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Benutzungsordnung der Alten Kantine (pdf) - Stadt Welzheim

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- 7 -<br />

(7) Die überlassenen Räume dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bauliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung erfolgen,<br />

ebenso Verpflichtungen gegenüber Dritten, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Belegung <strong>der</strong><br />

städtischen Einrichtung stehen.<br />

(8) Vereinseigenes Mobiliar bzw. sonstige Gerätschaften dürfen nur nach vorheriger Zustim-<br />

mung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung in stets wi<strong>der</strong>ruflicher Weise in die städtische Einrichtung ein-<br />

gebracht werden. Das Eigentum <strong>der</strong> Vereine bzw. seiner Mitglie<strong>der</strong> ist als solches ent-<br />

sprechend zu kennzeichnen. Die <strong>Stadt</strong> übernimmt hierfür keinerlei Haftung (siehe auch<br />

§ 8 Abs. 5). Der Verein hat ggf. selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.<br />

(9) Die Nutzer haben folgende weitere Pflichten:<br />

9.1 Gebote:<br />

a) Partnerschaftliches Miteinan<strong>der</strong>, Akzeptanz, Toleranz und Rücksichtnahme<br />

gegenüber Nutzern/Besuchern von Veranstaltungen sowie <strong>der</strong> Grundstücksan-<br />

lieger.<br />

b) Der Aufenthalt in <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung ist Unbefugten nicht gestattet.<br />

c) Die öffentliche Einrichtung darf nur in Anwesenheit des verantwortlichen Nutzers<br />

betreten werden. Er hat sich zu Beginn und am Ende <strong>der</strong> Nutzung vom ordnungs-<br />

gemäßen Zustand <strong>der</strong> Räume und Einrichtungsgegenstände zu überzeugen und<br />

Mängel unverzüglich dem Hausmeister zu melden.<br />

d) Im WC ist auf beson<strong>der</strong>e Sauberkeit zu achten. Der Wasser- und Hygienemittel-<br />

bedarf ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.<br />

e) Sportliche Übungen dürfen nur unter Aufsicht eines dazu bestellten verantwort-<br />

lichen Übungsleiters stattfinden.<br />

Zum Umkleiden dürfen nur die zugewiesenen Räume benützt werden.<br />

f) Bewegliche Turngeräte dürfen nur unter größter Schonung von Fußboden, Seiten-<br />

wänden und Geräten nach Anweisung und unter Aufsicht des verantwortlichen<br />

Übungsleiters aufgestellt werden. Nach Gebrauch sind sie unverzüglich wie<strong>der</strong> an<br />

den zur Aufbewahrung bestimmten Stellplatz zurückzubringen.

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