nicht barrierefrei:Begründung (107 KB), PDF-Datei - Stadt Willich
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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />
12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />
Mit dieser Festsetzung soll der städtebaulichen Zielsetzung einer möglichst vielfältigen und<br />
gegliederten Bebauung Rechnung getragen werden. Eine bauliche und gestalterische Einfügung in<br />
die vorhandene Bebauung wird durch die Gliederung gewährleistet.<br />
In der offenen Bauweise bezieht sich die zulässige Länge von maximal 50 m auf die Gebäudelänge<br />
entlang der öffentlichen Erschließung. In Bezug auf die Grundstückstiefe wird keine maximale<br />
Baulänge festgesetzt.<br />
Die Gewerbegebiete sind grundsätzlich durch Baugrenzen umschrieben, die 5,0 m Abstand zu den<br />
Straßenbegrenzungslinien einhalten. Abweichungen davon tragen dem Bestand Rechnung.<br />
Zusammen mit den Festsetzungen zum Maß der Nutzung wird damit ein Rahmen vorgegeben, der die<br />
Belange der umgebenden Nutzungen mit der Forderung nach größtmöglichem Spielraum auf den<br />
Gewerbegrundstücken verbindet.<br />
Entlang der zentralen Erschließungsachse sind für die Straßenrandbebauung Baulinien festgesetzt.<br />
Durch diese Festsetzung soll ein einheitlich-linearer städtebaulicher Freiraum erzeugt werden, der in<br />
Anlehnung an die historisch vorhandene Stahlwerksbebauung einer nach produktionsverfahrenstechnischen<br />
Gesichtspunkten entstandenen linearen Bebauung entspricht. Die Festsetzung von<br />
offener Bauweise und Baulinie wird dergestalt festgesetzt, daß entstehende Baukörper eine maximal<br />
zulässige Länge von 50 m erreichen dürfen, mit entsprechenden Abständen untereinander jedoch<br />
entlang der Baulinie zu errichten sind.<br />
7.4 Nebenanlagen<br />
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO wird auf die großzügig bemessenen<br />
überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt, um eine offene, begrünte Zugangssituation der<br />
Grundstücke zu erzielen.<br />
Ausnahmen werden für Werbeanlagen in Form von Schildern im Zwischenbereich zwischen Gebäude<br />
und Straßenbegrenzungslinien zugelassen, um den Wunsch der Betriebe nach Werbemöglichkeiten<br />
außerhalb der Baugrenzen gerecht zu werden.<br />
Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen sind Einrichtungen<br />
zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienen.<br />
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Einrichtungen, die der Versorgung des Gebietes<br />
sowie des Grundstückes dienen, zulässig.<br />
7.5 Garagen und Stellplätze<br />
Die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen ist in der Regel auf die großzügig bemessenen<br />
überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt, um eine offene, begrünte Zugangssituation der<br />
Grundstücke zu erzielen und einer Verlagerung von grundstücksinternen Verkehren in den Bereich<br />
der öffentlichen Verkehrsfläche vorzubeugen.<br />
In Teilbereichen des Plangebietes werden aus besonderen städtebaulichen Gründen Stellplatzanlagen<br />
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt.<br />
7.6 Verkehrsflächen<br />
Die innere Erschließung des Bebauungsplangebietes orientiert sich an den geplanten Gebäudenutzungen<br />
sowie dem auf Grundlage der Stahlwerksgeschichte entstandenen Erschließungscharakters.<br />
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