Analysenliste - Aarelab
Analysenliste - Aarelab
Analysenliste - Aarelab
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
diejenige für die sachgerechte Vergütung der Laboranalysen nach KVG. Die bilateralen<br />
Verträge mit den EU/EWR-Staaten, die am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind,<br />
können auf Laboranalysen nicht angewendet werden.<br />
Entsprechend ist es unzulässig, dass Laboranalysen z. B. zum Zweck der kostengünstigeren<br />
Produktion im Ausland durchgeführt werden, unabhängig von<br />
der Rechtsform des ausländischen Laboratoriums.<br />
Der Bundesrat bzw. nach Artikel 36 Absatz 1 KVV das EDI können nach Anhören der<br />
zuständigen Kommission diejenigen Leistungen bezeichnen, die im Ausland von der<br />
OKP übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können.<br />
Es besteht folglich die Möglichkeit, Analysen, die nur im Ausland durchgeführt werden<br />
können, mit einem entsprechenden Vermerk in die <strong>Analysenliste</strong> aufzunehmen.<br />
Im Ausland durchgeführte Laboranalysen sind keine Pflichtleistung, wenn in der<br />
<strong>Analysenliste</strong> kein Vermerk über deren Durchführung im Ausland figuriert.<br />
2.6 Vermittlung von Laboranalysen<br />
Firmen und Einzelpersonen, die Analysen ausschliesslich zur Weiterleitung an ein<br />
medizinisches Laboratorium entgegennehmen, fallen nicht unter den Begriff des medizinischen<br />
Laboratoriums nach Artikel 53 Buchstabe a KVV.<br />
2.7 Rechnungstellung<br />
Die Rechnungen an den Honorarschuldner müssen vom Leistungserbringer (Arztpraxis,<br />
Privatlaboratorium, Apotheke, Spital), der die Analyse effektiv durchgeführt hat,<br />
ausgestellt werden (Art. 42 Abs. 2 KVG und Art. 59 Abs. 1 und 4 KVV). Dies gilt namentlich<br />
auch, wenn die Analyse im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin oder eines<br />
Spitals von einem Privatlaboratorium durchgeführt worden ist. Nur für die im Zusammenhang<br />
mit einem stationären Aufenthalt durchzuführenden Analysen stellt ein vom<br />
Spital beauftragtes Privatlaboratorium dem auftraggebenden Spital Rechnung (Vergütung<br />
sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt nach<br />
Artikel 49 KVG).<br />
Zur wahrheitsgemässen Rechnungsstellung gehört nicht nur, dass jener Leistungserbringer<br />
die Rechnung stellt und auf dieser als Gläubiger aufgeführt ist, der die Leistung<br />
tatsächlich erbracht hat, sondern auch, dass die Rechnung in ihrem Betrag der Wahrheit<br />
entspricht. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil ein Arzt oder eine Ärztin<br />
verpflichtet ist, direkte oder indirekte Vergünstigungen, die er oder sie von einem Laboratorium<br />
im Zusammenhang mit der Durchführung einer Laboranalyse erhält, seinem<br />
oder ihrem Honorarschuldner (Patient, Krankenversicherer) weiterzugeben (Art.<br />
56 Abs. 3 KVG). Die Nichtweitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3<br />
KVG ist unter Strafe gestellt (Art. 92 Bst. d KVG). Honorarschuldner ist der Versicherte,<br />
wenn in Tarifverträgen nichts anderes vereinbart ist (Art. 42 Abs. 1 KVG).<br />
Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits-<br />
und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachungen<br />
verstossen, können Sanktionen ergriffen werden, die a) die Verwarnung;<br />
b) die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene<br />
Leistungen bezogen wurden; c) eine Busse oder d) im Wiederholungsfall<br />
den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der<br />
OKP umfassen (Art. 59 Abs. 1 KVG). Nach Absatz 2 dieser Bestimmung entscheidet<br />
9