Benutzungsordnung der Alten Kantine (pdf) - Stadt Welzheim
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(6) Bei Veranstaltungen auf <strong>der</strong> Basis eines Benützungsvertrags (Ausnahme: Sportveranstal-<br />
tungen örtlicher Vereine) ist zur Sicherung eines sorgsamen und pfleglichen Umgangs mit<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung bzw. zur Abdeckung von Risiken, eventueller<br />
Beschädigungen o<strong>der</strong> sonstiger aufgetretener Mängel eine Kaution gemäß <strong>der</strong><br />
Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume zu entrichten. Ein<br />
Kautionseinbehalt erfolgt im Schadensfalle bzw. wenn <strong>der</strong> Veranstalter seinen<br />
vertragsgemäßen Verpflichtungen in und außerhalb <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung nicht<br />
nachgekommen ist. Der Nutzer unterwirft sich im Falle verletzter Vertragsverpflichtungen<br />
<strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> gemein<strong>der</strong>ätlichen Hallenkommission, o<strong>der</strong> soweit einschlägig § 4<br />
Ziff. 14 <strong>der</strong> Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume.<br />
Soweit es die <strong>Stadt</strong>verwaltung für erfor<strong>der</strong>lich hält, hat <strong>der</strong> Nutzer den Abschluss einer<br />
Veranstaltungshaftpflichtversicherung nachzuweisen.<br />
§ 5<br />
Benutzungsentgelte<br />
Der Nutzer hat für die Überlassung und Benützung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung Gebühren zu ent-<br />
richten. Maßgebend ist die Gebührenordnung für städtische Veranstaltungsräume in <strong>der</strong> jeweils<br />
gültigen Fassung.<br />
§ 6<br />
Ordnungsvorschriften<br />
(1) Der Nutzer <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung hat diese pfleglich zu behandeln, sauber zu halten<br />
und sich insgesamt so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden.<br />
Der Nutzer hat die öffentliche Einrichtung in dem Zustand wie<strong>der</strong> zu verlassen, in dem er<br />
sie zum Nutzungsbeginn angetroffen hat. Grundsätzlich darf <strong>der</strong> Nutzer nur die jeweils zur<br />
Benützung überlassenen Räume betreten. Die Benützung gemeinschaftlicher Räume<br />
(z.B. Mehrzweckräume, WC) und sonstiger Verkehrsflächen erfolgt im Einvernehmen <strong>der</strong><br />
Nutzer.<br />
(2) Der Nutzer ist verpflichtet, Personen, die während seiner Veranstaltung gegen die Benüt-<br />
zungsordnung, insbeson<strong>der</strong>e die Ordnungsvorschriften bzw. die Hausordnung verstoßen<br />
o<strong>der</strong> sich ansonsten ungebührlich benehmen, unverzüglich aus <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Einrichtung zu weisen. Der Nutzer hat sich daher auch im allgemein zugänglichen Bereich<br />
<strong>der</strong> AK hierüber durch Kontrollgänge zu informieren.<br />
Nach § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> Benützungsordnung steht auch dem Hausmeister ein<br />
entsprechendes Weisungsrecht zu.