17.04.2013 Aufrufe

Blutalkohol 2010.pdf - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2010.pdf - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2010.pdf - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtsprechungsübersicht<br />

29<br />

Seite<br />

64. – Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland –<br />

1. Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ist gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV i. d. F. vom<br />

09. 08. 2004 bzw. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV i. d. F. vom 07. 01. 2009 nicht zum Führen entsprechender<br />

Kraftfahrzeuge <strong>im</strong> Inland berechtigt, wenn auf der Gr<strong>und</strong>lage sich durch Ermittlungen<br />

der zuständigen deutschen Behörden <strong>und</strong> Gerichte ergebender vom Ausstellermitgliedstaat<br />

herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt<br />

des Erwerbs der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht <strong>im</strong> Ausstellermitgliedstaat<br />

hatte.<br />

2. Ein Verstoß <strong>gegen</strong> das Wohnsitzerfordernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der 2. bzw. Art. 7<br />

Abs. 1 Buchst. e der 3. Führerscheinrichtlinie steht auf der Gr<strong>und</strong>lage vom Ausstellermitgliedstaat<br />

herrührender unbestreitbarer Informationen fest, wenn bei Heranziehung allein der Informationen,<br />

die vom Ausstellermitgliedstaat stammen, das Fehlen eines Wohnsitzes so sehr wahrscheinlich<br />

ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch<br />

zweifelt.<br />

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juni 2010 ............................................ 366<br />

65. – MPU-Anordnung nach § 13 S. 1 Nr. 2 b FeV unter Berücksichtigung <strong>im</strong> Ausland<br />

begangener Zuwiderhandlungen –<br />

*) 1. Für die Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens aufgr<strong>und</strong> wiederholt<br />

begangener Zuwiderhandlungen <strong>im</strong> Straßenverkehr unter <strong>Alkohol</strong>einfluss gemäß § 13 Satz 1<br />

Nr. 2 Buchst. b FeV genügen gr<strong>und</strong>sätzlich auch <strong>im</strong> Ausland begangene Zuwiderhandlungen,<br />

wenn diese in gleichem Maße hinreichend nachgewiesen sind, wie dies bei entsprechenden<br />

Zuwiderhandlungen <strong>im</strong> Inland gefordert werden müsste.<br />

2. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Fahrerlaubnis dann hinnehmen, wenn hinreichend<br />

Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen<br />

Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Dieses Risiko muss deutlich über<br />

demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

<strong>im</strong> öffentlichen Straßenverkehr verb<strong>und</strong>en ist.<br />

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. Juni 2010 .............................................. 368<br />

66. – Regelmäßiger Cannabiskonsum i. S. d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV –<br />

1. Die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis kann nur dann als regelmäßig <strong>im</strong> Sinne<br />

von Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV angesehen werden, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich<br />

erfolgt.<br />

2. Nr. 9.2 Anlage 4 zur FeV regelt die Auswirkungen der Einnahme von Cannabis auf die<br />

Kraftfahreignung abschließend; Nr. 9.4. Anlage 4 zur FeV ist daneben nicht anwendbar.<br />

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Juni 2010 .............................. 371<br />

67. – Annahme mangelnden Trennungsvermögens i. S. d. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV,<br />

Nachweis der <strong>Drogen</strong>abstinenz –<br />

*) 1. Ein festgestellter THC-Wert von 33,0 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 StVG durch<br />

die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem <strong>und</strong> rechtfertigt<br />

daher die Annahme eines mangelnden Trennungsvermögens i. S. d. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur<br />

FeV <strong>im</strong> Sinne eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.<br />

2. Für den Nachweis, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis <strong>und</strong> Fahren<br />

trennen kann bzw. drogenfrei lebt, schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend eine medizinisch-psychologische<br />

Untersuchung vor (§ 14 Abs. 2 FeV); ein Zertifikat des TÜV Nord über<br />

den Nachweis der <strong>Drogen</strong>abstinenz genügt insoweit nicht.<br />

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 07. Mai 2010 ................................................ 372<br />

BLUTALKOHOL VOL. 47/2010

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!