karasch ensemble gastiert in Wiehe - Stadt Wiehe
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<strong>Stadt</strong>bote <strong>Stadt</strong>bote <strong>Stadt</strong>bote <strong>Stadt</strong>bote <strong>Stadt</strong>bote <strong>Wiehe</strong>, <strong>Wiehe</strong>, <strong>Wiehe</strong>, <strong>Wiehe</strong>, <strong>Wiehe</strong>, Freitag, Freitag, Freitag, Freitag, Freitag, 14. 14. 14. 14. 14. September September September September September 2012 2012 2012 2012 2012<br />
Grundstückse<strong>in</strong>gang und zur Fahrbahn derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgeme<strong>in</strong>er<br />
Erfahrung nicht entstehen können.<br />
(2) Bei Eisglätte s<strong>in</strong>d die Gehwege grundsätzlich <strong>in</strong> voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Noch nicht vollständig<br />
ausgebaute/fertiggestellte, aber zur Nutzung freigegebene Gehwege müssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destbreite von 1 m<br />
abgestumpft werden.<br />
(3) Bei Schneeglätte müssen die Gehwege so abgestumpft werden, dass vor den Grundstücken e<strong>in</strong>e durchgehende<br />
benutzbare Gehwegfläche (m<strong>in</strong>destens 1 m Breite) und an den Eckgrundstücken bzw. am Ende der Gehwege der<br />
Anschluss an die Fahrbahn (m<strong>in</strong>destens 1 m Breite) sowie an den Grundstückse<strong>in</strong>gängen e<strong>in</strong> Zugang von<br />
m<strong>in</strong>destens 1m Breite gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich <strong>in</strong>soweit an den schon bestehenden<br />
Gehweg vor den Nachbargrundstücken anpassen.<br />
(4) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Schnee- und Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden,<br />
die die Straßen nicht beschädigen. Als Streumaterial s<strong>in</strong>d vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes<br />
Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur <strong>in</strong> dem Umfang und <strong>in</strong> der Menge verwendet werden, dass<br />
e<strong>in</strong>e übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht e<strong>in</strong>tritt. Salz darf nur <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gen Mengen zur<br />
Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.<br />
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des auftauenden Eises und Schnees auf Flächen außerhalb des<br />
Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden,<br />
dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />
(6) Die <strong>in</strong> den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr.<br />
Sie s<strong>in</strong>d bei Schnee- und Eisglätte jeweils unverzüglich durchzuführen.<br />
IV. SCHLUSSVORSCHRIFTEN<br />
§ 10<br />
Ausnahmen<br />
Befreiungen von der Verpflichtung zur Re<strong>in</strong>igung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden,<br />
wenn auch unter Berücksichtigung des allgeme<strong>in</strong>en Wohles die Durchführung der Re<strong>in</strong>igung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden<br />
kann.<br />
§ 11<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs.<br />
2 und § 19 Abs. 1 S. 4 und 5 ThürKO <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />
mit e<strong>in</strong>er Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im S<strong>in</strong>ne des § 36<br />
OWiG ist die Erfüllende Geme<strong>in</strong>de <strong>Stadt</strong> <strong>Wiehe</strong>.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen den §§ 5 und 6 der Re<strong>in</strong>igung der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt,<br />
2. entgegen § 7 die Re<strong>in</strong>igung nicht anlassbezogen bzw. turnusgemäß durchführt,<br />
3. entgegen den §§ 8 und 9 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.<br />
§ 12<br />
Zwangsmaßnahmen<br />
Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Thür<strong>in</strong>ger Verwaltungszustellungs-<br />
und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) <strong>in</strong> der jeweils aktuellen Fassung mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten<br />
oder Festsetzung e<strong>in</strong>es Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung <strong>in</strong> Kraft gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.08.1995 außer Kraft.<br />
Donndorf, d. 03.09.2012 G. Holbe, Bürgermeister<strong>in</strong><br />
Beschluss-Nr.: 64-17/12<br />
Beschlussdatum: 04.07.2012<br />
Der Rechtsaufsicht angezeigt am 20.07.2012, genehmigt am 15.08.2012 und <strong>in</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Wiehe</strong> e<strong>in</strong>gegangen am 20.08.2012.<br />
Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „<strong>Stadt</strong>bote <strong>Wiehe</strong>“ am 14.09.2012<br />
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechtsfolgen<br />
Ist e<strong>in</strong>e Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die <strong>in</strong> der Thür<strong>in</strong>ger Geme<strong>in</strong>de und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden s<strong>in</strong>d, zustande gekommen, so ist gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO die<br />
Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Geme<strong>in</strong>de unter<br />
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden s<strong>in</strong>d. Wurde e<strong>in</strong>e<br />
Verletzung <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend<br />
machen.<br />
Ende des amtlichen Teils