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Blutalkohol 2010.pdf - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

23<br />

Seite<br />

40. – Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland –<br />

Stellt eine Fahrerlaubnisbehörde – ohne die sofortige Vollziehung anzuordnen – fest, dass eine<br />

EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen <strong>im</strong> <strong>B<strong>und</strong></strong>esgebiet berechtigt <strong>und</strong> weist<br />

sie in der Entscheidung auf die Strafbarkeit weiterer Verkehrsteilnahme hin, so liegt ein faktischer<br />

Vollzug eines feststellenden Verwaltungsaktes vor. Rechtsschutz hier<strong>gegen</strong> ist in entsprechender<br />

Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO durch die Feststellung zu gewähren, das der eingelegte<br />

Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse<br />

<strong>und</strong> dem individuellen Aussetzungsinteresse wie sonst <strong>im</strong> Anwendungsbereich von<br />

§ 80 Abs. 5 VwGO findet nicht statt.<br />

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2010 .......................... 257<br />

41. – Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland –<br />

1. § 28 Abs. 4 FeV ist auch auf Fahrerlaubnisse anzuwenden, die in einem EU- oder EWR-<br />

Staat <strong>im</strong> Wege des Umtauschs eines Führerscheins aus einem Drittstaat erworben worden sind.<br />

2. Einer Entziehung der Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland durch ein Gericht oder durch eine Fahrerlaubnisbehörde<br />

i. S. v. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist der Fall gleichzustellen, in dem der<br />

Betroffene, ohne <strong>im</strong> Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, unter Benutzung von Kraftfahrzeugen<br />

Verkehrsdelikte begangen hat, die <strong>im</strong> Falle des Besitzes einer Fahrerlaubnis mit an Sicherheit<br />

grenzender Wahrscheinlichkeit zur Entziehung dieser Fahrerlaubnis geführt hätten.<br />

3. N<strong>im</strong>mt der Betroffene einen Fahrerlaubnisantrag zurück, nachdem <strong>im</strong> Erteilungsverfahren<br />

eine ihm aufgegebene ärztliche oder medizinisch-psychologische Begutachtung ein negatives<br />

Ergebnis erbracht oder er eine solche Untersuchung verweigert hat, ist der Fall wie die bestandskräftige<br />

Versagung einer beantragten Fahrerlaubnis i. S. v. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu bewerten.<br />

4. Der vom EuGH geforderte Vorrang des Anerkennungsgr<strong>und</strong>satzes nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie<br />

91/439/EWG besteht gemäß Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 91/439/EWG nicht <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

eine EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis, die deren Inhaber durch den Umtausch eines in einem Drittstaat<br />

erworbenen Führerscheins erlangt hat.<br />

5. Soweit der Senat die Befugnis zur Aberkennung des Rechts, von einer <strong>im</strong> EU-/EWR- Ausland<br />

erworbenen Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland Gebrauch zu machen, von einer Aufforderung zum<br />

Nachweis der vermeintlich wiedererlangten Fahreignung abhängig gemacht hat, gilt das nicht für<br />

Umtauschfälle i. S. v. Art. 8 Abs. 6 Richtlinie 91/439/EWG, in denen die umtauschende Fahrerlaubnisbehörde<br />

eines EU-/EWR-Staates die Fahreignung des Betroffenen nicht einmal rud<strong>im</strong>entär<br />

geprüft hat.<br />

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Oktober 2009 ........................ 259<br />

42. – Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland –<br />

§ 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung<br />

gelangt nicht schon dann zur Anwendung, wenn sich derVerstoß <strong>gegen</strong> das Wohnsitzerfordernis<br />

gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG aus dem vom Mitgliedstaat<br />

ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen<br />

ergibt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber<br />

in Deutschland vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine<br />

Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war (Aufgabe der bisherigen<br />

Rechtsprechung, gr<strong>und</strong>legend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009, 352).<br />

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010 .......................................... 261<br />

43. – Verwertbarkeit einer unter Verstoß <strong>gegen</strong> § 81a Abs. 2 StPO entnommenen Blutprobe <strong>im</strong><br />

behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren –<br />

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist auch das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung<br />

einer unter Verstoß <strong>gegen</strong> den Richtervorbehalt nach § 81a StPO entnommenen Blutprobe<br />

zu berücksichtigen.<br />

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2010 .................................. 264<br />

BLUTALKOHOL VOL. 47/2010

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