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Einladung zur Gemeindeversammlung - Jenins

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<strong>Einladung</strong> und Botschaft <strong>zur</strong> <strong>Gemeindeversammlung</strong> 30. November 2010 Seite 46<br />

Rechtliche Grundlagen, Vorgehen<br />

Die Schaffung bzw. Genehmigung von Wildruhezonen liegt im Kompetenzbereich der<br />

Gemeinde (Art. 27 Jagdgesetz, Art. 19 Waldgesetz). Die Regelungen können entweder<br />

mit Gesetz oder Verordnung erfolgen. Deren Genehmigung hat gemäss der geltenden<br />

Verfassung von <strong>Jenins</strong> durch die Stimmberechtigten zu erfolgen.<br />

Wichtig war, dass die Gemeinden <strong>Jenins</strong>, Fläsch und die Stadt Maienfeld eine einheitliche<br />

Regelung finden. Mit dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf für die Wildruhezone<br />

in der Gemeinde <strong>Jenins</strong> wird dies möglich. Die Festlegung der Zonengrenzen entspricht<br />

auch dem WEP.<br />

Durch die Schaffung von Wildruhezonen wird die forst- und landwirtschaftliche Nutzung<br />

nicht eingeschränkt. Dies gilt auch für Arbeiten <strong>zur</strong> Kiesentnahme.<br />

Das Begehen der Wanderwege, welche auf der Karte 1:25‘000 eingezeichnet sind, ist<br />

jederzeit zulässig. Wenn jemand die Wege verlässt und eine Abkürzung (Schleichwegli,<br />

etc.) benützt, macht sich künftig strafbar.<br />

Als Amtspersonen gelten Wildhüter, Förster, Polizei, etc. die sich als solche ausweisen.<br />

Gegenüber diesen Personen haben unberechtigte Personen, die sich in der Zeitspanne<br />

vom 1. Januar bis 31. März in der Wildruhezone aufhalten, Auskunft über Personalen<br />

für allfällige Verzeigungen zu geben.<br />

Kosten<br />

Die Hinweistafeln werden im Rahmen von Hegeleistungen von der Jägersektion<br />

Falknis montiert. Die Beschaffungskosten werden von der Sektion vorfinanziert und<br />

nach deren Montage von der kantonalen Hegekommission rückvergütet. Der Gemeinde<br />

entstehen durch die Schaffung der Wildruhezone keine Kosten.<br />

Antrag des Gemeinderates<br />

Das Gesetz über die Wildruhezone sei zu genehmigen.

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