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Auf der Grundlage der genannten Anforderungen wird die Prüfungsleistung in einem<br />

zusammenfassenden Gutachten beurteilt. Das Gutachten muss so abgefasst sein, dass die<br />

Bewertungskriterien erkennbar werden.<br />

3.2.3 Aufgabenbeispiele<br />

Aufgabenbeispiele des Zentralabiturs liegen den Schulen vor.<br />

3.3 Mündliche Prüfung<br />

Die mündliche Prüfung im Schwerpunkt- und im fünften Prüfungsfach darf sich nicht nur auf<br />

Sachgebiete eines Kurshalbjahres beziehen und keine Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.<br />

3.3.1 Aufgabenstellung und Prüfungsgestaltung<br />

Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil, der etwa die Hälfte der Prüfungs-<br />

zeit umfasst, erhält der Prüfling Gelegenheit, sich zu der in der Vorbereitungszeit bearbeiteten<br />

Prüfungsaufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu äußern. Ein bloßes Ablesen der in der<br />

Vorbereitungszeit erstellten Aufzeichnungen ist nicht zulässig. Die Prüferin oder der Prüfer hält sich<br />

in diesem Teil der Prüfung weitgehend zurück und greift nur dann ein, wenn es aus pädagogischen<br />

oder prüfungspsychologischen Gründen oder zur Klärung des Verständnisses notwendig erscheint.<br />

Im zweiten Teil der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer mit dem Prüfling ein Gespräch, das<br />

über die im Vortrag zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum<br />

Gegenstand hat. Besonders in diesem Teil soll der semesterübergreifende Bezug in der Leistungs-<br />

anforderung sichtbar werden.<br />

Dem Prüfling wird eine schriftliche auf den vorangegangenen Unterricht bezogene Aufgabe auf der<br />

Grundlage von Materialien vorgelegt, die in 2 - 3 Teilaufgaben untergliedert sein sollten. Die<br />

Prüfungsaufgabe muss so angelegt sein, dass in der Prüfung grundsätzlich jede Punktzahl<br />

erreichbar ist.<br />

Hinsichtlich der Information des Fachprüfungsausschusses über Aufgabenstellung und erwartete<br />

Leistungen wird auf die Ergänzenden Bestimmungen der AVO-GOFAK verwiesen.<br />

Niedersächsisches Kultusministerium 51

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