgehalten<br />

werden, ist eine erleichterte Kennzeichnung möglich. Die Kennzeichnung<br />

mit dem Namen des Stoffes oder der Zubereitung, dem Gefahrensymbol<br />

mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung ist ausreichend, sofern die beteiligten<br />

Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren und die zu ergreifenden<br />

Schutzmaßnahmen aus den am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen (z. B. Betriebsanweisungen<br />

oder Sicherheitsdatenblätter) entnehmen können und diese<br />

ihnen bekannt sind.<br />

I – 3.4.2 Aufbewahrung und Lagerung<br />

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche<br />

Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich<br />

geordnet, aufbewahrt oder gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen<br />

Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten<br />

oder anderer Personen (z. B. Wartungs- und Reinigungspersonal) führt.<br />

Um einen Fehlgebrauch zu verhindern, ist beispielsweise dafür zu sorgen, dass<br />

Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, nicht verwechselt werden<br />

können.<br />

Die Anforderung an die Lagerung von Gefahrstoffen bezieht sich auf alle Bereiche<br />

(z. B. Werkstätten, Hauswirtschaft, Agrarwirtschaft) in denen Stoffe gelagert<br />

werden.<br />

Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen soll gemäß der Gefahrstoffeinstufung<br />

der jeweiligen Substanzen erfolgen. Sie sollen so gelagert werden, dass<br />

selbst beim unbeabsichtigten Freisetzen keine gefährlichen Reaktionen ablaufen<br />

und dadurch Mensch und Umwelt nicht zu Schaden kommen können. Hinweise<br />

zu gefährlichen Reaktionen der Stoffe und Zubereitungen sind dem Sicherheitsdatenblatt<br />

zu entnehmen. Hinweise zur Zusammenlagerung können<br />

unter www.sichere-schule.de abgerufen werden.<br />

Gefahrstoffe nicht im Abzug lagern.<br />

In der Regel sollen feste Stoffe getrennt von flüssigen Stoffen lagern.<br />

Gefahrstoffe dürfen nicht mit radioaktiven Stoffen oder biologischen Arbeitsstoffen<br />

zusammengelagert werden.<br />

Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht mit anderen Gefahrstoffen zusammengelagert<br />

werden.<br />

Unnötige Brandlasten, wie z. B. Kartonagen, Holzwolle, Papierstapel müssen<br />

entfernt werden.<br />

Seite 40 von 104 Stand: 01.02.2011

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