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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />

Mit der Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung solcher Verkaufsstellen soll insbesondere den<br />

betriebswirtschaftlichen Erfordernissen von Betrieben entgegengekommen werden, die ohne den<br />

Verkauf an Endverbraucher häufig <strong>nicht</strong> existenzfähig sind.<br />

Die Festsetzung einer festen Größe verbietet sich auf Grund der Verschiedenartigkeit der<br />

Einzelhandelstätigkeit sowie der sehr unterschiedlichen Zentrenrelevanz des möglichen<br />

Warenangebotes. Das städtebaulich Vertretbare läßt sich nur anhand der konkreten Umstände des<br />

Einzelfalls bestimmen. Es wird von einer Kappungsgrenze von ca. 50 m² Verkaufsfläche ausgegangen.<br />

Sie trägt dem Gedanken Rechnung, daß eine Verkaufsstelle im Gewerbegebiet auf keinen<br />

Fall die Marktführerschaft in einem bestimmten zentrenrelevanten Segment erhalten darf. Die<br />

ausnahmsweise Zulässigkeit schafft für die sehr unterschiedlichen Einzelfälle die erforderlichen<br />

Entscheidungsspielräume.<br />

7.1.2 Mischgebiete<br />

Die „gemischten Bauflächen“ des Planbereiches werden entsprechend § 6 BauNVO als Mischgebiete<br />

„MI“ festgesetzt.<br />

Da der Mischbereichsstandort in seiner peripheren Lage auch der Ansiedlung von Gewerbe dienen<br />

soll und zusätzliche Verkaufsflächen sich städtebaulich schädlich auf die Ortskerne als<br />

Einzelhandelssstandorte auswirken würden, wird von der Möglichkeit des § 1 (9) i.V.m. § 1 (5)<br />

BauNVO Gebrauch gemacht und der zentrenrelevante Einzelhandel im Bereich des Mischgebietes<br />

ausgeschlossen.<br />

Als Grundlage zur Erarbeitung der Festsetzungen zum Ausschluß von Einzelhandel diente der<br />

Ministerialerlaß "Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von<br />

Vorhaben (Einzelhandelserlaß)“ vom 07.05.1996.<br />

Die Sicherung des Einzelhandels in den Ortskernen, die Bindung einer möglichst hohen Kaufkraft in<br />

den Einkaufsbereichen und somit die Stärkung der Funktionsfähigkeit und die Erhaltung der<br />

Attraktivität der Ortskerne sind besondere städtebauliche Anliegen. Sie rechtfertigen die vorgenannten<br />

Maßnahmen auf der Grundlage des § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 1 (9) BauNVO.<br />

Verkaufsstellen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetrieben können<br />

ausnahmsweise zugelassen werden, unter der Voraussetzung, daß sie dem Betrieb in ihrer Größe<br />

deutlich untergeordnet sind.<br />

Die Festsetzung einer festen Größe verbietet sich auf Grund der Verschiedenartigkeit der<br />

Einzelhandelstätigkeit sowie der sehr unterschiedlichen Zentrenrelevanz des möglichen<br />

Warenangebotes. Das städtebaulich Vertretbare läßt sich nur anhand der konkreten Umstände des<br />

Einzelfalls bestimmen. Es wird von einer Kappungsgrenze von ca. 50 m² Verkaufsfläche ausgegangen.<br />

Sie trägt dem Gedanken Rechnung, daß eine Verkaufsstelle im Mischgebiet auf keinen Fall<br />

die Marktführerschaft in einem bestimmten zentrenrelevanten Segment erhalten darf. Die<br />

ausnahmsweise Zulässigkeit schafft für die sehr unterschiedlichen Einzelfälle die erforderlichen<br />

Entscheidungsspielräume.<br />

Entlang der nördlichen Planbereichsgrenze stellen sie den Übergang von den nördlich angrenzenden<br />

Wohnbauflächen zu den im Bebauungsplanbereich festgesetzten Sondergebietsflächen sowie Gewerbegebieten<br />

her. Im Zusammenhang mit dem Nutzungsbestand entlang der Anrather Straße spiegelt<br />

die Festsetzung dieses Bereiches die gemischte Nutzung entlang der Haupterschließungsstraße L 26,<br />

Anrather Straße. Auf Grundlage von § 1, Abs. 9 BauNVO werden in den Mischgebietsbereichen zur<br />

Wahrung des städtebaulichen Bildes Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen ausgeschlossen.<br />

7.1.3 Sondergebiete<br />

Die Sondergebiete des Planbereiches werden entsprechend § 11 BauNVO als Sonstige Sondergebiete<br />

„SO“ festgesetzt.<br />

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