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Blutalkohol 2010.pdf - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

15<br />

Seite<br />

4. – Kein Rückschluss aus BAK auf vorsätzliche Begehung des § 316 StGB –<br />

1. Bei der Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht allein auf<br />

die Höhe der BAK gestützt werden.<br />

*) 2. Jedoch n<strong>im</strong>mt derjenige, der eine St<strong>und</strong>e vor Fahrtantritt mehr als vier Liter Bier oder<br />

zwei Liter Wein oder einen halben Liter Schnaps trinkt, seine daraus resultierende Fahruntüchtigkeit<br />

zumindest billigend in Kauf.<br />

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Juni 2009 .......................................... 33<br />

5. – Zuständigkeit für Beschwerde <strong>gegen</strong> Beschluss nach § 111a StPO –<br />

Eine Beschwerde <strong>gegen</strong> die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der<br />

öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, <strong>im</strong> Sinne des<br />

Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig.<br />

Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 03. November 2009 .......................................................... 35<br />

6. – Aufhebung Beschluss nach § 111a Abs. 1 StPO –<br />

*) 1. Die Ergebnisse einer in Tschechien erfolgten Blutprobenentnahme wegen Verdachts<br />

einer Trunkenheitsfahrt in Abwesenheit des Arztes <strong>und</strong> unter unzureichender Dokumentation des<br />

Verfahrensweges zur Erlangung des Analyseergebnisses sind nicht verwertbar.<br />

2. Das Ausbrechen des Fahrzeuges bei leichtem Kurvenverlauf <strong>und</strong> feuchter, indes griffiger<br />

Fahrbahnoberfläche stellt keinen typischen alkoholbedingten Fahrfehler dar, soweit andere Ursachen<br />

wie Übermüdung des Fahrers als mögliche <strong>und</strong> plausible Unfallursache in Betracht zu ziehen<br />

sind.<br />

Landgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Oktober 2009 .................................................. 36<br />

7. – Verwertbarkeit einer AAK-Messung <strong>im</strong> Falle der Nichteinhaltung der 20-minütigen<br />

Wartezeit –<br />

*) Im Falle der Nichteinhaltung der vor Beginn einer Atemalkoholmessung einzuhaltenden<br />

Wartezeit von 20 Minuten kann zumindest bei einer deutlichen Überschreitung des Gefahrengrenzwertes<br />

durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Wartezeit seit Trinkende ausgewirkt hat.<br />

Amtsgericht Schwelm, Urteil vom 23.Juni 2009,<br />

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2009 ........................................................ 37<br />

8. – Keine Tatidentität gemäß § 264 StPO bei § 29 Abs. 1 BtMG <strong>und</strong> § 316 StGB –<br />

*) Ein Strafklageverbrauch infolge Tatidentität gemäß § 264 StPO ist bei Einstellung eines<br />

Verfahrens gem. § 153a StPO wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1<br />

BtMG <strong>und</strong> der zur Verurteilung gelangten Tat – Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingten<br />

fahruntüchtigen Zustand, wobei <strong>im</strong> Blut ebenfalls Kokain <strong>und</strong> Cannabisprodukte festgestellt<br />

worden sind – zu verneinen, weil der Erwerb von Betäubungsmittel mit deren Inbesitznahme<br />

abgeschlossen ist <strong>und</strong> die nachfolgende Trunkenheitsfahrt sich demnach als ein selbständiger<br />

geschichtlicher Vorgang darstellt.<br />

Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 13. Mai 2009,<br />

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. September 2009 .................................................... 39<br />

9. – Kein Verwertungsverbot bei Verstoß <strong>gegen</strong> § 81a Abs. 2 StPO <strong>im</strong> behördlichen<br />

Fahrerlaubnisentziehungsverfahren –<br />

*) Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) <strong>und</strong> die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sehen für die<br />

Anordnung von ärztlichen Untersuchungen <strong>und</strong> Begutachtungen keinen Richtervorbehalt vor.<br />

Die Annahme eines Verwertungsverbots einer unter Verstoß <strong>gegen</strong> den Richtervorbehalt nach<br />

§ 81a StPO entnommenen Blutprobe geriete daher in einen Wertungswiderspruch, weil solche<br />

BLUTALKOHOL VOL. 47/2010

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