Analysenliste - Aarelab
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nach Artikel 54 Absatz 1 KVV beschränkt sind (siehe 2.2.1), nämlich ärztliche Praxislaboratorien,<br />
die Offizin der Apotheker und Apothekerinnen und Spitallaboratorien Typ<br />
A gemäss Qualitätssicherungsvertrag.<br />
2.3 Qualitätssicherungsverträge<br />
Laboranalysen werden nur dann von den Krankenversicherern vergütet, wenn das<br />
durchführende Labor an den im KVG vorgeschriebenen Qualitätssicherungsmassnahmen<br />
teilnimmt. Die Modalitäten der Durchführung der Qualitätssicherung sind in<br />
einem Vertrag mit den Krankenversicherern festzuhalten (Art. 58 KVG und Art. 77<br />
KVV). Zuständig für deren Umsetzung ist die Schweizerische Kommission für Qualitätssicherung<br />
im medizinischen Labor (QUALAB).<br />
2.4 Anhänge zur <strong>Analysenliste</strong><br />
Die Anhänge A bis C (siehe Systematische Auflistung der Analysen inkl. Anhänge, 5.<br />
Kapitel) stellen Auszüge aus dem systematischen, nach Laborfachbereichen geordneten<br />
Teil der <strong>Analysenliste</strong> dar und dienen der separaten Bezeichnung von Analysen<br />
für bestimmte Leistungserbringer.<br />
Anhang A Im Rahmen der Grundversorgung durchgeführte Analysen<br />
Der Anhang A enthält die Liste derjenigen Analysen, die im ärztlichen Praxislaboratorium<br />
durchgeführt werden dürfen, sowie speziell das ärztliche Praxislaboratorium<br />
betreffende Definitionen. Weiter umfasst er jene Analysen, die vom Spitallaboratorium<br />
Typ A gemäss Qualitätssicherungsvertrag und von der Offizin eines Apothekers oder<br />
einer Apothekerin durchgeführt werden dürfen.<br />
Ausführliche Erläuterungen siehe im Anhang selbst.<br />
Anhang B Von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen veranlasste Analysen<br />
Diese Liste enthält jene Analysen, die von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordnet<br />
werden dürfen. Nachdem in den Verordnungsbestimmungen die Chiropraktoren<br />
oder Chiropraktorinnen nicht als Laborleiter oder Laborleiterinnen vorgesehen<br />
sind, dürfen sie die Analysen nicht selbst durchführen. Zur Qualitätssicherung haben<br />
sie mit der Durchführung der Analysen die Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV<br />
zu betrauen, nämlich Spitallaboratorien Typ C oder Privatlaboratorien gemäss 2.2.2 b.<br />
und c.<br />
Anhang C Von Hebammen veranlasste Analysen<br />
Diese Liste enthält jene Analysen, die von Hebammen verordnet werden dürfen. Zur<br />
Qualitätssicherung haben sie mit der Durchführung der Analysen die Laboratorien<br />
nach Artikel 54 Absatz 3 KVV zu betrauen, nämlich Spitallaboratorien Typ C oder Privatlaboratorien<br />
gemäss 2.2.2 b. und c.<br />
2.5 Durchführung von Laboranalysen im Ausland<br />
Die OKP ist an das Territorialitätsprinzip gebunden, d. h., es werden grundsätzlich nur<br />
jene Leistungen übernommen, die in der Schweiz erbracht werden (Art. 36 Abs. 2<br />
KVV). Das Territorialitätsprinzip bildet die Grundlage u. a. für die Durchsetzung der<br />
schweizerischen Zulassungsbedingungen wie kantonale Zulassung, BAG-<br />
Anerkennung für mikrobiologische Analysen, BAG-Bewilligung für humangenetische<br />
Analysen und der Qualitätssicherungsvorschriften für Laboratorien, und somit auch