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Textliche Festsetzungen - Stadt Willich

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung 9 I S - Bleek - Rechtskraft<br />

I. Planungsrechtliche <strong>Festsetzungen</strong><br />

(§ 9 Abs. 1 und § 13 BauGB i. V. m. §§ 1 bis 23 Bau NVO)<br />

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

1.1 Mischgebiete – MI (§ 6 Bau NVO)<br />

1.1.1 Ausschluss von Nutzungen im Mischgebiet (gem. § 1 Abs. 5 Bau NVO)<br />

Im Mischgebiet sind (die nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 Bau NVO zulässigen Nutzungen)<br />

Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 Bau NVO nicht zulässig.<br />

1.1.2 Ausschluss von Ausnahmen im Mischgebiet (gem. § 1 Abs. 6 Nr.1 Bau NVO)<br />

Im Mischgebiet sind (die nach § 6 Abs. 3 Bau NVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen)<br />

Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 Bau NVO nicht zulässig.<br />

1.2 Sonstiges Sondergebiet – SO (§ 11 Bau NVO)<br />

1.2.1 Sonstige Sondergebiete – SO (§ 11 Bau NVO)<br />

Zweckbestimmung: Großflächiger Einzelhandelsbetrieb – Lebensmittelvollsortiment.<br />

Zulässig ist nur ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer höchstzulässigen<br />

Gesamtverkaufsfläche von 1.800 qm, inklusive Shopzonen und Mall, wobei Randsortimente<br />

max. 5– 7 % der Gesamtverkaufsfläche betragen dürfen.<br />

Die Freiflächen und Parkplatzanlagen sind entsprechend dem Eingrünungsplan zu gestalten.<br />

1.3. Fläche für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr.5 BauGB)<br />

Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Stellplätze und Parkplätze zulässig.<br />

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Bau GB)<br />

2.1 Bezugspunkte zur Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen (gem. § 18 Bau NVO)<br />

Die Wandhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der mittleren Höhe des Meeresspiegels<br />

(NN) und dem Schnittpunkt der Außenwandfläche mit der Oberkante Dachhaut (traufseitig).<br />

Die Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der mittleren Höhe des Meeresspiegels<br />

(NN) und der Oberkante des Dachfirstes.<br />

Die Attikahöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen der mittleren Höhe des Meeresspiegels<br />

(NN) und der Oberkante der Außenwandfläche (Attika).<br />

3. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)<br />

3.1 Zulässigkeit von Nebenanlagen (gem. §§ 14 Abs. 1 und 23 Abs. 5 Bau NVO)<br />

Außerhalb der Baugrenzen liegende Nebenanlagen, ausgenommen der Einfriedungen, haben<br />

zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten.<br />

4. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 Bau GB)<br />

4.1 Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen (gem. § 12 Abs. 6 Bau NVO)<br />

Der Bedarf an Stellplätzen und Garagen ist auf den dafür festgesetzten Flächen, unterirdisch<br />

oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu erfüllen.<br />

Vor den Garagen ist ein Stauraum von mind. 5,0 m nachzuweisen. Die Stellplätze und Garagen<br />

haben zur seitlichen Straßenbegrenzungslinie einen Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung 9 I S - Bleek - Rechtskraft<br />

5. Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />

Die Stellplatzflächen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche und der Sondergebietsfläche sind<br />

inklusive der Fahrgassen mit einem ebenen Belag, wie z. B. Formsteine ohne Fase oder Asphalt<br />

herzustellen, um Geräusche durch Einkaufswagen zu reduzieren.<br />

Für den Parkplatz Linsellesstraße ist entlang der westlichen Parkplatzbegrenzung und teilweise<br />

entlang der südlichen Parkplatzbegrenzung, entsprechend der zeichnerischen <strong>Festsetzungen</strong><br />

(S1), eine 2,0 m hohe Lärmschutzwand zu errichten und einzugrünen.<br />

Für die an der Hochstraße und nördlichen Linsellesstraße liegenden Fassaden wird der<br />

Lärmpegelbereich V, für den Teil der Linsellesstraße südlich des Fußweges wird der<br />

Lärmpegelbereich IV festgesetzt.<br />

Die Lärmpegelbereiche sind der Tabelle 8 der DIN 4109 (Ausgabe November 1989) entnommen.<br />

In den festgesetzten Lärmpegelbereichen müssen zur Lärmquelle gerichtete Außenbauteile<br />

(Dächer über Aufenthaltsräumen, Wände, Fenster, Rollladenkästen) das erforderliche<br />

Schalldämm-Maß gem. DIN 4109 erhalten.<br />

Die Lüftungsöffnungen für Räume, in denen aufgrund ihrer Nutzung (z. B. Schlafräume) eine<br />

Stoßlüftung nicht möglich ist, müssen mit Schalldämpferstrecken versehen sein, die so zu<br />

bemessen sind, dass die Schalldämmung der gesamten Außenwand (Fenster,<br />

Lüftungseinrichtung, Wandanteil) dem vorgegebenen Bauschalldämm-Maß entspricht.<br />

6. Pflanzgebote und Pflanzbindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a, b BauGB)<br />

6.1 Pflanzgebote (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauNVO)<br />

Die zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten<br />

Flächen sind entsprechend dem Eingrünungsplan nach den in der nachfolgenden Artenliste<br />

genannten Bestimmungen zu bepflanzen und zu pflegen.<br />

Gemeinschaftsstellplatzanlagen, Stellplätze und Parkplätze sind mit einem großkronigen,<br />

heimischen Laubbaum pro 5 Stellplätze zu bepflanzen.<br />

6.2 Pflanzbindungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauNVO)<br />

Die im Bebauungsplan zur Erhaltung festgesetzten Bäume, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen sind artgerecht zu pflegen und zu erhalten. Bei natürlichem Abgang ist eine<br />

gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.<br />

II. Hinweise<br />

1. Wasserschutzzone<br />

Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Trinkwassergewinnungsanlage Krefeld II innerhalb<br />

der in Aussicht genommenen Festsetzung als Wasserschutzzone III B.<br />

2. Fluglärm<br />

Das Plangebiet liegt ca. 2500 m nordöstlich der An- und Abflugstrecken für den<br />

Regionalluftverkehr und in der An- und Abflugstrecken des Sichtflugverkehrs zum/vom<br />

Verkehrslandeplatz des Flughafens Mönchengladbach. Mit Beeinträchtigungen durch Fluglärm<br />

ist zu rechnen.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> <strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> Verfahrensstand<br />

<strong>Stadt</strong>planung 9 I S - Bleek - Rechtskraft<br />

3. Erdbebenzone<br />

Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1 der Bundesrepublik Deutschland. Der DIN<br />

4149 („Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Ausführung<br />

üblicher Hochbauten“) entsprechende bautechnische Maßnahmen sind zu berücksichtigen.<br />

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