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unter deM - Kellerhals Anwälte

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esverlauf abgeschwächt oder<br />

sogar ganz aufgelöst wie die<br />

befürchtete kreditklemme oder<br />

rückschläge auf dem Arbeitsmarkt.<br />

2. Investitionsstandort<br />

Deutschland<br />

Wie Phönix aus der Asche. Vor<br />

kaum 10 Jahren galt Deutschland<br />

noch als der kranke Mann europas,<br />

als ein international kaum<br />

wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort<br />

mit einer zu hohen Unternehmensbesteuerung,<br />

mit einem<br />

völlig inflexiblen institutionellen<br />

regelwerk auf dem Arbeitsmarkt,<br />

mit einem System der Sozialen<br />

Sicherung die eigeninitiative des<br />

einzelnen eher hemmt als fördert<br />

und unfähig zu durchgreifenden<br />

reformen. Diese Auffassung hat<br />

sich gegenwärtig entscheidend gewandelt.<br />

Deutschlands Weg aus<br />

der krise wird mit Anerkennung<br />

beobachtet, insbesondere hinsichtlich<br />

der vergleichsweise<br />

stabilen entwicklung auf dem<br />

Arbeitsmarkt. Heute wird<br />

Deutschland die rolle einer<br />

konjunkturlokomotive zugesprochen.<br />

MÄrkte<br />

ndort<br />

Deutschland ist der erste Markt<br />

für das Auslandsengagement<br />

Schweizer Investoren und Unternehmen.<br />

Deutschland und die Schweiz pflegen<br />

eine innige Nachbarschaft. Sie<br />

äussert sich in fruchtbaren Wirtschaftsbeziehungen<br />

und starken<br />

politischen Banden, die jedoch der<br />

ständigen Optimierung bedürfen.<br />

Diese Stärkung des grenzüberschreitenden<br />

Wirtschaftens dient<br />

namentlich auch den Schweizer<br />

Unternehmen in Deutschland<br />

(Hans - rudolf Merz, bis September<br />

2010 Vorsteher des eidgenössischen<br />

Finanzdepartements eFD,<br />

Anlässlich seiner Gastrede in der<br />

64. Generalversammlung 2010 der<br />

VSUD in Bern).<br />

Das sprachliche, gesellschaftliche<br />

und rechtliche Umfeld kommt dem<br />

der Schweiz sehr nahe. Allerdings<br />

bestehen z.B. im Deutschen Arbeitsrecht<br />

regelungen die für die<br />

meisten Schweizer Arbeitgeber<br />

sehr ungewöhnlich und fremd<br />

wirken; so auch das kündigungsschutzgesetz.<br />

3. Kündigungsschutzgesetz<br />

(KSchG) in Deutschland<br />

3.1. Wann findet das kündigungsschutzgesetz<br />

Anwendung?<br />

ein Mitarbeiter oder Mitarbeiterin<br />

muss gekündigt werden. Permanentes<br />

Zuspätkommen, unentschuldigtes<br />

Fernbleiben von der<br />

Arbeit und ein ausgeprägt unfreundliches<br />

Verhalten lassen eine<br />

gedeihliche Zusammenarbeit nicht<br />

mehr erwarten. Findet das kündigungsschutzgesetz<br />

(kSchG) Anwendung<br />

und kann nur aus den<br />

dort genannten Gründen (betriebs-,<br />

verhaltens- oder personenbedingt)<br />

gekündigt werden,<br />

würde eine trennung doch erheblich<br />

erschwert oder wegen Zahlung<br />

einer Abfindung teuer verlaufen.<br />

Wann aber gilt das kSchG<br />

überhaupt?<br />

Magazin<br />

1/2011<br />

3.2. Wartezeit<br />

Während der ersten sechs Monate<br />

eines Arbeitsverhältnisses, der so<br />

genannten Wartezeit, findet das<br />

kSchG keine Anwendung. Das<br />

bedeutet, dass keine kündigungsgründe<br />

vorliegen müssen. Ohne<br />

Vorliegen besonderer Voraussetzungen<br />

kann das Arbeitsverhältnis<br />

schriftlich innerhalb der gesetzlichen<br />

oder vertraglich vereinbarten<br />

kündigungsfristen beendet werden.<br />

es macht also durchaus Sinn,<br />

sich rechtzeitig zu entscheiden<br />

und die Sechs-Monatsfrist nicht<br />

verstreichen zu lassen, wenn<br />

bereits Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />

dass die Zusammenarbeit<br />

sich negativ entwickeln wird.<br />

3.3. Fünf oder zehn Mitarbeiter<br />

(Schwellenwert)<br />

Auch nach Ablauf der Wartezeit<br />

von sechs Monaten findet das<br />

kSchG keine Anwendung, wenn<br />

das Unternehmen einen sogenannten<br />

„kleinbetrieb“ darstellt.<br />

Was ein kleinbetrieb ist, bestimmt<br />

§ 23 Abs. 1 Satz 2 kSchG. Werden<br />

in der regel fünf oder weniger<br />

Mitarbeiter ohne Berücksichtigung<br />

von Auszubildenden beschäftigt,<br />

finden die regelungen zu sozialen<br />

rechtfertigungen von kündigungen<br />

keine Anwendung.<br />

Allerdings gilt die Mitarbeiterzahl<br />

nicht für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis<br />

nach dem 31.12.2003<br />

begonnen hat. Hier hat der Gesetzgeber<br />

mit § 23 Abs. 1 Satz 3<br />

kSchG die Grenze auf zehn oder<br />

weniger Mitarbeiter heraufgesetzt.<br />

Ist der Mitarbeiter oder die Mitar-<br />

23

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