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Analysenliste - Aarelab

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diejenige für die sachgerechte Vergütung der Laboranalysen nach KVG. Die bilateralen<br />

Verträge mit den EU/EWR-Staaten, die am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind,<br />

können auf Laboranalysen nicht angewendet werden.<br />

Entsprechend ist es unzulässig, dass Laboranalysen z. B. zum Zweck der kostengünstigeren<br />

Produktion im Ausland durchgeführt werden, unabhängig von<br />

der Rechtsform des ausländischen Laboratoriums.<br />

Der Bundesrat bzw. nach Artikel 36 Absatz 1 KVV das EDI können nach Anhören der<br />

zuständigen Kommission diejenigen Leistungen bezeichnen, die im Ausland von der<br />

OKP übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können.<br />

Es besteht folglich die Möglichkeit, Analysen, die nur im Ausland durchgeführt werden<br />

können, mit einem entsprechenden Vermerk in die <strong>Analysenliste</strong> aufzunehmen.<br />

Im Ausland durchgeführte Laboranalysen sind keine Pflichtleistung, wenn in der<br />

<strong>Analysenliste</strong> kein Vermerk über deren Durchführung im Ausland figuriert.<br />

2.6 Vermittlung von Laboranalysen<br />

Firmen und Einzelpersonen, die Analysen ausschliesslich zur Weiterleitung an ein<br />

medizinisches Laboratorium entgegennehmen, fallen nicht unter den Begriff des medizinischen<br />

Laboratoriums nach Artikel 53 Buchstabe a KVV.<br />

2.7 Rechnungstellung<br />

Die Rechnungen an den Honorarschuldner müssen vom Leistungserbringer (Arztpraxis,<br />

Privatlaboratorium, Apotheke, Spital), der die Analyse effektiv durchgeführt hat,<br />

ausgestellt werden (Art. 42 Abs. 2 KVG und Art. 59 Abs. 1 und 4 KVV). Dies gilt namentlich<br />

auch, wenn die Analyse im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin oder eines<br />

Spitals von einem Privatlaboratorium durchgeführt worden ist. Nur für die im Zusammenhang<br />

mit einem stationären Aufenthalt durchzuführenden Analysen stellt ein vom<br />

Spital beauftragtes Privatlaboratorium dem auftraggebenden Spital Rechnung (Vergütung<br />

sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt nach<br />

Artikel 49 KVG).<br />

Zur wahrheitsgemässen Rechnungsstellung gehört nicht nur, dass jener Leistungserbringer<br />

die Rechnung stellt und auf dieser als Gläubiger aufgeführt ist, der die Leistung<br />

tatsächlich erbracht hat, sondern auch, dass die Rechnung in ihrem Betrag der Wahrheit<br />

entspricht. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil ein Arzt oder eine Ärztin<br />

verpflichtet ist, direkte oder indirekte Vergünstigungen, die er oder sie von einem Laboratorium<br />

im Zusammenhang mit der Durchführung einer Laboranalyse erhält, seinem<br />

oder ihrem Honorarschuldner (Patient, Krankenversicherer) weiterzugeben (Art.<br />

56 Abs. 3 KVG). Die Nichtweitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3<br />

KVG ist unter Strafe gestellt (Art. 92 Bst. d KVG). Honorarschuldner ist der Versicherte,<br />

wenn in Tarifverträgen nichts anderes vereinbart ist (Art. 42 Abs. 1 KVG).<br />

Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits-<br />

und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachungen<br />

verstossen, können Sanktionen ergriffen werden, die a) die Verwarnung;<br />

b) die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene<br />

Leistungen bezogen wurden; c) eine Busse oder d) im Wiederholungsfall<br />

den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der<br />

OKP umfassen (Art. 59 Abs. 1 KVG). Nach Absatz 2 dieser Bestimmung entscheidet<br />

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