Suchradar Ausagbe 35 - Werbeagentur und Webdesign Blog
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Brandbidding <strong>und</strong> recht<br />
neue urteile in deutschland<br />
Geklagt hatte die inhaberin der Wortmarke LeChU-<br />
ZA, die unter anderem für Blumentöpfe <strong>und</strong> Pflanzkübel<br />
eingetragen ist. Beklagt waren die Betreiber<br />
eines Online-Shops, die besagte LECHUZA-Pflanzgefäße<br />
in ihrem Angebot hatten. Die Beklagten<br />
beschaffen sich die Waren jeweils über Großhändler.<br />
Die Online-händler verwendeten den Begriff<br />
LeChUZA nicht nur als Keyword, sondern nutzten<br />
den markennamen auch in der Anzeige selbst sowie<br />
in den angegebenen Sub-Domains.<br />
markenverstoß durch Verwendung<br />
in der anzeige<br />
Das Gericht sieht zunächst einen markenverstoß.<br />
es zieht den vom europäischen Gerichtshof standardmäßig<br />
verwendeten Satz zur Bestimmung<br />
eines eingriffs in die so genannte herkunftshinweisende<br />
Funktion der marke heran. Danach kann die<br />
herkunftsfunktion der marke beeinträchtigt sein,<br />
wenn es „für den normal informierten <strong>und</strong> angemessen<br />
aufmerksamen internetnutzer nicht oder<br />
nur schwer erkennbar ist, ob die mit der Anzeige<br />
beworbenen Produkte von dem markeninhaber<br />
oder vielmehr einem Dritten stammen“.<br />
Zwar sei die Verwendung der fremden marke als<br />
Keyword gr<strong>und</strong>sätzlich unbedenklich, wird die<br />
marke jedoch auch in der Anzeige selbst benutzt,<br />
tritt in der regel die Verwirrung ein, die das markenrecht<br />
gerade verhindern will. ein markenverstoß<br />
liegt damit gr<strong>und</strong>sätzlich vor.<br />
ausnahme: berechtigung zur<br />
markennutzung wegen erschöpfung<br />
Allerdings sei die markennutzung hier ausnahmsweise<br />
gestattet. Die Beklagten können sich nämlich<br />
auf den erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz berufen, der in<br />
Deutschland in § 24 Abs. 1 markengesetz geregelt<br />
ist. nach dieser Vorschrift darf der markeninhaber<br />
42 suchradar . <strong>35</strong> . Das magazin für SeO <strong>und</strong> Sem<br />
suchradar Brandbidding <strong>und</strong> recht<br />
nachdem es im Anschluss an die Urteile des europäischen Gerichtshofes zunächst in Deutschland recht still war um das Buchen<br />
fremder marken als Keyword, werden nun wieder entscheidungen veröffentlicht. ein aktuelles Gerichtsurteil des Landgerichts<br />
nürnberg-Fürth ( Urteil vom 29.02.2012, Az. 3 O 5174 / 11 ) veranschaulicht schön, wie derzeit der Stand der Dinge beim<br />
Brandbidding ist. Von martin Schirmbacher.<br />
einem Dritten nicht untersagen, die marke für Waren<br />
zu benutzen, die unter dieser marke innerhalb<br />
der eU in den Verkehr gebracht worden sind.<br />
Dies bedeutet, dass es einem reseller gestattet<br />
sein muss, auf die Verwendung einer marke hinzuweisen,<br />
die er in zulässiger Weise in seinem Sortiment<br />
hat.<br />
keine irreführung durch die<br />
anzeige<br />
Das Landgericht prüft dann noch weiter einzelne<br />
rückausnahmen, die der europäische Gerichtshof<br />
entwickelt hatte. So darf die Werbeanzeige nicht<br />
geeignet sein, das image der betroffenen marken<br />
zu schädigen. Dafür bestand im konkreten Fall<br />
kein Anlass.<br />
Darüber hinaus darf die Verwendung der marke in<br />
der Werbeanzeige nicht irreführend sein. insbesondere<br />
soll durch die Verwendung der marke in der<br />
Anzeige nicht ein falscher eindruck erweckt werden,<br />
der Werbende sei an ein Vertriebssystem des<br />
markeninhabers angeschlossen. Auch dies verneinte<br />
das Gericht.<br />
in erfrischender Deutlichkeit hält das Gericht auch<br />
fest, dass die Anzeigen bei Google klar gekennzeichnet<br />
sind <strong>und</strong> es keine rolle spiele, ob die Anzeigen<br />
am rechten Bildschirmrand oder oberhalb<br />
der generischen Suchergebnisse eingeblendet<br />
werden. Der internetnutzer erwarte in solchen Anzeigen<br />
nicht ausschließlich Angebote des markeninhabers<br />
oder mit ihm verb<strong>und</strong>ene Unternehmen.<br />
Vielmehr sei ihm klar, dass eine notwendige Bedingung<br />
für das erscheinen der Anzeige vor allem<br />
deren Bezahlung durch den Werbetreibenden ist.<br />
der autor<br />
Dr. martin Schirmbacher<br />
ist Partner bei hÄrtinG<br />
rechtsanwälte, Berlin.<br />
Dr. martin Schirmbacher<br />
hÄrtinG rechtsanwälte<br />
Chausseestr. 13<br />
10115 Berlin<br />
tel.: 030 / 28 30 57 40<br />
Fax: 030 / 28 30 57 44<br />
e-mail:<br />
schirmbacher@haerting.de<br />
Web: www.haerting.de<br />
Sein Buch<br />
„Online-marketing-recht“<br />
ist im handel erhältlich.