(RISU-BK-NRW). - Sichere Schule
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<strong>RISU</strong>-<strong>BK</strong>-<strong>NRW</strong><br />
Die Anforderungen der Ziffern 1 bis 5 gelten auch bei der Nachkennzeichnung<br />
alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Zubereitungen.<br />
Durch GHS ergeben sich Änderungen in der Kennzeichnung. Ergänzt werden<br />
müssen die Produktidentifikation, die Nennmenge des Stoffes und das Signalwort.<br />
Eine Überprüfung sollte regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr erfolgen.<br />
Die dabei vorgefundenen, nicht mehr identifizierbaren, entbehrlichen oder<br />
verbotenen Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.<br />
Bei Standflaschen oder Standgefäßen in Laboratorien, in denen die für den<br />
Handgebrauch erforderlichen Mengen gelagert und zur Verwendung bereitgehalten<br />
werden, ist eine erleichterte Kennzeichnung möglich. Die Kennzeichnung<br />
mit dem Namen des Stoffes oder der Zubereitung, dem Gefahrensymbol<br />
mit der dazugehörigen Gefahrenbezeichnung ist ausreichend, sofern die beteiligten<br />
Arbeitnehmer die damit verbundenen Gefahren und die zu ergreifenden<br />
Schutzmaßnahmen aus den am Arbeitsplatz vorhandenen Unterlagen (z. B. Betriebsanweisungen<br />
oder Sicherheitsdatenblätter) entnehmen können und diese<br />
ihnen bekannt sind.<br />
I – 3.4.2 Aufbewahrung und Lagerung<br />
Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche<br />
Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich<br />
geordnet, aufbewahrt oder gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen<br />
Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten<br />
oder anderer Personen (z. B. Wartungs- und Reinigungspersonal) führt.<br />
Um einen Fehlgebrauch zu verhindern, ist beispielsweise dafür zu sorgen, dass<br />
Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang befinden, nicht verwechselt werden<br />
können.<br />
Die Anforderung an die Lagerung von Gefahrstoffen bezieht sich auf alle Bereiche<br />
(z. B. Werkstätten, Hauswirtschaft, Agrarwirtschaft) in denen Stoffe gelagert<br />
werden.<br />
Die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen soll gemäß der Gefahrstoffeinstufung<br />
der jeweiligen Substanzen erfolgen. Sie sollen so gelagert werden, dass<br />
selbst beim unbeabsichtigten Freisetzen keine gefährlichen Reaktionen ablaufen<br />
und dadurch Mensch und Umwelt nicht zu Schaden kommen können. Hinweise<br />
zu gefährlichen Reaktionen der Stoffe und Zubereitungen sind dem Sicherheitsdatenblatt<br />
zu entnehmen. Hinweise zur Zusammenlagerung können<br />
unter www.sichere-schule.de abgerufen werden.<br />
Gefahrstoffe nicht im Abzug lagern.<br />
In der Regel sollen feste Stoffe getrennt von flüssigen Stoffen lagern.<br />
Gefahrstoffe dürfen nicht mit radioaktiven Stoffen oder biologischen Arbeitsstoffen<br />
zusammengelagert werden.<br />
Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht mit anderen Gefahrstoffen zusammengelagert<br />
werden.<br />
Unnötige Brandlasten, wie z. B. Kartonagen, Holzwolle, Papierstapel müssen<br />
entfernt werden.<br />
Seite 40 von 104 Stand: 01.02.2011