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Benutzungsordnung der Alten Kantine (pdf) - Stadt Welzheim

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(4) Die Haftung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von<br />

Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitglie<strong>der</strong>n,<br />

Beauftragten o<strong>der</strong> von Besuchern seiner Veranstaltung eingebrachten Gegenstände,<br />

Kleidungsstücke, Geld und sonstigen Wertsachen, sowie für im Außenbereich <strong>der</strong><br />

öffentlichen Einrichtung abgestellte Fahrzeuge.<br />

(6) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. Meldet sich <strong>der</strong> Verlierer nicht innerhalb<br />

einer Woche, werden die Fundsachen beim Fundamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgeliefert. Das Fundamt<br />

verfügt über die Fundsachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 9<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

(1) Für alle <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> aufgrund einer Nutzung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung zustehende<br />

Schadenersatzansprüche ist <strong>der</strong> Nutzer haftbar. Mehrere Nutzer haften als Gesamt-<br />

schuldner.<br />

(2) Einzelpersonen, Vereine o<strong>der</strong> sonstige Nutzer, die sich grobe Verstöße gegen die Benut-<br />

zungsordnung zu Schulden kommen lassen, o<strong>der</strong> trotz Abmahnung wie<strong>der</strong>holt gegen die<br />

Ordnung verstoßen, können mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 € belegt werden, o<strong>der</strong><br />

zeitweise bzw. dauernd von <strong>der</strong> Benützung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen<br />

werden.<br />

§ 10<br />

Sonstiges<br />

(1) Die Benützungsordnung tritt zum 01.05.2008 in Kraft und löst die bisherige Regelung ab.

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