unter deM - Kellerhals Anwälte
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entwicklungen genauer zu beobachten.<br />
2. Immaterialgüterrecht<br />
Der erfolgreiche Vertrieb von Waren<br />
oder Dienstleistungen bedingt<br />
immer öfter auch einen wirksamen<br />
Schutz der mit den entsprechenden<br />
Waren und Dienstleistungen<br />
zusammenhängenden Immaterialgüterrechten.<br />
Die Schweiz als<br />
Unterzeichnerin der wichtigsten<br />
internationalen Verträge zum<br />
Schutz von geistigem eigentum<br />
bietet grundsätzlich einen guten<br />
rechtsschutz für Immaterialgüterrechte<br />
und, im rahmen der<br />
verschiedenen Abkommen, auch<br />
die Möglichkeit, internationale<br />
Anmeldungen von Schutzrechten<br />
auf die Schweiz auszudehnen.<br />
Zudem haben europäische Patente<br />
auch in der Schweiz Geltung.<br />
3. Kartellrecht<br />
Nicht nur, aber insbesondere bei<br />
Alleinvertriebsverträgen stellt sich<br />
immer auch die Frage nach deren<br />
kartellrechtlichen Zulässigkeit.<br />
Nach schweizerischem kartellrecht<br />
sind vertikale Abreden<br />
immer dann unzulässig, wenn sie<br />
den wirksamen Wettbewerb beseitigen<br />
oder den Wettbewerb erheblich<br />
beeinträchtigen und nicht<br />
durch wirtschaftliche effizienz<br />
gerechtfertigt werden können. Die<br />
Wettbewerbsbeseitigung wird<br />
von Gesetzes wegen bei Mindestoder<br />
Festpreisabsprachen oder<br />
Gebietszuordnungen vermutet.<br />
Die Wettbewerbskommission<br />
erliess mit der Vertikalbekannt-<br />
MÄrkte<br />
machung vom 28. Juni 2010 eine<br />
Auslegungshilfe und Praxisfestlegung<br />
zur Beurteilung von vertikalen<br />
Abreden. Die kommission orientierte<br />
sich dabei in wesentlichen<br />
teilen an der vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung<br />
der eU<br />
sowie an den Leitlinien der kommission<br />
für vertikale Beschränkungen<br />
und statuiert sogar die<br />
analoge Anwendbarkeit der eUregeln<br />
für die Schweiz. trotz diesen<br />
Harmonisierungsbemühungen<br />
wird in Zukunft trotzdem eine<br />
einzelfallweise Prüfung von Vertriebsverträgen<br />
in der Schweiz<br />
notwendig bleiben, um allfälligen<br />
Gesetzes- und Praxisänderungen<br />
gebührend rechnung zu tragen.<br />
4. Fazit<br />
Durch verschiedene Harmonisierungsbestrebungen<br />
hat sich das<br />
ANZEIGE<br />
schweizerische recht in verschiedener<br />
Hinsicht demjenigen von<br />
Deutschland und der eU angenähert,<br />
was etwa bei der kundschaftsentschädigung<br />
zu einem<br />
stärkeren Schutz des Abnehmers<br />
geführt hat. Dies macht es gerade<br />
aus Sicht des Lieferanten umso<br />
wichtiger, sich bei der Installation<br />
eines Vertriebssystems in der<br />
Schweiz juristisch beraten zu<br />
lassen, um weiterhin vom<br />
liberalen Vertriebsrecht der<br />
Schweiz profitieren zu können<br />
und unliebsame Überraschungen<br />
zu vermeiden.<br />
kellerhals <strong>Anwälte</strong><br />
kapellenstrasse 14, Postfach 6916<br />
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telefon: +41 58 200 35 57<br />
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Der Unternehmerverband Brandenburg e. V. vertritt in der Wirtschaftsregion Berlin-<br />
Brandenburg e.V. die Interessen von 4 700 Unternehmen.<br />
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Im Rahmen unserer länderübergreifenden Kooperationsbeziehungen setzen wir darauf:<br />
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erfolgreichen und nachhaltigen Kooperation mit Schweizer Unternehmen liegen.<br />
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<strong>unter</strong>nehmerverband brandenburg e. v. • hauptgeschäftsstelle • schillerstraße 71 • 03046 cottbus<br />
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Magazin<br />
1/2011<br />
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