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Benutzungsordnung der Alten Kantine (pdf) - Stadt Welzheim

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(10) Bei Bedarf ist eine Gar<strong>der</strong>obe vom Nutzer selbst auf eigenes Risiko und auf eigene<br />

Rechnung zu betreiben.<br />

(11) Zur Feuerwache <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>Welzheim</strong> siehe § 6 Abs. 10.8<br />

§ 8<br />

Haftung und allgemeine Pflichten bei <strong>der</strong> Bereitstellung von Räumen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> überlässt dem Nutzer die öffentliche Einrichtung (Räume, Geräte, sonstige Ein-<br />

richtungsgegenstände und Außenanlage) zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich<br />

befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Geräte und sonstige Einrichtungsgegen-<br />

stände sowie die dazu gehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor<br />

Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen<br />

Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass<br />

schadhafte Geräte, Anlagen, Räume und sonstige Einrichtungsgegenstände nicht benützt<br />

werden. Mängel sind unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung o<strong>der</strong> dem Hausmeister<br />

anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gilt die öffentliche Einrichtung als<br />

ordnungsgemäß überlassen.<br />

Der Nutzer übernimmt somit während <strong>der</strong> Mietdauer <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung die <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> obliegende Verkehrssicherungspflicht. Bei Veranstaltungen ohne Hausmeister (z.B.<br />

Vereinsbetrieb am Abend und Wochenende, Elternvorspiel) gehört hierzu auch die Über-<br />

nahme <strong>der</strong> Räum- und Streupflicht auf dem Grundstück <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung<br />

(Material steht zur Verfügung).<br />

(2) Der Nutzer stellt die <strong>Stadt</strong> von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mit-<br />

glie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Beauftragten, <strong>der</strong> Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritte für<br />

Schäden frei, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> überlassenen Räume,<br />

Geräte, sonstiger Einrichtungsgegenstände und <strong>der</strong> Zugänge, Zufahrten und Parkplätze<br />

zu Räumen und Anlagen stehen, soweit <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

grob fahrlässig verursacht wurde. Für den Fall <strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme verzichtet<br />

<strong>der</strong> Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die <strong>Stadt</strong> und <strong>der</strong>en<br />

Bedienstete o<strong>der</strong> Beauftragte, soweit <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

grob fahrlässig verursacht wurde.<br />

(3) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an den überlassenen Räumen, Einrich-<br />

tungen, Geräten und Außenanlagen (Parkflächen, Zufahrten und Zugangswege) durch<br />

die Nutzung im Rahmen seiner Veranstaltung entstehen. Auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> hat <strong>der</strong>

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