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Suchradar Ausagbe 35 - Werbeagentur und Webdesign Blog

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Brandbidding <strong>und</strong> recht<br />

neue urteile in deutschland<br />

Geklagt hatte die inhaberin der Wortmarke LeChU-<br />

ZA, die unter anderem für Blumentöpfe <strong>und</strong> Pflanzkübel<br />

eingetragen ist. Beklagt waren die Betreiber<br />

eines Online-Shops, die besagte LECHUZA-Pflanzgefäße<br />

in ihrem Angebot hatten. Die Beklagten<br />

beschaffen sich die Waren jeweils über Großhändler.<br />

Die Online-händler verwendeten den Begriff<br />

LeChUZA nicht nur als Keyword, sondern nutzten<br />

den markennamen auch in der Anzeige selbst sowie<br />

in den angegebenen Sub-Domains.<br />

markenverstoß durch Verwendung<br />

in der anzeige<br />

Das Gericht sieht zunächst einen markenverstoß.<br />

es zieht den vom europäischen Gerichtshof standardmäßig<br />

verwendeten Satz zur Bestimmung<br />

eines eingriffs in die so genannte herkunftshinweisende<br />

Funktion der marke heran. Danach kann die<br />

herkunftsfunktion der marke beeinträchtigt sein,<br />

wenn es „für den normal informierten <strong>und</strong> angemessen<br />

aufmerksamen internetnutzer nicht oder<br />

nur schwer erkennbar ist, ob die mit der Anzeige<br />

beworbenen Produkte von dem markeninhaber<br />

oder vielmehr einem Dritten stammen“.<br />

Zwar sei die Verwendung der fremden marke als<br />

Keyword gr<strong>und</strong>sätzlich unbedenklich, wird die<br />

marke jedoch auch in der Anzeige selbst benutzt,<br />

tritt in der regel die Verwirrung ein, die das markenrecht<br />

gerade verhindern will. ein markenverstoß<br />

liegt damit gr<strong>und</strong>sätzlich vor.<br />

ausnahme: berechtigung zur<br />

markennutzung wegen erschöpfung<br />

Allerdings sei die markennutzung hier ausnahmsweise<br />

gestattet. Die Beklagten können sich nämlich<br />

auf den erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz berufen, der in<br />

Deutschland in § 24 Abs. 1 markengesetz geregelt<br />

ist. nach dieser Vorschrift darf der markeninhaber<br />

42 suchradar . <strong>35</strong> . Das magazin für SeO <strong>und</strong> Sem<br />

suchradar Brandbidding <strong>und</strong> recht<br />

nachdem es im Anschluss an die Urteile des europäischen Gerichtshofes zunächst in Deutschland recht still war um das Buchen<br />

fremder marken als Keyword, werden nun wieder entscheidungen veröffentlicht. ein aktuelles Gerichtsurteil des Landgerichts<br />

nürnberg-Fürth ( Urteil vom 29.02.2012, Az. 3 O 5174 / 11 ) veranschaulicht schön, wie derzeit der Stand der Dinge beim<br />

Brandbidding ist. Von martin Schirmbacher.<br />

einem Dritten nicht untersagen, die marke für Waren<br />

zu benutzen, die unter dieser marke innerhalb<br />

der eU in den Verkehr gebracht worden sind.<br />

Dies bedeutet, dass es einem reseller gestattet<br />

sein muss, auf die Verwendung einer marke hinzuweisen,<br />

die er in zulässiger Weise in seinem Sortiment<br />

hat.<br />

keine irreführung durch die<br />

anzeige<br />

Das Landgericht prüft dann noch weiter einzelne<br />

rückausnahmen, die der europäische Gerichtshof<br />

entwickelt hatte. So darf die Werbeanzeige nicht<br />

geeignet sein, das image der betroffenen marken<br />

zu schädigen. Dafür bestand im konkreten Fall<br />

kein Anlass.<br />

Darüber hinaus darf die Verwendung der marke in<br />

der Werbeanzeige nicht irreführend sein. insbesondere<br />

soll durch die Verwendung der marke in der<br />

Anzeige nicht ein falscher eindruck erweckt werden,<br />

der Werbende sei an ein Vertriebssystem des<br />

markeninhabers angeschlossen. Auch dies verneinte<br />

das Gericht.<br />

in erfrischender Deutlichkeit hält das Gericht auch<br />

fest, dass die Anzeigen bei Google klar gekennzeichnet<br />

sind <strong>und</strong> es keine rolle spiele, ob die Anzeigen<br />

am rechten Bildschirmrand oder oberhalb<br />

der generischen Suchergebnisse eingeblendet<br />

werden. Der internetnutzer erwarte in solchen Anzeigen<br />

nicht ausschließlich Angebote des markeninhabers<br />

oder mit ihm verb<strong>und</strong>ene Unternehmen.<br />

Vielmehr sei ihm klar, dass eine notwendige Bedingung<br />

für das erscheinen der Anzeige vor allem<br />

deren Bezahlung durch den Werbetreibenden ist.<br />

der autor<br />

Dr. martin Schirmbacher<br />

ist Partner bei hÄrtinG<br />

rechtsanwälte, Berlin.<br />

Dr. martin Schirmbacher<br />

hÄrtinG rechtsanwälte<br />

Chausseestr. 13<br />

10115 Berlin<br />

tel.: 030 / 28 30 57 40<br />

Fax: 030 / 28 30 57 44<br />

e-mail:<br />

schirmbacher@haerting.de<br />

Web: www.haerting.de<br />

Sein Buch<br />

„Online-marketing-recht“<br />

ist im handel erhältlich.

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