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3.3.2 Bewertungskriterien<br />

In der mündlichen Prüfung sollen insbesondere folgende Fähigkeiten nachgewiesen werden:<br />

Erfassen der Inhalte des vorgelegten Materials und Erläutern des behandelten Themas<br />

bzw. Problems,<br />

Einordnen des Themas oder des Problems in übergeordnete Zusammenhänge,<br />

Anwenden fachspezifischer Grundbegriffe und Verfahrensweisen,<br />

selbstständiges Auseinandersetzen mit Sachverhalten und Problemen, die sich aus dem<br />

vorgegebenen Material ergeben, ggf. Vortragen und Begründen einer eigenen<br />

Stellungnahme,<br />

gedanklich klares sowie sprachlich angemessenes und zusammenhängendes Vortragen<br />

von Arbeitsergebnissen und<br />

Führen eines themengebundenen Gesprächs, Eingehen auf Impulse der Prüferin oder des<br />

Prüfers, ggf. Einbringen sachgerechter Beiträge zu weiteren Aspekten.<br />

Kriterien für die Bewertung sind:<br />

sachliche Richtigkeit der Ausführungen,<br />

Beherrschung angemessener Arbeitsmethoden,<br />

Umfang des geforderten Fachwissens und<br />

Kommunikationsfähigkeit, z. B. Verständlichkeit der Darlegung und Angemessenheit des<br />

Ausdrucks; Gliederung und Aufbau der Darstellung; Eingehen auf Fragen, Einwände,<br />

Hilfen; Verdeutlichung des eigenen Standpunktes.<br />

Im Übrigen gelten die in Nr. 3.2.2 für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung genannten<br />

Kriterien sinngemäß auch für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung.<br />

Niedersächsisches Kultusministerium 52

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