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Analysenliste - Aarelab

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- Bewilligung des BAG, wenn zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen der<br />

<strong>Analysenliste</strong> durchgeführt werden (siehe 2.2.3)<br />

- bestimmte Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Laborleiters oder der<br />

Laborleiterin, je nach Labortyp und Analyse (siehe 2.2).<br />

Für die Zulassung von Laboratorien zur Tätigkeit zu Lasten der OKP ist keine Bundesstelle<br />

zuständig; diese Aufgabe übernehmen vielmehr die Kantone und die Krankenversicherer.<br />

Der Nachweis der Erfüllung der Zulassungsbedingungen nach KVG<br />

ist gegenüber der Zulassungsstelle von santésuisse (Adresse: santésuisse, Ressort<br />

ZSR, Postfach 4241, 6002 Luzern, E-Mail: zsr@santesuisse.ch) zu erbringen.<br />

2.2 Spezielle Zulassungsbedingungen für die verschiedenen Laboratoriumstypen<br />

Die zugelassenen Laboratoriums-Typen und ihre spezifischen Zulassungsbedingungen<br />

werden in den Artikeln 53 und 54 KVV sowie 42 und 43 KLV näher ausgeführt.<br />

Die Aufzählung der zugelassenen Laboratoriumstypen ist abschliessend, andere<br />

Formen von Laboratorien sind nicht zugelassen.<br />

2.2.1 Laboratorien, die nur Analysen der Grundversorgung durchführen dürfen<br />

a. Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin; nur für den Eigenbedarf und<br />

in der Form der Präsenzdiagnostik und sofern das Labor räumlich und rechtlich<br />

Teil der Praxis ist (Art. 54 Abs. 1 Bst. a KVV).<br />

b. Spitallaboratorium Typ A gemäss Qualitätssicherungsvertrag; nur für den Eigenbedarf<br />

(Art. 54 Abs. 1 Bst. b KVV).<br />

c. Die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin (Art. 54 Abs. 1 Bst. c<br />

KVV).<br />

Weiteres siehe Systematische Auflistung der Analysen, 5. Kapitel, Anhang A.<br />

2.2.2 Laboratorien, die ausser den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen<br />

durchführen dürfen<br />

a. Spitallaboratorium Typ B gemäss Qualitätssicherungsvertrag: alle für den Eigenbedarf<br />

notwendigen Analysen mit Ausnahme der humangenetischen Analysen<br />

(siehe 2.2.3); im Fremdauftrag nur Analysen der Grundversorgung; unter<br />

der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin<br />

oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer Hochschulausbildung<br />

in Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie<br />

oder mit einem vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Diplom<br />

"Medizinische Laboranten oder Laborantinnen mit höherer Fachausbildung“<br />

(Art. 54 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 KVV und Art. 42 Abs. 1 und 2 KLV).<br />

b. Spitallaboratorium Typ C gemäss Qualitätssicherungsvertrag: sowohl für den<br />

Eigenbedarf wie im Fremdauftrag; Analysenspektrum gemäss der Weiterbildung<br />

der Laborleitung (siehe weiter unten); unter der Leitung eines Arztes<br />

oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters<br />

oder einer Leiterin mit einer Hochschulausbildung in Zahnmedizin, Veterinärmedizin,<br />

Chemie, Biochemie, Biologie oder Mikrobiologie; als Weiterbildung ist<br />

die vom Schweizerischen Verband der Leiter Medizinisch-Analytischer Laboratorien<br />

(FAMH) anerkannte Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie,<br />

klinischer Immunologie oder medizinischer Mikrobiologie oder eine vom EDI als<br />

gleichwertig anerkannte Weiterbildung erforderlich (Art. 54 Abs. 3 KVV und

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