Analysenliste - Aarelab
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Praxislaboratorium nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVV und in<br />
Form der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV<br />
• das Spitallaboratorium nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV, d. h. das Spitallaboratorium<br />
Typ A gemäss Qualitätssicherungsvertrag (nur Analysen der<br />
Grundversorgung für den Eigenbedarf); pro Auftrag<br />
• das Spitallaboratorium nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c sowie Absatz 2<br />
KVV, d. h. das Spitallaboratorium Typ B gemäss Qualitätssicherungsvertrag (alle<br />
für den Eigenbedarf notwendige Analysen mit Ausnahme der genetischen, im<br />
Fremdauftrag nur Analysen der Grundversorgung); pro Auftrag<br />
• die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin nach Artikel 54 Absatz 1<br />
Buchstabe c KVV; pro Auftrag<br />
5.9 In Verbindung mit der Präsenztaxe können alle unter Punkt 5.8 aufgelisteten<br />
Laboratorien einen Zuschlag von 2 Taxpunkten gemäss Position 4707.10 für<br />
jede durchgeführte Analyse aus dem Fachbereich klinische Chemie (Suffix C)<br />
erheben.<br />
Die Präsenztaxe und die Zuschläge nach Punkt 5.9 und 5.10 dürfen zusammen<br />
höchstens 24 Taxpunkte betragen.<br />
5.10 In Verbindung mit der Präsenztaxe können alle unter Punkt 5.8 aufgelisteten<br />
Laboratorien einen Zuschlag von 1 Taxpunkt gemäss Position 4707.20 für jede<br />
durchgeführte Analyse ausserhalb des Fachbereichs klinische Chemie (kein<br />
Suffix C) erheben.<br />
Die Präsenztaxe und die Zuschläge nach Punkt 5.9 und 5.10 dürfen zusammen<br />
höchstens 24 Taxpunkte betragen.<br />
5.11 In Verbindung mit der Auftragstaxe bzw. mit der Präsenztaxe samt ihren Zuschlägen<br />
gemäss Positionen 4707.10 und 4707.20 können alle nach KVG zugelassenen<br />
Laboratorien zusätzlich einen Übergangszuschlag von 1 Taxpunkt<br />
pro Analyse gemäss Position 4708.00 in Rechnung stellen.<br />
Dieser Übergangszuschlag ist befristet bis 31.12.2011.<br />
5.12 Analysen, die nicht in der <strong>Analysenliste</strong> aufgeführt sind, gehören nicht zu den<br />
Pflichtleistungen der Krankenversicherer und sind weder im In- noch im Ausland<br />
vergütungspflichtig.<br />
Die Verrechnung einer nicht aufgeführten Analyse unter der Position einer<br />
analogen, in der Liste aufgeführten Analyse ist unzulässig.<br />
Bei der <strong>Analysenliste</strong> handelt es sich um eine sog. Positivliste, d. h. um eine abschliessende<br />
Aufzählung sämtlicher als Pflichtleistung zu vergütenden Analysen.<br />
Neue Analysen werden nur auf Antrag in die Liste aufgenommen (Antragstellung<br />
siehe Vorbemerkungen Punkt 4).<br />
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