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Analysenliste - Aarelab

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über Sanktionen das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers<br />

oder eines Verbandes der Versicherer.<br />

2.8 Überprüfung der Verordnung von Laboranalysen<br />

Die Krankenversicherer haben die Möglichkeit, von den Laboratorien die Verordnungen<br />

anzufordern. Rückforderungen der Krankenversicherer sowie ihre Beanstandungen<br />

von Rechnungen sind nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000<br />

über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) während<br />

fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung zulässig. Der Rückforderungsanspruch<br />

erlischt aber mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherung<br />

davon Kenntnis erhalten hat.<br />

2.9 Auskunfterteilung<br />

In Fällen, in denen sich der Patient oder die Patientin direkt um Auskunfterteilung an<br />

das Laboratorium wendet, kann ihm oder ihr in der Regel aufgrund des Prinzips der<br />

Eigenverantwortung unmittelbar Auskunft gegeben werden. Lassen jedoch die Besonderheiten<br />

des Falles darauf schliessen, dass die unmittelbare Auskunft höchstwahrscheinlich<br />

eine gravierende Gesundheitsschädigung zeitigen könnte, so kann der<br />

Arzt oder die Ärztin dazwischengeschaltet werden. Der Antragsteller hat sich zu seiner<br />

Person schriftlich auszuweisen, indem das Laboratorium z. B. von ihm eine Fotokopie<br />

seiner Identitätskarte anfordert; telefonische Angaben genügen nicht. Auch die<br />

Auskunft durch das Laboratorium soll gemäss Datenschutzgesetz schriftlich bzw. mittels<br />

Fotokopie erfolgen.<br />

3. Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik (IVD)<br />

Die Medizinprodukteverordnung (MepV, SR 812.213) ist seit dem 1. Januar 2002 in<br />

Kraft. Gestützt auf das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz,<br />

HMG) regelt sie das In-Verkehr-Bringen, die Meldung und weitere Aspekte<br />

der Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik (IVD), und zwar für sämtliche In-vitro-<br />

Diagnostika sowie die dazugehörigen Geräte und Instrumente.<br />

Gemäss HMG und MepV dürfen IVD nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn<br />

- sie die grundlegenden Anforderungen für IVD erfüllen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b MepV)<br />

- sie ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und<br />

- das CE-Konformitätskennzeichen tragen.<br />

Für das In-Verkehr-Bringenvon IVD besteht eine Meldepflicht gegenüber dem<br />

Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic).<br />

Ausführliche Informationen über die Regulierung der IVD sind im Internet erhältlich<br />

unter http://www.swissmedic.ch/md.asp<br />

Es obliegt den Laboratorien sich zu vergewissern, dass die In-vitro-Diagnostika tatsächlich<br />

die CE-Markierung tragen.<br />

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