nicht barrierefrei:Begründung (107 KB), PDF-Datei - Stadt Willich
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BEGRÜNDUNG<br />
Bestandteile des Bebauungsplanes sind:<br />
STADT WILLICH<br />
BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
STAHLWERK BECKER<br />
• die zeichnerischen Festsetzungen<br />
• die textlichen Festsetzungen<br />
• die <strong>Begründung</strong> gem. § 9, Abs. 8 BauGB<br />
• der Sanierungsplan für das Stahlwerk Becker des Ingenieurbüros GEOBIT, Aachen<br />
• der Bericht über hydrologische Erkundungen zur Beurteilung der Versickerungsfähigkeit von<br />
Oberflächenwasser gemäß § 51a LWG des Ingenieurbüros Herbst, Herzogenrath<br />
• die Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan "Stahlwerk Becker" des Ingenieurbüros Scheller,<br />
Wegberg von Dezember 1998<br />
• die landesplanerische und städtebauliche Bewertung sowie Dimensionierung und Branchengliederung<br />
von Einzelhandelsansiedlungsvorhaben im <strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Willich</strong> der Büro Junker und Kruse, Dortmund<br />
• der landespflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 44 W – Stahlwerke Becker – des<br />
Ingenieurbüros Scheller, Wegberg von Februar 1999<br />
Anlagen:<br />
• die aktuelle Kartengrundlage des Plangebietes<br />
52066 Aachen<br />
Planungsbüro<br />
Heinz und Jahnen<br />
Küpperstraße 10-12
INHALT: BEGRÜNDUNG GEMÄSS § 9, Abs. 8 BauGB<br />
1. Lage und Größe des Plangebietes<br />
2. Erschließung<br />
2.1 Bestand<br />
2.2 Planung<br />
3. Gebäudebestand<br />
4. Nutzungsbestand<br />
5. Vorbereitende Bauleitplanung und übergeordnete Planung<br />
6. Planungserfordernis, Ziel und Zweck der Planung<br />
7. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
7.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9, Abs. 1, Nr. 1 BauGB)<br />
7.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9, Abs. 1, Nr. 1 BauGB)<br />
7.3 Bauweisen, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9, Abs. 1, Nr. 2 und 3 BauGB)<br />
7.4 Nebenanlagen (§ 9, Abs. 1, Nr. 4 BauGB)<br />
7.5 Garagen und Stellplätze (§ 9, Abs. 1, Nr. 4 i.V.m. Nr 22 BauGB)<br />
7.6 Verkehrsflächen (§ 9, Abs. 1, Nr. 11 BauGB)<br />
7.7 Versorgungsflächen (§ 9, Abs. 1, Nr. 12 BauGB)<br />
7.8 Pflanzgebote<br />
7.9 Fläche für die Landwirtschaft<br />
7.10 Bahnanlagen<br />
7.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9, Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />
8. Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften (§ 9, Abs. 4 BauGB)<br />
8.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />
8.2 Gestaltung der Stellplätze, Garagen und Garagenanlagen<br />
8.3 Einfriedungen<br />
8.4 Werbeanlagen<br />
9. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9, Abs. 6 BauGB)<br />
9.1 Denkmäler<br />
10. Hinweise<br />
10.1 Wasserschutzzonen<br />
10.2 Hindernisüberwachungsbereich des Flugplatzes Mönchengladbach<br />
10.3 Gaspipeline Anrather Straße<br />
10.4 Zufahrtsmöglichkeit Mischgebiet Anrather Straße<br />
10.5 Richtfunkstrecken<br />
11. Altlasten<br />
12. Lärmschutz<br />
13. Maßnahmen zur Verwirklichung<br />
13.1 Bodenordnung<br />
13.2 Erschließung<br />
14. Beseitigung des Niederschlagswassers<br />
15. Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
16. Flächenbilanz
STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNSPLAN<br />
1. LAGE UND GRÖSSE DES PLANGEBIETES<br />
Das Plangebiet des Bebauungsplanes 44 W liegt im westlichen Siedlungsrandbereich des <strong>Stadt</strong>teiles<br />
<strong>Willich</strong> und umfaßt eine Größe von ca. 53,02 ha.<br />
Der Planbereich fügt sich im Norden und Osten an bestehende Siedlungsbereiche an, im Westen und<br />
Süden grenzt das Plangebiet an die freie Landschaft.<br />
Die Begrenzung des Plangebietes wird wie folgt gebildet:<br />
• im Norden von der Anrather Straße, L 26,<br />
• im Osten von der Bahntrasse Mönchengladbach – Krefeld,<br />
• im Süden von landwirtschaftlich genutzten Flächen ca. 130 bis 270 m südlich versetzt zum Burger<br />
Weg,<br />
• im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen.<br />
Die exakte Lage ergibt sich aus der Plandarstellung und dem Übersichtsplan.<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 44 W ist im Plan eindeutig durch Planzeichen<br />
gekennzeichnet.<br />
2. ERSCHLIESSUNG<br />
2.1 Bestand<br />
Das Plangebiet des Bebauungsplanbereiches 44 W ist derzeit über folgende Einrichtungen erschlossen:<br />
• im Norden mit einem Anschluß an die Anrather Straße, L 26 und hier in Verlängerung in ca. 2 km an<br />
die Bundesautobahn A 44,<br />
• im Osten über den innerörtlichen Straßenzug Liffersmühle an das innerörtliche Straßennetz,<br />
• im Osten an die stillgelegte Bahntrasse Mönchengladbach – Krefeld,<br />
• im Süden über den landwirtschaftlichen Weg Burger Weg.<br />
Dieser beschränkte Erschließungsbestand begründet sich aus der militärischen Vergangenheitsnutzung<br />
und dem hiermit verbundenen Überwachungs- und Sicherheitsanspruch.<br />
2.2 Planung<br />
Die Planung sieht vor, die Erschließung des Gebietes 44 W entsprechend den aus der geplanten<br />
Nutzung erwarteten und prognostizierten Erschließungserfordernis festzusetzen und zu dimensionieren.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
Im Einzelnen sind folgende Erschließungsanlagen zur Einbindung in das angrenzende Verkehrsnetz<br />
geplant:<br />
• im Norden die Ausweisung eines neuen Anschlußpunktes im nordwestlichen Planbereich zur<br />
Anbindung des Areals an die Anrather Straße, L 26 und somit an die in ca. 2 km Entfernung hieran<br />
anschließende Bundesautobahn A 44;<br />
• im Norden die Ausweisung eines neuen Anschlußpunktes im nordwestlichen Planbereich zur<br />
Anbindung des Areals über eine neu zu planende Verbindungsstraße zur geplanten L 26 N und<br />
somit an die in ca. 2,0 km Entfernung hieran anschließende Bundesautobahn A 44;<br />
• im Norden über drei Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung an die Anrather Straße<br />
zur Verknüpfung des Areals für Fußgänger und Radfahrer mit den nördlich und östlich<br />
angrenzenden Wohngebieten und den Haltepunkten des ÖPNV im Bereich der Anrather Straße;<br />
• im Osten durch die Verknüpfung des Planbereiches mit den Bahnflächen der derzeit stillgelegten<br />
Bahntrasse Krefeld-Mönchengladbach zur Aufrechterhaltung einer Anschlußmöglichkeit des Areal<br />
an das Schienennetz der BahnAG;<br />
• im Osten durch die Anbindung des innerörtlichen Straßenzuges Liffersmühle und der hiermit verbundenen<br />
Möglichkeit die in diesem Bereich ansässigen Gewerbebetriebe über das Planungsgelände<br />
44 W unter Umgehung der Wohnsiedlungsbereiche an der Moltkestraße und Anrather<br />
Straße an das überörtliche Straßennetz der L 26 / L 26 N und BAB A 44 anzubinden;<br />
• im Süden durch die Ausweisung einer Straßenverbindung im südöstlichen Planbereich mit der<br />
Option der planerischen Verlängerung und Verbindung mit dem geplanten und im Bau befindlichen<br />
Wohnsiedlungsbereich des Neubaugebietes Wekeln;<br />
• im Westen durch die Anbindung des Wirtschaftsweges Burger Weg und der hierdurch geschaffenen<br />
Verbindung für Radfahrer und Fußgänger mit den westlich gelegenen Siedlungsbereichen<br />
„Kückeshäuser“.<br />
3. GEBÄUDEBESTAND<br />
Im Planbereich des Bebauungsplanes 44 W befindet sich eine Anzahl von Gebäuden, deren größter<br />
Teil aus der Nutzungszeit des Areals des Stahlwerkes stammt. So befinden sich im zentralen<br />
Planbereich vor allem Hallengebäude aus der Stahlproduktion sowie im nördlichen Planbereich Wohn-,<br />
Verwaltungs- und Wirtschaftsgebäude aus der Zeit der Stahlwerknutzung.<br />
Im nordwestlichen Planbereich umfaßt das Plangebiet die ehemals landwirtschaftlich genutzte<br />
Hofanlage des Siterhofes.<br />
Im nordöstlichen Planbereich umfaßt das Plangebiet Lager und Verwaltungsgebäude des Raiffeisenmarktes<br />
sowie die ehemals industriell-gewerblich genutzten Gebäudeanlagen des Komplexes Anrather<br />
Straße 1-5.<br />
4. Nutzungsbestand<br />
Der überwiegende Teil des Areals der ehemaligen Stahlwerke Becker ist derzeit leerstehend bzw.<br />
ungenutzt. In einigen Gebäuden finden derzeit gewerbliche Zwischennutzungen statt, die regelmäßig<br />
den hier geplanten Nutzungen entsprechen.<br />
Die an die Anrather Straße angrenzenden Wohngebäude des zentralen Planbereiches werden zu<br />
Wohnzwecken genutzt. Die im nordwestlichen Planbereich gelegene Hofanlage Siterhof wird derzeit zu<br />
Wohnzwecken und <strong>nicht</strong> störenden gewerblichen Zwecken genutzt.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
Der im nordöstlichen Planbereich gelegene Gebäudekomplex Anrather Straße 1-5 wird gastronomisch,<br />
gewerblich sowie zu Wohnzwecken genutzt.<br />
Die im östlichen Planbereich gelegene Bahntrasse der BahnAG ist stillgelegt.<br />
Die sich im südlichen und westlichen Planbereich an das Areal des ehemaligen Stahlwerkes Becker<br />
anschließenden Planbereiche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 44 W werden<br />
derzeit landwirtschaftlich genutzt.<br />
5. VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG<br />
Der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> in seiner derzeit rechtswirksamen Fassung stellt die Flächen<br />
des Planbereiches im wesentlichen als Flächen für den Gemeinbedarf dar. Teilbereiche des<br />
Planbereiches 44 W sind als Wohnbauflächen, Bahnanlagen sowie als Flächen für die Landwirtschaft<br />
dargestellt. In nordwestlichen Planbereich befindet sich die Ausweisung eines Regenrückhaltebeckens.<br />
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes 44 W stellen eine Veränderung der im Flächennutzungsplan<br />
festgesetzten Nutzungen dar.<br />
Entsprechend § 8, Abs. 3 wird der Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> aufgrund des Planungs- und<br />
Liegenschaftsbeschlusses vom 16.06.1998 im Parallelverfahren geändert.<br />
6. PLANUNGSERFORDERNIS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG<br />
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Zur Erarbeitung von Umnutzungsgrundlagen und Konzepten zu einer Konversion des RE-Depots<br />
Stahlwerke Becker wurde in den Jahren 1995/96 eine Machbarkeitsstudie erarbeitet, die<br />
Umnutzungskonzepte und Strategien in Bezug auf wirtschaftsstrukturelle, städtebaulich-verkehrliche,<br />
ingenieurtechnische sowie planungsrechtliche Aspekte betrachtet.<br />
Die Umnutzung des Areals und deren Festsetzung im Zuge der Bauleitplanung wird aufgrund folgender<br />
Faktoren erforderlich:<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
• Altlasten<br />
Das Plangebiet des Stahlwerkes Becker ist aufgrund der vorangegangenen gewerblich-zivilen als<br />
auch militärischen Nutzung zum Teil flächendeckend durch das Vorhandensein von Altlasten<br />
gekennzeichnet, von denen unmittelbar gefährdende Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt<br />
ausgehen.<br />
• Lage im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
Das Areal des Stahlwerkes Becker (Plangebiet Bebauungsplan 44 W) wirkt bis dato aufgrund der<br />
sicherheitstechnisch bedingten Einfriedung städtebaulich sowie verkehrlich als Barriere für eine<br />
Entwicklung des Siedlungskernes von <strong>Willich</strong> in westlicher Richtung und verhindert eine<br />
städtebauliche, freiraumplanerische sowie verkehrliche Vernetzung des Siedlungskerns mit dem<br />
Siedlungsrand im Bereich des Stahlwerkes Becker. Im Zuge des Bauleitverfahrens sollen diese<br />
Mängel behoben und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung des Areals verwirklicht werden.<br />
• Denkmalschutz<br />
Das Gelände des ehemaligen Stahlwerkes Becker/Plangelände birgt eine Vielzahl von denkmalgeschützten<br />
Bauwerken als Zeugnis einer gründerzeitlichen Industriearchitektur. Der bestehende<br />
Rechtszustand des Gebietes als 3W-CD Plan bietet keine ausreichend leitende Funktion für eine<br />
den denkmalgeschützten Bauwerken entsprechende städtebauliche und nutzungsstrukturelle<br />
Entwicklung des Areals. Das Bauleitverfahren verfolgt das Ziel, die Belange des Denkmalschutzes<br />
und der Denkmalpflege im Hinblick auf die geplante Entwicklung des Areals und vor dem<br />
Hintergrund der Nutzungsgeschichte besonders zu berücksichtigen.<br />
• Wasserschutzzone<br />
Das Plangebiet/Stahlwerk Becker befindet sich in einer Wasserschutzzone der Kategorie 3B.<br />
Aufgrund der Altlastensituation sowie des bestehenden Rechtszustandes des Gebietes als 3W-CD<br />
Plan und der hieraus möglichen weiteren gewerblichen Bebauung und Nutzung des Areals erscheint<br />
eine Regelung der Nutzung der Grundstücke über die bestehende Rechtssituation hinaus dringend<br />
erforderlich. Das Bauleitverfahren verfolgt das Ziel, die Belange des Naturhaushaltes, des Wassers<br />
und des Bodens insbesondere im Hinblick auf die bestehende Wasserschutzzone zu berücksichtigen.<br />
• Arbeitsplätze<br />
Wie bei vielen vergleichbaren Städten am Rande von Ballungszentren, so ist auch in <strong>Willich</strong> ein<br />
Pendlersaldo in einer Größenordnung von ca. 4.200 Beschäftigten hauptsächlich in die<br />
Nachbargemeinden Krefeld, Düsseldorf, Neuss und Mönchengladbach zu verzeichnen.<br />
Aufgrund der prognostizierten weiteren Zunahme der Bevölkerung im <strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Willich</strong> ist eine<br />
weitere Nachfrage nach Arbeitsplätzen zu erwarten.<br />
Durch den Abzug der britischen Rheinarmee und die Aufgabe des RE-Depots Stahlwerke Becker<br />
sind in <strong>Willich</strong> ca. 200 Arbeitsplätze verloren gegangen.<br />
Das Bauleitverfahren für den Planbereich Stahlwerke Becker verfolgt das Ziel, im <strong>Stadt</strong>gebiet von<br />
<strong>Willich</strong> neue Arbeitsplätze zu schaffen und durch die Möglichkeit vorhandene Betriebe zu verlagern<br />
und zu entwickeln Arbeitsplätze im <strong>Stadt</strong>gebiet zu sichern.<br />
Durch Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen im <strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Willich</strong> soll ein Teil des<br />
Pendlersaldos verringert werden, um durch das Angebot wohnstandortnaher Arbeitsplätze<br />
Verkehrsbewegungen zu reduzieren und hierdurch die Umwelt zu entlasten.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
Die Überprüfung der aktuellen Gewerbe- und Industrieflächenbilanz der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> hat ergeben, daß<br />
die Verfügbarkeit freier Gewerbe- und Industrieflächen der Nachfrage bzw. Nachfrageentwicklung <strong>nicht</strong><br />
entspricht. Nach fast vollständiger Besiedelung der Gewerbegebiete Münchheide I, II und III stehen für<br />
eine genügende Handlungsfähigkeit der Wirtschaftsförderung im <strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Willich</strong> keine entsprechenden<br />
Flächen mehr zur Verfügung.<br />
Aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> sowie der<br />
Lagegunst des Bebauungsplangebietes zur Autobahn A 44 sowie den Gewerbegebieten Münchheide I,<br />
II und III wurde der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
Stahlwerke Becker, 44 W landesplanerisch zugestimmt.<br />
7. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
7.1 Art der baulichen Nutzung<br />
7.1.1 Gewerbegebiete<br />
Die gewerblichen Bauflächen des Planbereiches werden entsprechend § 8 BauNVO als „Gewerbegebiete“<br />
(GE) festgesetzt.<br />
In Anbetracht der zwischen Gewerbegebieten und Wohngebieten einzuhaltenden Abstände wird das<br />
Plangebiet gem. § 1 (4) BauNVO nach Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen<br />
Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert.<br />
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes 44 W erfolgt die Nutzungsgliederung daher unter<br />
Anwendung des Abstandserlasses Nordrhein-Westfalen 1998 – Abstände zwischen Industrie- bzw.<br />
Gewerbegebieten und Wohngebieten – im Rahmen der Bauleitplanung vom 02.04.1998.<br />
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch<br />
den „Abstandserlaß“ für die immissionsrelevanten Industrie- und Gewerbearten Schutzabstände<br />
zwischen diesen Anlagen und Wohngebieten bekannt gemacht, um den bei der Bauleitplanung<br />
beteiligten Gewerbeaufsichtsbehörden, im Hinblick auf die sich aus § 50 BImSchG ergebenden<br />
notwendigen Schutzabständen zwischen emittierenden Gebieten und Wohngebieten eine Grundlage<br />
für eine einheitliche Stellungnahme zu geben.<br />
Bei Einhaltung dieser Abstände ist im allgemeinen ein ausreichender Schutz der Wohnbevölkerung<br />
vor Immissionen sichergestellt, wenn die aufgeführten Anlagen dem Stand der Technik entsprechen.<br />
Da der Gewerbestandort in seiner peripheren Lage auch der Ansiedlung produzierender Gewerbe<br />
dienen soll und zusätzliche Verkaufsflächen sich städtebaulich schädlich auf die Ortskerne als<br />
Einzelhandelsstandorte auswirken würden, wird von der Möglichkeit des § 1 (9) i.V.m. § 1 (5) BauNVO<br />
Gebrauch gemacht und der zentrenrelevante Einzelhandel im Bereich der Gewerbegebiete<br />
ausgeschlossen.<br />
Als Grundlage zur Erarbeitung der Festsetzungen zum Ausschluß von Einzelhandel diente der<br />
Ministerialerlaß „Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von<br />
Vorhaben (Einzelhandelserlaß)“ vom 07.05.1996.<br />
Die Sicherung des Einzelhandels in den Ortskernen, die Bindung einer möglichst hohen Kaufkraft in<br />
den Einkaufsbereichen und somit die Stärkung der Funktionsfähigkeit und die Erhaltung der<br />
Attraktivität der Ortskerne sind besondere städtebauliche Anliegen. Sie rechtfertigen die vorgenannten<br />
Maßnahmen auf der Grundlage des § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO.<br />
Verkaufsstellen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetrieben können<br />
ausnahmsweise zugelassen werden, unter der Voraussetzung, daß sie dem Betrieb in ihrer Größe<br />
deutlich untergeordnet sind.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
Mit der Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung solcher Verkaufsstellen soll insbesondere den<br />
betriebswirtschaftlichen Erfordernissen von Betrieben entgegengekommen werden, die ohne den<br />
Verkauf an Endverbraucher häufig <strong>nicht</strong> existenzfähig sind.<br />
Die Festsetzung einer festen Größe verbietet sich auf Grund der Verschiedenartigkeit der<br />
Einzelhandelstätigkeit sowie der sehr unterschiedlichen Zentrenrelevanz des möglichen<br />
Warenangebotes. Das städtebaulich Vertretbare läßt sich nur anhand der konkreten Umstände des<br />
Einzelfalls bestimmen. Es wird von einer Kappungsgrenze von ca. 50 m² Verkaufsfläche ausgegangen.<br />
Sie trägt dem Gedanken Rechnung, daß eine Verkaufsstelle im Gewerbegebiet auf keinen<br />
Fall die Marktführerschaft in einem bestimmten zentrenrelevanten Segment erhalten darf. Die<br />
ausnahmsweise Zulässigkeit schafft für die sehr unterschiedlichen Einzelfälle die erforderlichen<br />
Entscheidungsspielräume.<br />
7.1.2 Mischgebiete<br />
Die „gemischten Bauflächen“ des Planbereiches werden entsprechend § 6 BauNVO als Mischgebiete<br />
„MI“ festgesetzt.<br />
Da der Mischbereichsstandort in seiner peripheren Lage auch der Ansiedlung von Gewerbe dienen<br />
soll und zusätzliche Verkaufsflächen sich städtebaulich schädlich auf die Ortskerne als<br />
Einzelhandelssstandorte auswirken würden, wird von der Möglichkeit des § 1 (9) i.V.m. § 1 (5)<br />
BauNVO Gebrauch gemacht und der zentrenrelevante Einzelhandel im Bereich des Mischgebietes<br />
ausgeschlossen.<br />
Als Grundlage zur Erarbeitung der Festsetzungen zum Ausschluß von Einzelhandel diente der<br />
Ministerialerlaß "Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von<br />
Vorhaben (Einzelhandelserlaß)“ vom 07.05.1996.<br />
Die Sicherung des Einzelhandels in den Ortskernen, die Bindung einer möglichst hohen Kaufkraft in<br />
den Einkaufsbereichen und somit die Stärkung der Funktionsfähigkeit und die Erhaltung der<br />
Attraktivität der Ortskerne sind besondere städtebauliche Anliegen. Sie rechtfertigen die vorgenannten<br />
Maßnahmen auf der Grundlage des § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO.<br />
Verkaufsstellen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetrieben können<br />
ausnahmsweise zugelassen werden, unter der Voraussetzung, daß sie dem Betrieb in ihrer Größe<br />
deutlich untergeordnet sind.<br />
Die Festsetzung einer festen Größe verbietet sich auf Grund der Verschiedenartigkeit der<br />
Einzelhandelstätigkeit sowie der sehr unterschiedlichen Zentrenrelevanz des möglichen<br />
Warenangebotes. Das städtebaulich Vertretbare läßt sich nur anhand der konkreten Umstände des<br />
Einzelfalls bestimmen. Es wird von einer Kappungsgrenze von ca. 50 m² Verkaufsfläche ausgegangen.<br />
Sie trägt dem Gedanken Rechnung, daß eine Verkaufsstelle im Mischgebiet auf keinen Fall<br />
die Marktführerschaft in einem bestimmten zentrenrelevanten Segment erhalten darf. Die<br />
ausnahmsweise Zulässigkeit schafft für die sehr unterschiedlichen Einzelfälle die erforderlichen<br />
Entscheidungsspielräume.<br />
Entlang der nördlichen Planbereichsgrenze stellen sie den Übergang von den nördlich angrenzenden<br />
Wohnbauflächen zu den im Bebauungsplanbereich festgesetzten Sondergebietsflächen sowie Gewerbegebieten<br />
her. Im Zusammenhang mit dem Nutzungsbestand entlang der Anrather Straße spiegelt<br />
die Festsetzung dieses Bereiches die gemischte Nutzung entlang der Haupterschließungsstraße L 26,<br />
Anrather Straße. Auf Grundlage von § 1, Abs. 9 BauNVO werden in den Mischgebietsbereichen zur<br />
Wahrung des städtebaulichen Bildes Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen ausgeschlossen.<br />
7.1.3 Sondergebiete<br />
Die Sondergebiete des Planbereiches werden entsprechend § 11 BauNVO als Sonstige Sondergebiete<br />
„SO“ festgesetzt.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
Auf Grundlage eines Einzelhandels- und Strukturgutachtens des Büros Junker und Kruse, Dortmund<br />
wird zur Ergänzung des Einzelhandelsangebots im Einzugsbereich des Bebauungsplanes 44 W,<br />
- Stahlwerk Becker - die Ausweisung folgender branchenbezogener Einzelhandelsangebote empfohlen:<br />
• Die Ansiedlung eines Baumarktes mit integriertem Gartencenter bei einer Gesamtverkauffläche bis<br />
zu 6.000 m² (Baumarkt, Gartencenter und Freiverkauffläche). Hierbei ist eine Sortiementsabgrenzung<br />
für den Bau- und Heimwerkermarkt sowie für das Gartencenter erforderlich.<br />
Zentrenrelevante Nebensortimente i.S.d. Einzelhandelserlasses NRW, Punkt 3.1.2.3 sind auf<br />
maximal 5 % oder 300 m² zu beschränken.<br />
• Die Verlagerung und Vergrößerung des "Raiffeisen-Marktes" auf eine Gesamtverkaufsfläche von<br />
2.700 m² mit einer Sortimentsbegrenzung auf das Kernsortiment (Baustoffhandel) innerhalb des<br />
geplanten Sondergebietes. Zentrenrelevante Nebensortimente i.S.d. Einzelhandelserlasses NRW,<br />
Punkt 3.1.2.3 sind auf maximal 10 % oder 270 m² zu beschränken.<br />
• Tier- und Zooartikel, die im Sinne des Einzelhandelserlasses zentrenrelevant sind, sind hier<br />
ausnahmsweise in einer Größenordnung von bis zu maximal 600 m² zulässig.<br />
• Die Ausweisung eines Sondergebietes mit einer Zweckbestimmung "Lebensmitteldiscounter mit<br />
Getränkemarkt" unter Ausschluß weiterer Einzelhandelsbetriebe im gesamten gewerblichen<br />
Standortbereich "Stahlwerk Becker" sowie den angrenzenden Mischgebieten. Als Verkaufsfläche<br />
für den "Lebensmitteldiscounter" werden maximal 700 m², für den Getränkemarkt maximal 300 m²<br />
empfohlen.<br />
7.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschoßflächenzahl<br />
(GFZ), die Zahl der Vollgeschosse und die maximale Trauf-, Attika- und Firsthöhe bestimmt.<br />
Die festgesetzte GRZ von 0,8, teilweise 0,6 und 0,2 orientiert sich entsprechend § 17 an den<br />
Vorgaben der Baunutzungsverordnung.<br />
Aufgrund der Altlastensituation und des hierzu entwickelten Sanierungsplanes erscheint es in<br />
Teilbereichen notwendig, Flächen vollständig zu versiegeln. Innerhalb der textlichen Festsetzungen<br />
wird eine entsprechende Möglichkeit aufgenommen.<br />
Die Festsetzung von Wand, Attika und Firsthöhen orientiert sich an der vorhandenen denkmalgeschützten<br />
Bebauung und verfolgt das Ziel, entstehende Neubaukörper in die Höhenentwicklung der<br />
bestehenden baulichen Anlagen zu integrieren.<br />
Innerhalb des Bebauungsplanbereiches werden zur Betonung der zentralen Erschließungsachse und<br />
der Einbindung der hier befindlichen denkmalgeschützten Hallenbaukörper sowie des denkmalgeschützten<br />
Wasserturmes Mindest- und Maximal-Trauf-, Attika- und Firsthöhen festgesetzt, um<br />
städtebauliche Maßstabssprünge zu vermeiden.<br />
Entlang der Randbereiche des Plangebietes und als Übergang zu angrenzenden bestehenden bebauten<br />
Gebieten werden im Vergleich zur zentralen Erschließungsachse geringere Trauf-, Attika-. und<br />
Firsthöhen festgesetzt.<br />
Zur Definition des Endpunktes der Haupterschließungsachse nach Süden werden hier Einzelgebäude<br />
mit einer Höhe von 12,50 m – 16 m festgesetzt.<br />
7.3 Bauweisen, überbaubare Grundstücksfläche<br />
Im gesamten Planungsbereich ist die offene Bauweise bzw. geschlossene Bauweise festgesetzt.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
Mit dieser Festsetzung soll der städtebaulichen Zielsetzung einer möglichst vielfältigen und<br />
gegliederten Bebauung Rechnung getragen werden. Eine bauliche und gestalterische Einfügung in<br />
die vorhandene Bebauung wird durch die Gliederung gewährleistet.<br />
In der offenen Bauweise bezieht sich die zulässige Länge von maximal 50 m auf die Gebäudelänge<br />
entlang der öffentlichen Erschließung. In Bezug auf die Grundstückstiefe wird keine maximale<br />
Baulänge festgesetzt.<br />
Die Gewerbegebiete sind grundsätzlich durch Baugrenzen umschrieben, die 5,0 m Abstand zu den<br />
Straßenbegrenzungslinien einhalten. Abweichungen davon tragen dem Bestand Rechnung.<br />
Zusammen mit den Festsetzungen zum Maß der Nutzung wird damit ein Rahmen vorgegeben, der die<br />
Belange der umgebenden Nutzungen mit der Forderung nach größtmöglichem Spielraum auf den<br />
Gewerbegrundstücken verbindet.<br />
Entlang der zentralen Erschließungsachse sind für die Straßenrandbebauung Baulinien festgesetzt.<br />
Durch diese Festsetzung soll ein einheitlich-linearer städtebaulicher Freiraum erzeugt werden, der in<br />
Anlehnung an die historisch vorhandene Stahlwerksbebauung einer nach produktionsverfahrenstechnischen<br />
Gesichtspunkten entstandenen linearen Bebauung entspricht. Die Festsetzung von<br />
offener Bauweise und Baulinie wird dergestalt festgesetzt, daß entstehende Baukörper eine maximal<br />
zulässige Länge von 50 m erreichen dürfen, mit entsprechenden Abständen untereinander jedoch<br />
entlang der Baulinie zu errichten sind.<br />
7.4 Nebenanlagen<br />
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO wird auf die großzügig bemessenen<br />
überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt, um eine offene, begrünte Zugangssituation der<br />
Grundstücke zu erzielen.<br />
Ausnahmen werden für Werbeanlagen in Form von Schildern im Zwischenbereich zwischen Gebäude<br />
und Straßenbegrenzungslinien zugelassen, um den Wunsch der Betriebe nach Werbemöglichkeiten<br />
außerhalb der Baugrenzen gerecht zu werden.<br />
Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen sind Einrichtungen<br />
zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienen.<br />
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Einrichtungen, die der Versorgung des Gebietes<br />
sowie des Grundstückes dienen, zulässig.<br />
7.5 Garagen und Stellplätze<br />
Die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen ist in der Regel auf die großzügig bemessenen<br />
überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt, um eine offene, begrünte Zugangssituation der<br />
Grundstücke zu erzielen und einer Verlagerung von grundstücksinternen Verkehren in den Bereich<br />
der öffentlichen Verkehrsfläche vorzubeugen.<br />
In Teilbereichen des Plangebietes werden aus besonderen städtebaulichen Gründen Stellplatzanlagen<br />
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt.<br />
7.6 Verkehrsflächen<br />
Die innere Erschließung des Bebauungsplangebietes orientiert sich an den geplanten Gebäudenutzungen<br />
sowie dem auf Grundlage der Stahlwerksgeschichte entstandenen Erschließungscharakters.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
Die Dimensionierung der Erschließungsanlagen erfolgt auf Grundlage der Empfehlungen für die<br />
Anlage von Erschließungs EAE 85/95 unter besonderer Berücksichtigung des Schwerlastverkehrs<br />
sowie des ruhenden Verkehrs.<br />
Die festgesetzten Trassenbreiten von 15,50 m bis 34,0 m ermöglichen neben der Anlage von Fahrstreifen<br />
regelmäßig die Anordnung von Stellplatzanlagen und entlang der Haupterschließungsstraßen<br />
die Errichtung kombinierter Geh- und Radwege.<br />
Aufgrund des erwarteten Branchenmixes mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an Freizeit-,<br />
Dienstleistungs- und Kulturbetrieben findet im zentralen Bereich das Vorhalten von Straßenverkehrsflächen<br />
für Stellplatzanlagen besondere Beachtung.<br />
7.7 Versorgungsflächen<br />
Im südwestlichen Planbereich, am südlichen Endpunkt der Erschließungsachse B wird entsprechend<br />
den Anforderungen der <strong>Stadt</strong>werke <strong>Willich</strong> eine Fläche für Versorgungsanlagen, Zweckbestimmung<br />
Elektrizität zur Errichtung einer Kopfstation festgesetzt. Weitere Versorgungseinrichtungen sind<br />
innerhalb der großzügig bemessenen Verkehrsfläche bzw. auf den Grundstücksflächen vorgesehen<br />
und durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen gesichert.<br />
7.8 Pflanzgebote, Erhalt von Pflanzungen<br />
Zum Zwecke der Eingrünung und der Kompensation des Eingriffes in Natur und Landschaft werden<br />
auf Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan 44 W, Stahlwerke Becker, des<br />
Ingenieurbüros Scheller, Wegberg entsprechende Pflanzgebote und zu erhaltende Pflanzen und<br />
Bäume festgesetzt.<br />
7.9 Fläche für die Landwirtschaft<br />
Als Übernahme aus bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen sowie Ausweisungen im<br />
Flächennutzungsplan werden im nordwestlichen Planbereich Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt.<br />
7.10 Bahnanlagen<br />
Als Übernahme aus dem Flächennutzungsplan sowie zur Sicherung der vorhandenen stillgelegten<br />
Bahntrasse im östlichen Planbereich werden die hier vorhandenen Bahnanlagen festgesetzt.<br />
7.11 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (§ 9, Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />
Im südöstlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird parallel zu den festgesetzten Bahnflächen<br />
ein Geländestreifen von 3 m Breite als Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zugunsten der Versorgungsträger<br />
und der Anlieger festgesetzt. Hierdurch soll eine südlich angrenzende Hofanlage eine<br />
neue Anbindung an das öffentliche Straßennetz erhalten.<br />
8. BAUORDNUNGSRECHTLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN<br />
Neben den planungsrechtlichen Festsetzungen sind die im Bebauungsplan unter Ziffer II des Textteiles<br />
getroffenen bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften (Äußere Gestaltung baulicher Anlagen,<br />
Gestaltung der Stellplätze, Garagen und Garagenanlagen, Einfriedungen und Werbeanlagen)<br />
für die positive Gestaltung des Ortsbildes erforderlich.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
8.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen<br />
8.1.1 Fassaden<br />
Analog zum differenzierten Entwurf von Gebäudehöhen werden für das Gelände unterschiedliche<br />
Anforderungsbereiche für die Gestaltung von Fassaden und Dächern entwickelt.<br />
Abgeleitet aus der denkmalgeschützten Hallenarchitektur der Jahrhundertwende in Form von Ziegel-<br />
und Putzflächen sieht der Bebauungsplan entlang der zentralen Achsen die verstärkte Verwendung<br />
der Materialien Ziegel und Putz vor. Dieses Ziel wird durch die Festsetzung eines Mindestanteils der<br />
Fassadenflächen in Ziegel (25 %) und die Empfehlung, helle Putzflächen einzusetzen, erreicht<br />
werden.<br />
Gleichzeitig werden bestimmte, den reinen Industriebau vorbehaltene Fassadenkonstruktionen und<br />
Materialien wie Blechfassaden nur in sehr untergeordnetem Anteil (10 %) zugelassen.<br />
8.1.2 Dächer<br />
8.1.2.1 Dachneigung<br />
Der Bebauungsplan gibt entlang der Anrather Straße das Motiv des ortstypischen Satteldaches mit<br />
einer Dachneigung von 25°-45° vor. Aufgrund der wec hselnden Gebäudeausrichtung wird keine<br />
Hauptfirstrichtung festgelegt.<br />
Die Dachneigung der vorhandenen Hallenarchitektur im Stahlwerksgelände beträgt ca. 20°-25°. Zur<br />
Unterordnung der Neubauarchitektur wird festgesetzt, im zentralen Bereich nur maximale<br />
Dachneigungen von 25 % zuzulassen. Hierdurch bleibt der Einsatz aller üblichen Bedachungsartikel<br />
bis zu Ziegeln möglich, ohne den Charakter der Industriearchitektur zu stören.<br />
8.1.2.2 Ausrichtung<br />
Die Organisation des Stahlwerkes machte die Ausrichtung der Hallen auf die<br />
Haupterschließungsanlagen notwendig. Hierdurch entstanden giebelständige Anlagen mit senkrecht<br />
zur Haupterschließung orientierten Firstrichtungen. Der Bebauungsplan setzt dieses Motiv entlang<br />
der Haupterschließungsachse C bis zu einer Bebauungstiefe von ca. 20 m fest. In den Seitenbereichen<br />
erscheint die Festlegung einer Hauptfirstrichtung aus städtebaulich-gestalterischer Sicht<br />
<strong>nicht</strong> notwendig.<br />
8.1.2.3 Dachrand<br />
Die vorhandene Hallenarchitektur des 19. Jahrhunderts gestaltet die Dächer immer ohne<br />
Dachüberstand, zumeist als Attikamotiv mit anliegender oder angesetzter Rinne. Diese Architektur<br />
führt zur Bildung deutlicher Gebäudekuben, die Plastizität des Körpers wird betont. Der Bebauungsplan<br />
setzt zur Wahrung dieses identifikationsstiftenden Motives maximale Dachüberstände von<br />
0,5 m fest.<br />
8.2 Gestaltung der Stellplätze, Garagen und Garagenanlagen<br />
Die Festsetzung von Befestigung und Entwässerung der Garagen- und Stellplatzflächen führt das<br />
Prinzip der geordneten Gestaltung weiter in Bezug auf die <strong>nicht</strong> gärtnerisch angelegten<br />
Grundstücksfreiflächen, wobei Umweltbelastungen (Versickerung auf befahrbaren Flächen, Staubentwicklung)<br />
vermieden werden.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
8.3 Einfriedungen<br />
Die Nutzung des Areals „Stahlwerke Becker“ zu gewerblichen Zwecken macht regelmäßig eine<br />
Sicherung der Grundstücke und Produktionsflächen notwendig. Der Bebauungsplan setzt hierzu<br />
verschiedene Möglichkeiten fest.<br />
8.3.1 Heckenpflanzungen<br />
Durch die Anlage von Heckenpflanzungen werden Sichtschutz und bis zu einem gewissen Grad<br />
auch Schutz vor unerlaubtem Betreten geschaffen.<br />
8.3.2 Mauern<br />
Als Weiterentwicklung der auf dem Stahlwerksgelände vorhandenen Maueranlagen werden für alle<br />
Planbereiche Mauern bis zu einer Höhe von 2 m zur Grundstückseinfriedung zugelassen. Der<br />
Standort dieser Mauern muß jedoch in Verlängerung der Bebauungslinien und Grenzen von der<br />
Straßenbegrenzungslinie 5 m zurück versetzt sein und im Zwischenbereich bepflanzt werden. Als<br />
Material für diese Maueranlagen wird Ziegel oder ziegelfarbenes Stein- und Betonwerk festgesetzt.<br />
„Metall“Mauern z.B. aus Trapezblech werden aus gestalterischen Gründen ausgeschlossen.<br />
8.3.3 Zäune, Geländer<br />
Aus sicherheitstechnischen Gründen läßt sich die Montage von Schutzzaun- und Geländeranlagen<br />
<strong>nicht</strong> umgehen. Aus städtebaulich-gestalterischen Überlegungen werden zur Montage und den<br />
Standorten dieser Anlagen folgende Festsetzungen getroffen:<br />
• Industriell hergestellte Zaunanlagen und reine Sicherheitsanlagen sind nur als Bestandteil einer<br />
Schutzpflanzung und Heckenanlage zulässig. Der Standort der Anlagen muß von der Straßenbegrenzungslinie<br />
mindestens im Maß der Zaunhöhe erfolgen.<br />
• Individuell, z.B. als „Lanzengitter“ erstellte Zaunanlagen bis zu einer Höhe von 2 m werden entlang<br />
der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze zugelassen.<br />
8.3.4 Zaunmaterialien<br />
Zur Erstellung der Zaun- und Geländeranlagen setzt der Bebauungsplan in Weiterentwicklung des<br />
Standortes ausschließlich typische, dauerhafte und durch Bewitterung „Patina“ ansetzende<br />
Materialien fest. Hierunter fallen insbesondere: Stahl oder Aluminium, Draht und Eisengeflechte,<br />
Lochgitter und aus Normprofilen zusammengesetzte, schmiedeeiserne Anlagen. Blechtafelanlagen<br />
oder Lochblechtafelanlagen müssen über einen frei durchsehbaren Lochanteil von mindestens 50 %<br />
verfügen. Auf Grundlage des städtebaulich-gestalterischen Gestaltungskanons werden Zaunanlagen<br />
aus Holz, Kunststoffprofilen und Tafeln sowie Trapez- und Wellblech sowie vergleichbare Dachdeckungsmaterialien<br />
(z.B. Faserzementwellplatten, Zinkprofilbleche usw.) von der Anwendung ausgeschlossen.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
8.4 Werbeanlagen<br />
Das Bild vieler Gewerbegebiete wird heute maßgeblich durch über den Städtebau dominierende<br />
Werbeanlagen bestimmt. Insbesondere fernwirksame Werbungen an Fassadenflächen und auf<br />
Dachflächen führen zu diesen Erscheinungen. Der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet<br />
"Stahlwerk Becker" sieht vor dem Hintergrund der denkmalwürdigen Bereiche des Geländes ein<br />
gestuftes Konzept für die Aufstellung von Werbeanlagen vor.<br />
Innerhalb des ehemaligen Stahlwerkbetriebes waren Werbeanlagen unnötig und unüblich, die<br />
„Außenwerbung“ erfolgte durch eine repräsentative Architektur sowie einfache, jedoch künstlerisch<br />
gestaltete Schriftanlagen. Der Bebauungsplan greift diese historische Ausgangssituation auf und<br />
entwickelt ein System von Werbeanlagen in additiver Bauweise zu vorhandener und geplanter<br />
Architektur. Innerhalb des Bebauungskonzeptes wird zum öffentlichen Raum hin ein privater<br />
Geländestreifen in einer Tiefe von ca. 5 m vorgesehen, der der Werbung, Ausstellung und<br />
Repräsentation der Betriebe dient.<br />
Aus der Konzeptvorstellung der additiven Bauweise von Werbeanlagen entsteht die Vorstellung,<br />
Fassaden und Dachflächen, Mauern, Zaun- und Pfeileranlagen der Gebäude von Reklameanlagen<br />
freizuhalten.<br />
Der Bebauungsplan sieht zur Aufnahme von Werbeanlagen turmartige oder mastartige Anlagen im<br />
Gebäudevorbereich mit einer projezierten Grundfläche von bis zu 1,5 m x 1,5 m und einer Höhe von<br />
bis zu 5 m vor. Innerhalb dieses Volumens ist jede Art von Reklame möglich und zulässig.<br />
Innerhalb des Bebauungsplanbereiches 44 W Stahlwerk Becker werden folgende grundsätzlichen<br />
Festsetzungen für Werbeanlagen getroffen:<br />
1) Anbringung von Werbeanlagen jeglicher Art innerhalb eines projezierten Bauvolumens von<br />
1,5 m x 1,5 m Grundfläche und 5 m Höhe im Zwischenbereich zwischen gewerblichen Anlagen<br />
und öffentlichem Straßenraum.<br />
2) Anbringung von Hinweisen auf Art und Inhaber des Betriebes nur im Erdgeschoßbereich der<br />
Fassadenflächen in einer Größe von maximal 1,5 m² Fassaden oder Abwicklungsfläche der<br />
Werbeanlage.<br />
3) Werbung nur an der Stätte der Leistung, bei Entfernung der Stätte der Leistung um mehr als<br />
10 m vom nächstgelegenen öffentlichen Straßenraum nur als Anlage entspr. Punkt 1).<br />
4) Werbung nur an den der öffentlichen Straßenseite zugewandten Anlagenteile.<br />
5) Ausschluß von Werbung sowie Beschriftung auf Dachflächen, an Giebeln, Türen sowie Masten<br />
und Fassadenflächen außer den unter Punkt 2) genannten Hinweisen und Arten.<br />
6) Ausschluß von Werbeanlagen auf Fensterflächen.<br />
Im Vergleich zu bestehenden Gewerbegebieten erscheinen die dargestellten Vorgaben für Werbeanlagen<br />
weniger als Einschränkung der Werbefreiheit sondern als gestalterische Maßnahme und<br />
Vorgabe.<br />
9. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN § 9, Abs. 6 BauGB<br />
9.1 Denkmäler<br />
Als Übernahme von noch anderen gesetzlichen Festsetzungen getroffenen Festsetzungen werden<br />
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 44 W Stahlwerk Becker folgende nach<br />
Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste eingetragenen Denkmäler festgesetzt:<br />
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12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
• Direktorenvilla, Anrather Straße 23<br />
• Verwaltungsgebäude 7, Anrather Straße 21<br />
• Halle 4, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Halle 18, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Halle 22, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Halle 28, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Halle 33, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Wasserwerk 32, Areal Stahlwerk Becker<br />
• Wasserturm 43, Areal Stahlwerk Becker<br />
10. HINWEISE<br />
10.1 Wasserschutzzonen<br />
Das Bebauungsplangebiet 44 W liegt im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Krefeld II<br />
innerhalb der geplanten Zone III B.<br />
10.2 Hindernisüberwachungsbereich des Flugplatzes Mönchengladbach<br />
Auf den Hindernisüberwachungsbereich des Flugplatzes Mönchengladbach wird hingewiesen.<br />
10.3 Gaspipeline Anrather Straße<br />
Unmittelbar nördlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich im Bereich der<br />
Straßenverkehrsfläche Anrather Straße eine außer Betrieb befindliche Leitung DN 200 der Ruhrgas<br />
AG. Zur Vermeidung von Störungen eines geordneten Bauablaufes wird auf die Existenz der<br />
Gasleitung als Hinweis innerhalb der textlichen Festsetzungen hingewiesen.<br />
10.4 Zufahrtsmöglichkeit Mischgebiet Anrather Straße<br />
Der Bebauungsplan setzt zur Abrundung des Ortsrandes im nord-westlichen Geltungsbereich eine<br />
Mischgebietsfläche fest. Da diese Flächen an einen Streckenabschnitt der Anrather Straße grenzen,<br />
der derzeit außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt und somit als „anbaufrei“ gilt, ist eine direkte<br />
Zufahrtsmöglichkeit der Grundstücke von der Anrather Straße aus derzeit <strong>nicht</strong> gewährleistet.<br />
Der Bebauungsplan bietet jedoch durch die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche östlich dieses<br />
Bereiches die Möglichkeit, die Bauflächen zu erreichen.<br />
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird ein Verfahren zur Umwidmung der Anrather<br />
Straße im betroffenen Teilabschnitt zur Verlegung der OD-Grenze betrieben.<br />
Zur Verdeutlichung dieser Situation findet sich innerhalb der textlichen Festsetzungen ein Hinweis<br />
auf die derzeit <strong>nicht</strong> gegebene Zufahrtsmöglichkeit dieser Bauflächen von der Anrather Straße aus.<br />
10.5 Richtfunkstrecken<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 44 W, Stahlwerk Becker wird von zwei Richtfunkstrecken<br />
der Post AG berührt. Die hierzu festgesetzten Bauhöhenbeschränkungen von 45 m<br />
werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes <strong>nicht</strong> berührt.<br />
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11. ALTLASTEN<br />
Gemäß § 9 BauGB werden im Bebauungsplan Flächen gekennzeichnet, „deren Böden erheblich mit<br />
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“. Diese Kennzeichnung wird für die gesamte Fläche des<br />
ehemaligen Stahlwerks incl. eines im Gelände räumlich eingebundenen kleineren Schrottplatzes und<br />
des ehemaligen Schlackenberges vorgenommen.<br />
Entsprechend dem Ergebnis umfangreicher Untersuchungen ist vor allem der Standortbereich des<br />
Stahlwerkes Becker als Altstandort entsprechend § 28 LabfG eingestuft.<br />
Auf Veranlassung der Unteren Wasserbehörde des Kreises Viersen wird gemäß § 31, Abs. 4, Satz<br />
1, LabfG von den für die Sanierung einer Altlast Verantwortlichen (Grundstücksgesellschaft der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Willich</strong> mbH) ein Sanierungsplan für das Gelände des ehemaligen Stahlwerks Becker erstellt.<br />
12. LÄRMSCHUTZ<br />
Aufgrund der Nutzungsgliederung des Plangebietes 44 W sind keine Lärmbelastungen, die zur<br />
Festsetzung aktiver bzw. passiver Schallschutzmaßnahmen führen müßten, zu erwarten.<br />
13. MASSNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG<br />
13.1 Bodenordnung<br />
Ein Bodenordnungsverfahren ist <strong>nicht</strong> erforderlich. Es wird ein freihändiger Erwerb der Grundstücke<br />
angestrebt.<br />
13.2 Erschließung<br />
Versorgung:<br />
Die Versorgung des Plangebietes ist gesichert.<br />
Entsorgung:<br />
Anfallendes Schmutz- und Regenwasser wird im Trennsystem abgeleitet.<br />
Das Regenwasser wird innerhalb des Planungsgeländes in Rückhalteanlagen zurückgehalten und<br />
dann einer neu anzulegenden Versickerungsanlage im südlichen Grünflächenbereich des<br />
Geltungsbereiches zugeführt und hier ortsnah versickert.<br />
Ausweisung und Dimensionierung der Anlagen erfolgen auf Grundlage folgender Gutachten: Bericht<br />
über die hydrologische Erkundung zur Beurteilung der Versickerungsmöglichkeit von Oberflächenwasser<br />
gemäß § 51 a LWG des Ingenieurbüros Herbst, Herzogenrath.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
14. BESEITIGUNG DES NIEDERSCHLAGSWASSERS<br />
Entsprechend § 51a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals nach dem<br />
01.01.1996 bebaut, befestigt oder erstmals an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden,<br />
vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies auf Dauer<br />
ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit unter Einhaltung der Benutzerbedingungen für<br />
das Einleiten möglich ist.<br />
Entsprechend § 51a, 4 LWG entfällt bei Gebieten, die an ein Trennsystem angeschlossen werden,<br />
eine Versickerung oder Verrieselung der anfallenden Niederschlagswasser. Der Planbereich des<br />
Bebauungsplanes 44 W, Stahlwerk Becker wird unmittelbar an ein bestehendes Trennsystem<br />
angeschlossen.<br />
Aufgrund der bestehenden Altlastensituation ist eine Versickerung von Oberflächenwasser in weiten<br />
Bereichen des Bebauungsplan-Gebietes <strong>nicht</strong> möglich.<br />
In den Teilbereichen des Bebauungsplanes, die als Altlastenverdachtsflächen ausgewiesen sind,<br />
werden daher Versickerungs- und Verrieselungsanlagen ausgeschlossen.<br />
Auf Grundlage des Berichtes über hydrologische Erkundungen zur Beurteilung der<br />
Versickerungsfähigkeit von Oberflächenwasser gemäß § 51a LWG des Ingenieurbüros Herbst,<br />
Herzogenrath, sieht die Planung vor, anfallendes Oberflächenwasser in Wasserbecken zu puffern,<br />
einer Vorbehandlung zu unterziehen und in der südlichen Grünfläche des Planbereichs zu<br />
versickern.<br />
15. UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG<br />
Entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.Februar 1990, zuletzt<br />
geändert durch Art. 7 des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18.August 1997 wurde vom<br />
Büro Scheller, Wegberg eine UVP erarbeitet.<br />
Hierbei werden die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans<br />
44W, Stahlwerk Becker, entstehen, ermittelt, beschrieben und bewertet.<br />
Unter Abschnitt 4.7 „Bereitstellung von Kompensationsmaßnahmen“ findet sich für das Plangebiet<br />
folgende Zusammenfassung:<br />
Über Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes in Form von Flächen zur Entwicklung und<br />
Pflege von Natur und Landschaft nach § 9 (1) 20 BauGB ergibt sich nach der Bilanzierung ein Defizit<br />
von 294.250 Biotopwertpunkten.<br />
Dieses Defizit wird auf externen Kompensationsflächen ausgeglichen. Hierfür stehen zur Verfügung:<br />
- Eine 7.200 m² große Ackerfläche im unmittelbaren Anschluß an die im Südwesten des<br />
Planungsgebietes vorgesehenen Ausgleichsflächen (s. Karte 840/6A-1), hier ist die Anlage einer<br />
strukturreichen Obstwiese geplant, die mit der lockeren Gebüschflur der angrenzenden<br />
Ausgleichsflächen zu verzahnen ist.<br />
- Eine 20.764 m² große Ackerfläche nördlich von <strong>Willich</strong> an der St. Töniser Straße/L 362 (s. Karte<br />
840/6A-2). Als Kompensationsmaßnahme ist die Anlage einer strukturreichen Obstwiese mit<br />
eingestreuten Strauchgruppen vorgesehen.<br />
- Eine 20.638 m² große Ackerfläche an der St. Töniser/L 362, südlich der A 44 (s. Karte 840/6A-3)<br />
auf der eine strukturreiche Obstwiese mit eingestreuten Strauchgruppen anzulegen ist.<br />
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
- Eine ca. 13.600 m² große Ackerfläche nördlich der A 44 (s. Karte 840/6A-4) auf der ein<br />
strukturreiches Feldgehölz anzulegen ist.<br />
Mit der Durchführung der externen Kompensationsmaßnahmen auf den o.g. Flächen kann der<br />
innerhalb des Plangebietes bilanzierte Eingriff als kompensiert gelten:<br />
Anlage einer strukturreichen Obstwiese mit eingestreuten Strauchgruppen (Biotopwert 7) auf einer<br />
7.200 m² großen Ackerfläche (Biotopwert 2)<br />
- 7.200 m² x 5 Biotopwertpunkte (Wertsteigerung) = 36.000 Pkt.<br />
Anlage einer strukturreichen Obstwiese mit eingestreuten Strauchgruppen (Biotopwert 7) auf einer<br />
20.764 m² großen Ackerfläche (Biotopwert 2)<br />
- 20.764 m² x 5 Biotopwertpunkte (Wertsteigerung) = 103.820 Pkt.<br />
Anlage einer strukturreichen Obstwiese mit eingestreuten Strauchgruppen (Biotopwert 7) auf einer<br />
20.638 m² großen Ackerfläche (Biotopwert 2)<br />
- 20.638 m² x 5 Biotopwertpunkte (Wertsteigerung) = 103.190 Pkt.<br />
Anlage eine strukturreichen Feldgehölzes (Biotopwert 6) auf einer 1,36 ha großen Ackerfläche<br />
(Biotopwert 2)<br />
- 13.600 m² x 4 Biotopwertpunkte (Wertsteigerung) = 54.400 Pkt.<br />
16. FLÄCHENBILANZ<br />
Für den Planbereich des Bebauungsplanes 44 W ergibt sich folgende Flächenbilanz:<br />
Verkehrsflächen 8,79 ha<br />
GE-Flächen 26,02 ha<br />
MI-Flächen 4,41 ha<br />
SO-Flächen 3,28 ha<br />
öffentliche Grünflächen 5,99 ha<br />
private Grünflächen 0,42 ha<br />
landwirtschaftliche Flächen 0,97 ha<br />
Bahnanlagen 3,13 ha<br />
Flächen für Versorgungsanlagen 0,01 ha<br />
________________________________________________________________________________<br />
Gesamtflächen 53,02 ha<br />
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