Benutzungsordnung der Alten Kantine (pdf) - Stadt Welzheim
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(10) Bei Bedarf ist eine Gar<strong>der</strong>obe vom Nutzer selbst auf eigenes Risiko und auf eigene<br />
Rechnung zu betreiben.<br />
(11) Zur Feuerwache <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>Welzheim</strong> siehe § 6 Abs. 10.8<br />
§ 8<br />
Haftung und allgemeine Pflichten bei <strong>der</strong> Bereitstellung von Räumen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> überlässt dem Nutzer die öffentliche Einrichtung (Räume, Geräte, sonstige Ein-<br />
richtungsgegenstände und Außenanlage) zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich<br />
befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume, Geräte und sonstige Einrichtungsgegen-<br />
stände sowie die dazu gehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor<br />
Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen<br />
Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass<br />
schadhafte Geräte, Anlagen, Räume und sonstige Einrichtungsgegenstände nicht benützt<br />
werden. Mängel sind unverzüglich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung o<strong>der</strong> dem Hausmeister<br />
anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gilt die öffentliche Einrichtung als<br />
ordnungsgemäß überlassen.<br />
Der Nutzer übernimmt somit während <strong>der</strong> Mietdauer <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung die <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> obliegende Verkehrssicherungspflicht. Bei Veranstaltungen ohne Hausmeister (z.B.<br />
Vereinsbetrieb am Abend und Wochenende, Elternvorspiel) gehört hierzu auch die Über-<br />
nahme <strong>der</strong> Räum- und Streupflicht auf dem Grundstück <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung<br />
(Material steht zur Verfügung).<br />
(2) Der Nutzer stellt die <strong>Stadt</strong> von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mit-<br />
glie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Beauftragten, <strong>der</strong> Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritte für<br />
Schäden frei, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> überlassenen Räume,<br />
Geräte, sonstiger Einrichtungsgegenstände und <strong>der</strong> Zugänge, Zufahrten und Parkplätze<br />
zu Räumen und Anlagen stehen, soweit <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
grob fahrlässig verursacht wurde. Für den Fall <strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme verzichtet<br />
<strong>der</strong> Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die <strong>Stadt</strong> und <strong>der</strong>en<br />
Bedienstete o<strong>der</strong> Beauftragte, soweit <strong>der</strong> Schaden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
grob fahrlässig verursacht wurde.<br />
(3) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an den überlassenen Räumen, Einrich-<br />
tungen, Geräten und Außenanlagen (Parkflächen, Zufahrten und Zugangswege) durch<br />
die Nutzung im Rahmen seiner Veranstaltung entstehen. Auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> hat <strong>der</strong>