nicht barrierefrei:Begründung (107 KB), PDF-Datei - Stadt Willich
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
Mit der Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung solcher Verkaufsstellen soll insbesondere den<br />
betriebswirtschaftlichen Erfordernissen von Betrieben entgegengekommen werden, die ohne den<br />
Verkauf an Endverbraucher häufig <strong>nicht</strong> existenzfähig sind.<br />
Die Festsetzung einer festen Größe verbietet sich auf Grund der Verschiedenartigkeit der<br />
Einzelhandelstätigkeit sowie der sehr unterschiedlichen Zentrenrelevanz des möglichen<br />
Warenangebotes. Das städtebaulich Vertretbare läßt sich nur anhand der konkreten Umstände des<br />
Einzelfalls bestimmen. Es wird von einer Kappungsgrenze von ca. 50 m² Verkaufsfläche ausgegangen.<br />
Sie trägt dem Gedanken Rechnung, daß eine Verkaufsstelle im Gewerbegebiet auf keinen<br />
Fall die Marktführerschaft in einem bestimmten zentrenrelevanten Segment erhalten darf. Die<br />
ausnahmsweise Zulässigkeit schafft für die sehr unterschiedlichen Einzelfälle die erforderlichen<br />
Entscheidungsspielräume.<br />
7.1.2 Mischgebiete<br />
Die „gemischten Bauflächen“ des Planbereiches werden entsprechend § 6 BauNVO als Mischgebiete<br />
„MI“ festgesetzt.<br />
Da der Mischbereichsstandort in seiner peripheren Lage auch der Ansiedlung von Gewerbe dienen<br />
soll und zusätzliche Verkaufsflächen sich städtebaulich schädlich auf die Ortskerne als<br />
Einzelhandelssstandorte auswirken würden, wird von der Möglichkeit des § 1 (9) i.V.m. § 1 (5)<br />
BauNVO Gebrauch gemacht und der zentrenrelevante Einzelhandel im Bereich des Mischgebietes<br />
ausgeschlossen.<br />
Als Grundlage zur Erarbeitung der Festsetzungen zum Ausschluß von Einzelhandel diente der<br />
Ministerialerlaß "Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von<br />
Vorhaben (Einzelhandelserlaß)“ vom 07.05.1996.<br />
Die Sicherung des Einzelhandels in den Ortskernen, die Bindung einer möglichst hohen Kaufkraft in<br />
den Einkaufsbereichen und somit die Stärkung der Funktionsfähigkeit und die Erhaltung der<br />
Attraktivität der Ortskerne sind besondere städtebauliche Anliegen. Sie rechtfertigen die vorgenannten<br />
Maßnahmen auf der Grundlage des § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO.<br />
Verkaufsstellen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetrieben können<br />
ausnahmsweise zugelassen werden, unter der Voraussetzung, daß sie dem Betrieb in ihrer Größe<br />
deutlich untergeordnet sind.<br />
Die Festsetzung einer festen Größe verbietet sich auf Grund der Verschiedenartigkeit der<br />
Einzelhandelstätigkeit sowie der sehr unterschiedlichen Zentrenrelevanz des möglichen<br />
Warenangebotes. Das städtebaulich Vertretbare läßt sich nur anhand der konkreten Umstände des<br />
Einzelfalls bestimmen. Es wird von einer Kappungsgrenze von ca. 50 m² Verkaufsfläche ausgegangen.<br />
Sie trägt dem Gedanken Rechnung, daß eine Verkaufsstelle im Mischgebiet auf keinen Fall<br />
die Marktführerschaft in einem bestimmten zentrenrelevanten Segment erhalten darf. Die<br />
ausnahmsweise Zulässigkeit schafft für die sehr unterschiedlichen Einzelfälle die erforderlichen<br />
Entscheidungsspielräume.<br />
Entlang der nördlichen Planbereichsgrenze stellen sie den Übergang von den nördlich angrenzenden<br />
Wohnbauflächen zu den im Bebauungsplanbereich festgesetzten Sondergebietsflächen sowie Gewerbegebieten<br />
her. Im Zusammenhang mit dem Nutzungsbestand entlang der Anrather Straße spiegelt<br />
die Festsetzung dieses Bereiches die gemischte Nutzung entlang der Haupterschließungsstraße L 26,<br />
Anrather Straße. Auf Grundlage von § 1, Abs. 9 BauNVO werden in den Mischgebietsbereichen zur<br />
Wahrung des städtebaulichen Bildes Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen ausgeschlossen.<br />
7.1.3 Sondergebiete<br />
Die Sondergebiete des Planbereiches werden entsprechend § 11 BauNVO als Sonstige Sondergebiete<br />
„SO“ festgesetzt.<br />
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