29.09.2012 Aufrufe

Analysenliste - Aarelab

Analysenliste - Aarelab

Analysenliste - Aarelab

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

8<br />

nach Artikel 54 Absatz 1 KVV beschränkt sind (siehe 2.2.1), nämlich ärztliche Praxislaboratorien,<br />

die Offizin der Apotheker und Apothekerinnen und Spitallaboratorien Typ<br />

A gemäss Qualitätssicherungsvertrag.<br />

2.3 Qualitätssicherungsverträge<br />

Laboranalysen werden nur dann von den Krankenversicherern vergütet, wenn das<br />

durchführende Labor an den im KVG vorgeschriebenen Qualitätssicherungsmassnahmen<br />

teilnimmt. Die Modalitäten der Durchführung der Qualitätssicherung sind in<br />

einem Vertrag mit den Krankenversicherern festzuhalten (Art. 58 KVG und Art. 77<br />

KVV). Zuständig für deren Umsetzung ist die Schweizerische Kommission für Qualitätssicherung<br />

im medizinischen Labor (QUALAB).<br />

2.4 Anhänge zur <strong>Analysenliste</strong><br />

Die Anhänge A bis C (siehe Systematische Auflistung der Analysen inkl. Anhänge, 5.<br />

Kapitel) stellen Auszüge aus dem systematischen, nach Laborfachbereichen geordneten<br />

Teil der <strong>Analysenliste</strong> dar und dienen der separaten Bezeichnung von Analysen<br />

für bestimmte Leistungserbringer.<br />

Anhang A Im Rahmen der Grundversorgung durchgeführte Analysen<br />

Der Anhang A enthält die Liste derjenigen Analysen, die im ärztlichen Praxislaboratorium<br />

durchgeführt werden dürfen, sowie speziell das ärztliche Praxislaboratorium<br />

betreffende Definitionen. Weiter umfasst er jene Analysen, die vom Spitallaboratorium<br />

Typ A gemäss Qualitätssicherungsvertrag und von der Offizin eines Apothekers oder<br />

einer Apothekerin durchgeführt werden dürfen.<br />

Ausführliche Erläuterungen siehe im Anhang selbst.<br />

Anhang B Von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen veranlasste Analysen<br />

Diese Liste enthält jene Analysen, die von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordnet<br />

werden dürfen. Nachdem in den Verordnungsbestimmungen die Chiropraktoren<br />

oder Chiropraktorinnen nicht als Laborleiter oder Laborleiterinnen vorgesehen<br />

sind, dürfen sie die Analysen nicht selbst durchführen. Zur Qualitätssicherung haben<br />

sie mit der Durchführung der Analysen die Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV<br />

zu betrauen, nämlich Spitallaboratorien Typ C oder Privatlaboratorien gemäss 2.2.2 b.<br />

und c.<br />

Anhang C Von Hebammen veranlasste Analysen<br />

Diese Liste enthält jene Analysen, die von Hebammen verordnet werden dürfen. Zur<br />

Qualitätssicherung haben sie mit der Durchführung der Analysen die Laboratorien<br />

nach Artikel 54 Absatz 3 KVV zu betrauen, nämlich Spitallaboratorien Typ C oder Privatlaboratorien<br />

gemäss 2.2.2 b. und c.<br />

2.5 Durchführung von Laboranalysen im Ausland<br />

Die OKP ist an das Territorialitätsprinzip gebunden, d. h., es werden grundsätzlich nur<br />

jene Leistungen übernommen, die in der Schweiz erbracht werden (Art. 36 Abs. 2<br />

KVV). Das Territorialitätsprinzip bildet die Grundlage u. a. für die Durchsetzung der<br />

schweizerischen Zulassungsbedingungen wie kantonale Zulassung, BAG-<br />

Anerkennung für mikrobiologische Analysen, BAG-Bewilligung für humangenetische<br />

Analysen und der Qualitätssicherungsvorschriften für Laboratorien, und somit auch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!