Benutzungsordnung der Alten Kantine (pdf) - Stadt Welzheim
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§ 7<br />
Zusätzliche Bestimmungen für Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis eines Benützungsvertrages<br />
(1) Die für die Veranstaltungen beanspruchten Räume, Einrichtungen, Geräte und sonstigen<br />
Einrichtungsgegenstände werden, soweit es sich nicht um Vereins- o<strong>der</strong> Privateigentum<br />
handelt, vom Hausmeister bei Beginn <strong>der</strong> Veranstaltung (Aufbauphase) einem vom<br />
Veranstalter zu benennenden Verantwortlichen zur Verfügung gestellt und sind von<br />
diesem nach Veranstaltungsschluss wie<strong>der</strong> vollständig und in ordnungsgemäßen Zustand<br />
an den Hausmeister zurückzugeben.<br />
(2) Zur Prävention vor Schäden am Fußboden kann das Verlegen eines Fußbodenschoners<br />
angeordnet werden.<br />
(3) Eine mobile Bühne darf nur nach ausdrücklicher Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung auf-<br />
gebaut werden. Der Nutzer hat diese auf eigene Verantwortung auf- und abzubauen.<br />
(4) Das Anbringen von Dekorationen aller Art ist mit dem Hausmeister abzusprechen (verant-<br />
wortlich für die Feuersicherheit ist allerdings ausschließlich <strong>der</strong> Nutzer – siehe § 6 Abs.<br />
10). An <strong>der</strong> städtischen Einrichtung dürfen dadurch jedoch keinerlei Schäden verursacht<br />
werden. Insbeson<strong>der</strong>e dürfen in die Fußböden, Wände, Decken o<strong>der</strong> Einrichtungsgegen-<br />
stände grundsätzlich keine Nägel o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen eingeschlagen werden. Verwendetes<br />
Befestigungsmaterial ist nach <strong>der</strong> Veranstaltung sofort wie<strong>der</strong> zu entfernen.<br />
(5) Der Bestuhlungsplan des großen Veranstaltungssaals im EG sieht folgende Platzzahl vor:<br />
a) Reihenbestuhlung: 248 Sitzplätze<br />
b) Tischbestuhlung: 201 Sitzplätze<br />
c) Veranstaltungen ohne<br />
Bestuhlung / Betischung 350 Stehplätze<br />
Der Nutzer hat sicherzustellen, dass bei seiner Veranstaltung vorgenannte Besucherober-<br />
grenze nicht überschritten wird.