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karasch ensemble gastiert in Wiehe - Stadt Wiehe

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Amtliche Bekanntmachung der Geme<strong>in</strong>de Donndorf<br />

SATZUNG über die Straßenre<strong>in</strong>igung (Straßenre<strong>in</strong>igungssatzung) der Geme<strong>in</strong>de Donndorf<br />

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thür<strong>in</strong>ger Kommunalordnung (ThürKO) <strong>in</strong> der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003<br />

(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2009 (GVBl. S. 345), und der §§ 2 Abs. 2 und 49 des Thür<strong>in</strong>ger Straßengesetzes<br />

(ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) <strong>in</strong> der Fassung vom 23. September 2003 (GVBl. S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

10. März 2005, (GVBl. S. 58), hat der Geme<strong>in</strong>derat der Geme<strong>in</strong>de Donndorf <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 04.07.2012 folgende Satzung über die<br />

Straßenre<strong>in</strong>igung (Straßenre<strong>in</strong>igungssatzung) im Gebiet der Geme<strong>in</strong>de Donndorf beschlossen:<br />

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

§ 1<br />

Übertragung der Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

(1) Die Verpflichtung zur Re<strong>in</strong>igung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze nach § 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG<br />

wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen<br />

erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen (§ 49 Abs. 5 ThürStrG).<br />

§ 2<br />

Gegenstand der Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

(1) Zu re<strong>in</strong>igen s<strong>in</strong>d alle öffentlichen Straßen <strong>in</strong>nerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG).<br />

(2) Die Re<strong>in</strong>igungspflicht erstreckt sich auf:<br />

a) die Fahrbahnen e<strong>in</strong>schließlich Radwege, Standspuren, komb<strong>in</strong>ierte Rad-/Gehwege<br />

b) die Parkplätze<br />

c) die Straßenr<strong>in</strong>nen und E<strong>in</strong>flussöffnungen der Straßenkanäle<br />

d) die Gehwege und Schrammborde,<br />

e) Böschungen, Stützmauern und ähnliches<br />

(3) Gehwege im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung s<strong>in</strong>d die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und<br />

äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die<br />

Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von e<strong>in</strong>er Fahrbahn<br />

getrennte selbständige Fußwege. Soweit <strong>in</strong> verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht<br />

vorhanden s<strong>in</strong>d, gilt als Gehweg e<strong>in</strong> Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Sicherheitsstreifen<br />

bis 0,5 m, sog. Schrammborde, s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Gehwege im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung.<br />

§ 3<br />

Verpflichtete<br />

(1) Verpflichtete im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung für die <strong>in</strong> § 1 bezeichneten Grundstücke s<strong>in</strong>d die Eigentümer,<br />

Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigten nach §<br />

1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes d<strong>in</strong>glich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben<br />

erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur e<strong>in</strong>e Grunddienstbarkeit oder e<strong>in</strong>e beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeit zusteht.<br />

(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung<br />

begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben. Name und Anschrift s<strong>in</strong>d der Geme<strong>in</strong>de umgehend<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben <strong>in</strong> geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen<br />

nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von e<strong>in</strong>em Dritten erfüllt werden, wenn sie das<br />

Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen.<br />

(4) Verpflichtete nach Absatz 1 können <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, wenn die Meldung des sonstigen<br />

Besitzers an die Geme<strong>in</strong>de nicht ergangen ist oder die Re<strong>in</strong>igungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2<br />

aus sonstigen Gründen nicht durchsetzbar ist.<br />

(5) Liegen mehrere Grundstücke h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>ander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße<br />

angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dah<strong>in</strong>terliegenden Grundstücke<br />

(H<strong>in</strong>terliegergrundstücke) e<strong>in</strong>e Straßenre<strong>in</strong>igungse<strong>in</strong>heit. H<strong>in</strong>terliegergrundstücke s<strong>in</strong>d jedoch nur solche<br />

Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder e<strong>in</strong>en öffentlichen Weg angrenzen. H<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>ander<br />

zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße<br />

zugekehrten Seite h<strong>in</strong>ter dem Vorderliegergrundstück liegen.<br />

6) Vorder- und H<strong>in</strong>terlieger s<strong>in</strong>d abwechselnd re<strong>in</strong>igungspflichtig. Die Re<strong>in</strong>igungspflicht wechselt von Woche zu<br />

Woche. Sie beg<strong>in</strong>nt jährlich neu mit dem ersten Montag e<strong>in</strong>es jeden Jahres bei dem Verpflichteten des<br />

Vorderliegergrundstückes, fortfahrend <strong>in</strong> der Reihenfolge der dah<strong>in</strong>terliegenden Grundstücke.<br />

§ 4<br />

Umfang der Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />

Die Re<strong>in</strong>igungspflicht umfasst<br />

a) die allgeme<strong>in</strong>e Straßenre<strong>in</strong>igung (§§ 5 bis 7) und<br />

b) den W<strong>in</strong>terdienst (§§ 8 und 9).

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