Analysenliste - Aarelab
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5. Tarif<br />
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5.1 Der <strong>Analysenliste</strong>ntarif ist ein Einzelleistungstarif; Die Vergütung erfolgt auf der<br />
Basis einer Anzahl Taxpunkte pro Analyse, die unter Berücksichtigung von<br />
Wirksamkeit und Zweckmässigkeit betriebswirtschaftlich bemessen worden<br />
sind. Die so berechnete Vergütung beinhaltet die Annahme, Kontrolle, Kennzeichnung<br />
und Identifikation des Probenmaterials, allenfalls Lagerung der Probe,<br />
die Probenvorbereitung, die eigentliche Analytik inkl. sämtliche Kosten für<br />
Apparate, Material und Personal, die Validierung und Interpretation der Resultate<br />
sowie die Massnahmen zur internen und externen Qualitätssicherung.<br />
Beurteilungen oder Interpretationen der Analysenresultate sind daher darin<br />
eingerechnet. Lediglich im Kapitel Genetik existieren Zuschläge für besonders<br />
aufwändige Befundungen.<br />
5.2 Der Wert eines Taxpunktes (Taxpunktwert) beträgt Franken 1.00.<br />
5.3 Für die Teilliste 1 der Analysen der Grundversorgung im engern Sinn (siehe<br />
Systematische Auflistung der Analysen inkl. Anhänge, 5. Kapitel, 5.1.1. Allgemeines)<br />
kann für das ärztliche Praxislaboratorium der Taxpunktwert in Tarifverträgen<br />
festgesetzt werden, wobei die Taxpunktzahl der <strong>Analysenliste</strong> gilt.<br />
5.4 Für den Tarif in einem konkreten Fall ist das Datum massgebend, an dem die<br />
Analyse durchgeführt worden ist. Das bedingt, dass auf den Rechnungen die<br />
betreffenden Daten genau angegeben werden.<br />
5.5 Die in Rechnung gestellten Analysen müssen den zwischen den Tarifpartnern<br />
erarbeiteten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Aufwendungen für die<br />
Sicherstellung der Qualitätsanforderungen sind in der Vergütung berücksichtigt<br />
und einberechnet.<br />
5.6 Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV, d. h. Privatlaboratorien und Spitallaboratorien<br />
Typ C gemäss Qualitätssicherungsvertrag können pro Auftrag,<br />
den sie für einen betrieblich externen Auftraggeber durchführen, eine Auftragstaxe<br />
von 24 Taxpunkten gemäss Position 4700.00 in Rechnung stellen.<br />
5.7 Ein Auftrag entspricht einer Verordnung von Analysen durch einen Auftraggeber<br />
an ein Laboratorium, unabhängig von der Anzahl der Analysen, der Untersuchungsproben,<br />
der ausgefüllten Auftragsformulare und der betroffenen Laborfachbereiche<br />
(klinische Chemie, Hämatologie, klinische Immunologie, medizinische<br />
Genetik, medizinische Mikrobiologie). Die Arbeit eines Auftrags kann<br />
sich auf den ganzen Tag (z. B. Glukose-Tagesprofil) oder auf mehrere Tage<br />
(z. B. okkultes Blut in drei verschiedenen Stuhlproben) verteilen. Ein Auftrag<br />
kann sich auch auf mehrere Patienten bzw. Personen beziehen (z. B. Kopplungsuntersuchung<br />
in der Genetik).<br />
Bei Weiterleitung eines Teilauftrags unter Laboratorien kann nur das Erstlaboratorium,<br />
das den Auftrag erhalten hat, die Auftragstaxe verrechnen.<br />
5.8 Folgende, unter Punkt 5.6 nicht genannte Laboratorien nach KVG können eine<br />
Präsenztaxe von 4 Taxpunkten gemäss Position 4707.00 in Rechnung stellen:<br />
• das ärztliche Praxislaboratorium; pro Patient mit Konsultation inkl. Labor und pro<br />
Tag, nur anwendbar bei Durchführung der Laboruntersuchungen im eigenen