29.09.2012 Aufrufe

Analysenliste - Aarelab

Analysenliste - Aarelab

Analysenliste - Aarelab

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Praxislaboratorium nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVV und in<br />

Form der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV<br />

• das Spitallaboratorium nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV, d. h. das Spitallaboratorium<br />

Typ A gemäss Qualitätssicherungsvertrag (nur Analysen der<br />

Grundversorgung für den Eigenbedarf); pro Auftrag<br />

• das Spitallaboratorium nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2<br />

KVV, d. h. das Spitallaboratorium Typ B gemäss Qualitätssicherungsvertrag (alle<br />

für den Eigenbedarf notwendige Analysen mit Ausnahme der genetischen, im<br />

Fremdauftrag nur Analysen der Grundversorgung); pro Auftrag<br />

• die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin nach Artikel 54 Absatz 1<br />

Buchstabe c KVV; pro Auftrag<br />

5.9 In Verbindung mit der Präsenztaxe können alle unter Punkt 5.8 aufgelisteten<br />

Laboratorien einen Zuschlag von 2 Taxpunkten gemäss Position 4707.10 für<br />

jede durchgeführte Analyse aus dem Fachbereich klinische Chemie (Suffix C)<br />

erheben.<br />

Die Präsenztaxe und die Zuschläge nach Punkt 5.9 und 5.10 dürfen zusammen<br />

höchstens 24 Taxpunkte betragen.<br />

5.10 In Verbindung mit der Präsenztaxe können alle unter Punkt 5.8 aufgelisteten<br />

Laboratorien einen Zuschlag von 1 Taxpunkt gemäss Position 4707.20 für jede<br />

durchgeführte Analyse ausserhalb des Fachbereichs klinische Chemie (kein<br />

Suffix C) erheben.<br />

Die Präsenztaxe und die Zuschläge nach Punkt 5.9 und 5.10 dürfen zusammen<br />

höchstens 24 Taxpunkte betragen.<br />

5.11 In Verbindung mit der Auftragstaxe bzw. mit der Präsenztaxe samt ihren Zuschlägen<br />

gemäss Positionen 4707.10 und 4707.20 können alle nach KVG zugelassenen<br />

Laboratorien zusätzlich einen Übergangszuschlag von 1 Taxpunkt<br />

pro Analyse gemäss Position 4708.00 in Rechnung stellen.<br />

Dieser Übergangszuschlag ist befristet bis 31.12.2011.<br />

5.12 Analysen, die nicht in der <strong>Analysenliste</strong> aufgeführt sind, gehören nicht zu den<br />

Pflichtleistungen der Krankenversicherer und sind weder im In- noch im Ausland<br />

vergütungspflichtig.<br />

Die Verrechnung einer nicht aufgeführten Analyse unter der Position einer<br />

analogen, in der Liste aufgeführten Analyse ist unzulässig.<br />

Bei der <strong>Analysenliste</strong> handelt es sich um eine sog. Positivliste, d. h. um eine abschliessende<br />

Aufzählung sämtlicher als Pflichtleistung zu vergütenden Analysen.<br />

Neue Analysen werden nur auf Antrag in die Liste aufgenommen (Antragstellung<br />

siehe Vorbemerkungen Punkt 4).<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!