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Analysenliste - Aarelab

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5. Tarif<br />

12<br />

5.1 Der <strong>Analysenliste</strong>ntarif ist ein Einzelleistungstarif; Die Vergütung erfolgt auf der<br />

Basis einer Anzahl Taxpunkte pro Analyse, die unter Berücksichtigung von<br />

Wirksamkeit und Zweckmässigkeit betriebswirtschaftlich bemessen worden<br />

sind. Die so berechnete Vergütung beinhaltet die Annahme, Kontrolle, Kennzeichnung<br />

und Identifikation des Probenmaterials, allenfalls Lagerung der Probe,<br />

die Probenvorbereitung, die eigentliche Analytik inkl. sämtliche Kosten für<br />

Apparate, Material und Personal, die Validierung und Interpretation der Resultate<br />

sowie die Massnahmen zur internen und externen Qualitätssicherung.<br />

Beurteilungen oder Interpretationen der Analysenresultate sind daher darin<br />

eingerechnet. Lediglich im Kapitel Genetik existieren Zuschläge für besonders<br />

aufwändige Befundungen.<br />

5.2 Der Wert eines Taxpunktes (Taxpunktwert) beträgt Franken 1.00.<br />

5.3 Für die Teilliste 1 der Analysen der Grundversorgung im engern Sinn (siehe<br />

Systematische Auflistung der Analysen inkl. Anhänge, 5. Kapitel, 5.1.1. Allgemeines)<br />

kann für das ärztliche Praxislaboratorium der Taxpunktwert in Tarifverträgen<br />

festgesetzt werden, wobei die Taxpunktzahl der <strong>Analysenliste</strong> gilt.<br />

5.4 Für den Tarif in einem konkreten Fall ist das Datum massgebend, an dem die<br />

Analyse durchgeführt worden ist. Das bedingt, dass auf den Rechnungen die<br />

betreffenden Daten genau angegeben werden.<br />

5.5 Die in Rechnung gestellten Analysen müssen den zwischen den Tarifpartnern<br />

erarbeiteten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Aufwendungen für die<br />

Sicherstellung der Qualitätsanforderungen sind in der Vergütung berücksichtigt<br />

und einberechnet.<br />

5.6 Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV, d. h. Privatlaboratorien und Spitallaboratorien<br />

Typ C gemäss Qualitätssicherungsvertrag können pro Auftrag,<br />

den sie für einen betrieblich externen Auftraggeber durchführen, eine Auftragstaxe<br />

von 24 Taxpunkten gemäss Position 4700.00 in Rechnung stellen.<br />

5.7 Ein Auftrag entspricht einer Verordnung von Analysen durch einen Auftraggeber<br />

an ein Laboratorium, unabhängig von der Anzahl der Analysen, der Untersuchungsproben,<br />

der ausgefüllten Auftragsformulare und der betroffenen Laborfachbereiche<br />

(klinische Chemie, Hämatologie, klinische Immunologie, medizinische<br />

Genetik, medizinische Mikrobiologie). Die Arbeit eines Auftrags kann<br />

sich auf den ganzen Tag (z. B. Glukose-Tagesprofil) oder auf mehrere Tage<br />

(z. B. okkultes Blut in drei verschiedenen Stuhlproben) verteilen. Ein Auftrag<br />

kann sich auch auf mehrere Patienten bzw. Personen beziehen (z. B. Kopplungsuntersuchung<br />

in der Genetik).<br />

Bei Weiterleitung eines Teilauftrags unter Laboratorien kann nur das Erstlaboratorium,<br />

das den Auftrag erhalten hat, die Auftragstaxe verrechnen.<br />

5.8 Folgende, unter Punkt 5.6 nicht genannte Laboratorien nach KVG können eine<br />

Präsenztaxe von 4 Taxpunkten gemäss Position 4707.00 in Rechnung stellen:<br />

• das ärztliche Praxislaboratorium; pro Patient mit Konsultation inkl. Labor und pro<br />

Tag, nur anwendbar bei Durchführung der Laboruntersuchungen im eigenen

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