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Analysenliste - Aarelab

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Vorbemerkungen<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 18. März<br />

1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) erstellt das Eidgenössische<br />

Departement des Innern (EDI) eine Liste der Analysen mit Tarif. Die <strong>Analysenliste</strong><br />

(AL) bildet heute den Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29.<br />

September 1995 (KLV; SR 8832.112.31) und enthält die von den Krankenversicherern<br />

im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) als Pflichtleistung<br />

zu vergütenden Analysen. Die <strong>Analysenliste</strong> stellt eine Positivliste dar, d. h. einzig<br />

die darin aufgeführten Analysen dürfen von der Krankenversicherung vergütet<br />

werden (Art. 34 Abs. 1 KVG). Die Verrechnung einer nicht aufgeführten Analyse unter<br />

einer anderen, in der <strong>Analysenliste</strong> aufgeführten Position ist unzulässig. Zudem ist die<br />

<strong>Analysenliste</strong> ein sogenannter Amtstarif, d. h. ein behördlich erlassener Tarif.<br />

Die <strong>Analysenliste</strong> enthält Einzelleistungstarife, die betriebswirtschaftlich zu bemessen<br />

sind sowie sachgerecht sein müssen (Art. 43 KVG) und dem Tarifschutz unterliegen<br />

(Art. 44 Abs. 1 KVG), d. h. die Leistungserbringer dürfen keine höheren Vergütungen<br />

als im Tarif vorgesehen in Rechnung stellen. Einzig für das ärztliche Praxislaboratorium<br />

kann für gewisse, in der <strong>Analysenliste</strong> bezeichnete Analysen, ein Tarif nach den<br />

Artikeln 46 und 48 KVG festgesetzt werden (Art. 52 Abs. 3 KVG). Die <strong>Analysenliste</strong><br />

wird nur bei ambulanter Behandlung angewendet, bei stationärer Behandlung sind die<br />

Analysen grundsätzlich in der Pauschale inbegriffen (Art. 49 KVG).<br />

Die jeweils aktuellen, vollständigen Gesetzestexte des KVG, der Verordnung vom 27.<br />

Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-<br />

Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV) können beim Bundesamt für<br />

Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bestellt oder auf<br />

folgender Internetseite abgerufen werden:<br />

http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/02874/02875/index.html?lang=<br />

de<br />

2. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des KVG sowie der KVV<br />

und der KLV<br />

Laboratorien zählen zu den Leistungserbringern nach KVG. Die Zulassungsbedingungen<br />

für Laboratorien sind in den Artikeln 53 und 54 KVV sowie in den Artikeln 42<br />

und 43 KLV geregelt.<br />

2.1 Allgemeine Zulassungsbedingungen für Laboratorien<br />

Laboratorien, die zu Lasten der OKP tätig sind, haben insbesondere folgende Voraussetzungen<br />

zu erfüllen:<br />

- Durchführung von Analysen der <strong>Analysenliste</strong><br />

- Zulassung nach kantonalem Recht<br />

- Teilnahme an den im KVG vorgeschriebenen, vertraglich geregelten Qualitätssicherungsmassnahmen<br />

- Anerkennung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), wenn Untersuchungen<br />

zur Erkennung übertragbarer Krankheiten (Analysen des Kapitels Mikrobiologie der<br />

<strong>Analysenliste</strong>) durchgeführt werden (siehe 2.2.4)<br />

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