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Blutalkohol 2010.pdf - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

25<br />

Seite<br />

48. – Voraussetzungen für Verstoß <strong>gegen</strong> § 24a Abs. 2 StVG –<br />

*) Der Umstand, dass ein Betroffener i. S. d. § 24a Abs. 2 StVG ein Kraftfahrzeug <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

„unter der Wirkung“ berauschender Mittel geführt hat, stellt keine objektive Bedingung<br />

der Strafbarkeit dar. Die fortbestehende Rauschwirkung zur Tatzeit ist daher Tatbestandsmerkmal,<br />

auf das sich die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erstrecken müssen. Für eine Verurteilung<br />

wegen eines fahrlässigen Verstoßes bedarf es mithin der tatrichterlichen Überzeugung,<br />

dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschischkonsums hätte erkennen<br />

können <strong>und</strong> müssen.<br />

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 27. Januar 2010 .............................................. 298<br />

49. – Beurteilung der Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das<br />

Beschwerdegericht <strong>im</strong> Rahmen eines § 111a StPO-Beschlusses –<br />

1. Liegt ein mit der Revision angefochtenes Urteil vor, kommt den Feststellungen des Tatrichters<br />

zu den Voraussetzungen des § 69 StGB für die zu treffende Beschwerdeentscheidung zwar<br />

keine Bindungs-, aber eine Indizwirkung zu, da das Tatgericht auf Gr<strong>und</strong> der durchgeführten<br />

Hauptverhandlung über eine größere Sachnähe <strong>und</strong> bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt als<br />

das Beschwerdegericht, das sich nur auf den Akteninhalt stützen kann (OLG Koblenz, 1. Strafsenat,<br />

Beschluss vom 06. April 2006, 1 Ws 217/06).<br />

*) 2. Der bloße bisherige Zeitablauf seit dem Tatvorwurf bis zum Urteil (hier: zwei Jahre <strong>und</strong><br />

zwei Monate) rechtfertigt nicht zwangsläufig die Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte<br />

Eignungsmangel i. S. d. § 69 Abs. 1 StGB sei in dem Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung<br />

entfallen.<br />

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Dezember 2009.................................. 299<br />

50. – Umfang der Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a Abs. 2 StVG,<br />

Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers –<br />

*) 1. Das Verschulden des eigenen Verteidigers, der offenbar infolge eines eigenen oder eines<br />

Büroversehens die an ihn erfolgte, mit Empfangsbekenntnis belegte Zustellung eines Urteils<br />

nicht zur Kenntnis bzw. nicht zum Anlass für die Fertigung einer fristgemäßen Rechtsbeschwerdebegründung<br />

genommen hat, ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen.<br />

2. Die in den Urteilsgründen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 261, 267 StPO darzulegende<br />

Beweiswürdigung muss auch in Bußgeldsachen (hier: Verstoß <strong>gegen</strong> § 24a Abs. 2 StVG) so<br />

beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung ermöglicht;<br />

das Urteil muss deshalb erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung<br />

gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat <strong>und</strong> ob das Gericht dieser Einlassung (<strong>und</strong><br />

warum) folgt <strong>und</strong> inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht.<br />

3. Bei dem Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der berauschenden Wirkung von<br />

Cannabis i. S. d. § 24a Abs. 2 StVG sind angesichts der Frage der für die Verwirklichung des<br />

objektiven <strong>und</strong> subjektiven Tatbestandes erforderlichen Feststellungen umfangreiche <strong>und</strong> komplizierte<br />

Erwägungen anzustellen, weshalb die Beiordnung eines Pflichtverteidigers <strong>im</strong> Einzelfall<br />

geboten sein kann.<br />

4. Ein zu erwartendes Fahrverbot, auch bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, reicht<br />

allein nicht aus, die Mitwirkung eines Verteidigers zu gebieten.<br />

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19. November 2009 .................................................... 301<br />

51. – Verstoß <strong>gegen</strong> Richtervorbehalt gemäß § 81a Abs. 2 StPO <strong>und</strong> Notwendigkeit eines<br />

richterlichen Eildienstes während der Nachtzeit –<br />

*) Für die Frage eines Verstoßes <strong>gegen</strong> den Richtervorbehalt ist es unerheblich, ob ein Organisationsverschulden<br />

der Justiz darin gesehen werden könnte, dass ein richterlicher Eildienst<br />

nicht auch für die Zeit zwischen 21:00 Uhr <strong>und</strong> 6:00 Uhr eingerichtet worden ist. Zwar ist der<br />

3. Senat des OLG Hamm für den Bezirk des LG Bielefeld von der Notwendigkeit eines solchen<br />

Eildienstes ausgegangen (Urteil vom 18. 08. 2009 – 3 Ss 293/08). Nach Ansicht des hiesigen<br />

Senats können diese, <strong>im</strong> Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit ergangenen Ent-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 47/2010

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