Analysenliste - Aarelab
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über Sanktionen das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers<br />
oder eines Verbandes der Versicherer.<br />
2.8 Überprüfung der Verordnung von Laboranalysen<br />
Die Krankenversicherer haben die Möglichkeit, von den Laboratorien die Verordnungen<br />
anzufordern. Rückforderungen der Krankenversicherer sowie ihre Beanstandungen<br />
von Rechnungen sind nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000<br />
über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) während<br />
fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung zulässig. Der Rückforderungsanspruch<br />
erlischt aber mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherung<br />
davon Kenntnis erhalten hat.<br />
2.9 Auskunfterteilung<br />
In Fällen, in denen sich der Patient oder die Patientin direkt um Auskunfterteilung an<br />
das Laboratorium wendet, kann ihm oder ihr in der Regel aufgrund des Prinzips der<br />
Eigenverantwortung unmittelbar Auskunft gegeben werden. Lassen jedoch die Besonderheiten<br />
des Falles darauf schliessen, dass die unmittelbare Auskunft höchstwahrscheinlich<br />
eine gravierende Gesundheitsschädigung zeitigen könnte, so kann der<br />
Arzt oder die Ärztin dazwischengeschaltet werden. Der Antragsteller hat sich zu seiner<br />
Person schriftlich auszuweisen, indem das Laboratorium z. B. von ihm eine Fotokopie<br />
seiner Identitätskarte anfordert; telefonische Angaben genügen nicht. Auch die<br />
Auskunft durch das Laboratorium soll gemäss Datenschutzgesetz schriftlich bzw. mittels<br />
Fotokopie erfolgen.<br />
3. Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik (IVD)<br />
Die Medizinprodukteverordnung (MepV, SR 812.213) ist seit dem 1. Januar 2002 in<br />
Kraft. Gestützt auf das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz,<br />
HMG) regelt sie das In-Verkehr-Bringen, die Meldung und weitere Aspekte<br />
der Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik (IVD), und zwar für sämtliche In-vitro-<br />
Diagnostika sowie die dazugehörigen Geräte und Instrumente.<br />
Gemäss HMG und MepV dürfen IVD nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn<br />
- sie die grundlegenden Anforderungen für IVD erfüllen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b MepV)<br />
- sie ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und<br />
- das CE-Konformitätskennzeichen tragen.<br />
Für das In-Verkehr-Bringenvon IVD besteht eine Meldepflicht gegenüber dem<br />
Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic).<br />
Ausführliche Informationen über die Regulierung der IVD sind im Internet erhältlich<br />
unter http://www.swissmedic.ch/md.asp<br />
Es obliegt den Laboratorien sich zu vergewissern, dass die In-vitro-Diagnostika tatsächlich<br />
die CE-Markierung tragen.<br />
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