nicht barrierefrei:Begründung (107 KB), PDF-Datei - Stadt Willich
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
8.3 Einfriedungen<br />
Die Nutzung des Areals „Stahlwerke Becker“ zu gewerblichen Zwecken macht regelmäßig eine<br />
Sicherung der Grundstücke und Produktionsflächen notwendig. Der Bebauungsplan setzt hierzu<br />
verschiedene Möglichkeiten fest.<br />
8.3.1 Heckenpflanzungen<br />
Durch die Anlage von Heckenpflanzungen werden Sichtschutz und bis zu einem gewissen Grad<br />
auch Schutz vor unerlaubtem Betreten geschaffen.<br />
8.3.2 Mauern<br />
Als Weiterentwicklung der auf dem Stahlwerksgelände vorhandenen Maueranlagen werden für alle<br />
Planbereiche Mauern bis zu einer Höhe von 2 m zur Grundstückseinfriedung zugelassen. Der<br />
Standort dieser Mauern muß jedoch in Verlängerung der Bebauungslinien und Grenzen von der<br />
Straßenbegrenzungslinie 5 m zurück versetzt sein und im Zwischenbereich bepflanzt werden. Als<br />
Material für diese Maueranlagen wird Ziegel oder ziegelfarbenes Stein- und Betonwerk festgesetzt.<br />
„Metall“Mauern z.B. aus Trapezblech werden aus gestalterischen Gründen ausgeschlossen.<br />
8.3.3 Zäune, Geländer<br />
Aus sicherheitstechnischen Gründen läßt sich die Montage von Schutzzaun- und Geländeranlagen<br />
<strong>nicht</strong> umgehen. Aus städtebaulich-gestalterischen Überlegungen werden zur Montage und den<br />
Standorten dieser Anlagen folgende Festsetzungen getroffen:<br />
• Industriell hergestellte Zaunanlagen und reine Sicherheitsanlagen sind nur als Bestandteil einer<br />
Schutzpflanzung und Heckenanlage zulässig. Der Standort der Anlagen muß von der Straßenbegrenzungslinie<br />
mindestens im Maß der Zaunhöhe erfolgen.<br />
• Individuell, z.B. als „Lanzengitter“ erstellte Zaunanlagen bis zu einer Höhe von 2 m werden entlang<br />
der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze zugelassen.<br />
8.3.4 Zaunmaterialien<br />
Zur Erstellung der Zaun- und Geländeranlagen setzt der Bebauungsplan in Weiterentwicklung des<br />
Standortes ausschließlich typische, dauerhafte und durch Bewitterung „Patina“ ansetzende<br />
Materialien fest. Hierunter fallen insbesondere: Stahl oder Aluminium, Draht und Eisengeflechte,<br />
Lochgitter und aus Normprofilen zusammengesetzte, schmiedeeiserne Anlagen. Blechtafelanlagen<br />
oder Lochblechtafelanlagen müssen über einen frei durchsehbaren Lochanteil von mindestens 50 %<br />
verfügen. Auf Grundlage des städtebaulich-gestalterischen Gestaltungskanons werden Zaunanlagen<br />
aus Holz, Kunststoffprofilen und Tafeln sowie Trapez- und Wellblech sowie vergleichbare Dachdeckungsmaterialien<br />
(z.B. Faserzementwellplatten, Zinkprofilbleche usw.) von der Anwendung ausgeschlossen.<br />
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