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nicht barrierefrei:Begründung (107 KB), PDF-Datei - Stadt Willich

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STADT WILLICH BEBAUUNGSPLAN 44 W<br />

12.02.1999 STAHLWERK BECKER<br />

Mit dieser Festsetzung soll der städtebaulichen Zielsetzung einer möglichst vielfältigen und<br />

gegliederten Bebauung Rechnung getragen werden. Eine bauliche und gestalterische Einfügung in<br />

die vorhandene Bebauung wird durch die Gliederung gewährleistet.<br />

In der offenen Bauweise bezieht sich die zulässige Länge von maximal 50 m auf die Gebäudelänge<br />

entlang der öffentlichen Erschließung. In Bezug auf die Grundstückstiefe wird keine maximale<br />

Baulänge festgesetzt.<br />

Die Gewerbegebiete sind grundsätzlich durch Baugrenzen umschrieben, die 5,0 m Abstand zu den<br />

Straßenbegrenzungslinien einhalten. Abweichungen davon tragen dem Bestand Rechnung.<br />

Zusammen mit den Festsetzungen zum Maß der Nutzung wird damit ein Rahmen vorgegeben, der die<br />

Belange der umgebenden Nutzungen mit der Forderung nach größtmöglichem Spielraum auf den<br />

Gewerbegrundstücken verbindet.<br />

Entlang der zentralen Erschließungsachse sind für die Straßenrandbebauung Baulinien festgesetzt.<br />

Durch diese Festsetzung soll ein einheitlich-linearer städtebaulicher Freiraum erzeugt werden, der in<br />

Anlehnung an die historisch vorhandene Stahlwerksbebauung einer nach produktionsverfahrenstechnischen<br />

Gesichtspunkten entstandenen linearen Bebauung entspricht. Die Festsetzung von<br />

offener Bauweise und Baulinie wird dergestalt festgesetzt, daß entstehende Baukörper eine maximal<br />

zulässige Länge von 50 m erreichen dürfen, mit entsprechenden Abständen untereinander jedoch<br />

entlang der Baulinie zu errichten sind.<br />

7.4 Nebenanlagen<br />

Die Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO wird auf die großzügig bemessenen<br />

überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt, um eine offene, begrünte Zugangssituation der<br />

Grundstücke zu erzielen.<br />

Ausnahmen werden für Werbeanlagen in Form von Schildern im Zwischenbereich zwischen Gebäude<br />

und Straßenbegrenzungslinien zugelassen, um den Wunsch der Betriebe nach Werbemöglichkeiten<br />

außerhalb der Baugrenzen gerecht zu werden.<br />

Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und öffentlichen Grünflächen sind Einrichtungen<br />

zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienen.<br />

Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Einrichtungen, die der Versorgung des Gebietes<br />

sowie des Grundstückes dienen, zulässig.<br />

7.5 Garagen und Stellplätze<br />

Die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen ist in der Regel auf die großzügig bemessenen<br />

überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt, um eine offene, begrünte Zugangssituation der<br />

Grundstücke zu erzielen und einer Verlagerung von grundstücksinternen Verkehren in den Bereich<br />

der öffentlichen Verkehrsfläche vorzubeugen.<br />

In Teilbereichen des Plangebietes werden aus besonderen städtebaulichen Gründen Stellplatzanlagen<br />

auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt.<br />

7.6 Verkehrsflächen<br />

Die innere Erschließung des Bebauungsplangebietes orientiert sich an den geplanten Gebäudenutzungen<br />

sowie dem auf Grundlage der Stahlwerksgeschichte entstandenen Erschließungscharakters.<br />

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