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nicht barrierefrei:Begründung (107 KB), PDF-Datei - Stadt Willich

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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />

8.3 Einfriedungen<br />

Die Nutzung des Areals „Stahlwerke Becker“ zu gewerblichen Zwecken macht regelmäßig eine<br />

Sicherung der Grundstücke und Produktionsflächen notwendig. Der Bebauungsplan setzt hierzu<br />

verschiedene Möglichkeiten fest.<br />

8.3.1 Heckenpflanzungen<br />

Durch die Anlage von Heckenpflanzungen werden Sichtschutz und bis zu einem gewissen Grad<br />

auch Schutz vor unerlaubtem Betreten geschaffen.<br />

8.3.2 Mauern<br />

Als Weiterentwicklung der auf dem Stahlwerksgelände vorhandenen Maueranlagen werden für alle<br />

Planbereiche Mauern bis zu einer Höhe von 2 m zur Grundstückseinfriedung zugelassen. Der<br />

Standort dieser Mauern muß jedoch in Verlängerung der Bebauungslinien und Grenzen von der<br />

Straßenbegrenzungslinie 5 m zurück versetzt sein und im Zwischenbereich bepflanzt werden. Als<br />

Material für diese Maueranlagen wird Ziegel oder ziegelfarbenes Stein- und Betonwerk festgesetzt.<br />

„Metall“Mauern z.B. aus Trapezblech werden aus gestalterischen Gründen ausgeschlossen.<br />

8.3.3 Zäune, Geländer<br />

Aus sicherheitstechnischen Gründen läßt sich die Montage von Schutzzaun- und Geländeranlagen<br />

<strong>nicht</strong> umgehen. Aus städtebaulich-gestalterischen Überlegungen werden zur Montage und den<br />

Standorten dieser Anlagen folgende Festsetzungen getroffen:<br />

• Industriell hergestellte Zaunanlagen und reine Sicherheitsanlagen sind nur als Bestandteil einer<br />

Schutzpflanzung und Heckenanlage zulässig. Der Standort der Anlagen muß von der Straßenbegrenzungslinie<br />

mindestens im Maß der Zaunhöhe erfolgen.<br />

• Individuell, z.B. als „Lanzengitter“ erstellte Zaunanlagen bis zu einer Höhe von 2 m werden entlang<br />

der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze zugelassen.<br />

8.3.4 Zaunmaterialien<br />

Zur Erstellung der Zaun- und Geländeranlagen setzt der Bebauungsplan in Weiterentwicklung des<br />

Standortes ausschließlich typische, dauerhafte und durch Bewitterung „Patina“ ansetzende<br />

Materialien fest. Hierunter fallen insbesondere: Stahl oder Aluminium, Draht und Eisengeflechte,<br />

Lochgitter und aus Normprofilen zusammengesetzte, schmiedeeiserne Anlagen. Blechtafelanlagen<br />

oder Lochblechtafelanlagen müssen über einen frei durchsehbaren Lochanteil von mindestens 50 %<br />

verfügen. Auf Grundlage des städtebaulich-gestalterischen Gestaltungskanons werden Zaunanlagen<br />

aus Holz, Kunststoffprofilen und Tafeln sowie Trapez- und Wellblech sowie vergleichbare Dachdeckungsmaterialien<br />

(z.B. Faserzementwellplatten, Zinkprofilbleche usw.) von der Anwendung ausgeschlossen.<br />

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