Einladung zur Gemeindeversammlung - Jenins
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<strong>Einladung</strong> und Botschaft <strong>zur</strong> <strong>Gemeindeversammlung</strong> 30. November 2010 Seite 46<br />
Rechtliche Grundlagen, Vorgehen<br />
Die Schaffung bzw. Genehmigung von Wildruhezonen liegt im Kompetenzbereich der<br />
Gemeinde (Art. 27 Jagdgesetz, Art. 19 Waldgesetz). Die Regelungen können entweder<br />
mit Gesetz oder Verordnung erfolgen. Deren Genehmigung hat gemäss der geltenden<br />
Verfassung von <strong>Jenins</strong> durch die Stimmberechtigten zu erfolgen.<br />
Wichtig war, dass die Gemeinden <strong>Jenins</strong>, Fläsch und die Stadt Maienfeld eine einheitliche<br />
Regelung finden. Mit dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf für die Wildruhezone<br />
in der Gemeinde <strong>Jenins</strong> wird dies möglich. Die Festlegung der Zonengrenzen entspricht<br />
auch dem WEP.<br />
Durch die Schaffung von Wildruhezonen wird die forst- und landwirtschaftliche Nutzung<br />
nicht eingeschränkt. Dies gilt auch für Arbeiten <strong>zur</strong> Kiesentnahme.<br />
Das Begehen der Wanderwege, welche auf der Karte 1:25‘000 eingezeichnet sind, ist<br />
jederzeit zulässig. Wenn jemand die Wege verlässt und eine Abkürzung (Schleichwegli,<br />
etc.) benützt, macht sich künftig strafbar.<br />
Als Amtspersonen gelten Wildhüter, Förster, Polizei, etc. die sich als solche ausweisen.<br />
Gegenüber diesen Personen haben unberechtigte Personen, die sich in der Zeitspanne<br />
vom 1. Januar bis 31. März in der Wildruhezone aufhalten, Auskunft über Personalen<br />
für allfällige Verzeigungen zu geben.<br />
Kosten<br />
Die Hinweistafeln werden im Rahmen von Hegeleistungen von der Jägersektion<br />
Falknis montiert. Die Beschaffungskosten werden von der Sektion vorfinanziert und<br />
nach deren Montage von der kantonalen Hegekommission rückvergütet. Der Gemeinde<br />
entstehen durch die Schaffung der Wildruhezone keine Kosten.<br />
Antrag des Gemeinderates<br />
Das Gesetz über die Wildruhezone sei zu genehmigen.