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Blutalkohol 2010.pdf - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

19<br />

Seite<br />

22. – Kein Verwertungsverbot bei polizeilich angeordneter Blutentnahme nach<br />

§ 81a Abs. 2 StPO –<br />

Der Verwertung eines Sachverständigengutachtens über die <strong>Blutalkohol</strong>konzentration des<br />

Betroffenen steht nicht ent<strong>gegen</strong>, wenn <strong>im</strong> Zeitpunkt der polizeilich angeordneten Blutentnahme<br />

wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges ein Ermittlungsrichter schon deshalb unerreichbar<br />

ist, weil in dem betreffenden <strong>B<strong>und</strong></strong>esland (hier: Bayern) ein richterlicher Bereitschaftsdienst<br />

lediglich <strong>im</strong> Zeitraum zwischen 6.00 Uhr <strong>und</strong> 21.00 Uhr eingerichtet ist.<br />

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 20. November 2009 ................................................ 136<br />

23. – Unverwertbarkeit einer unter Verstoß <strong>gegen</strong> den Richtervorbehalt gemäß<br />

§ 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe –<br />

Bei Taten <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>Alkohol</strong> <strong>und</strong> <strong>Drogen</strong> darf die Polizei nur in Ausnahmefällen<br />

die Entnahme von Blutproben nach § 81a Abs. 1 StPO anordnen. Ein Verstoß <strong>gegen</strong> den Richtervorbehalt<br />

führt zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Blutuntersuchung.<br />

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 26. Oktober 2009.......................................................... 137<br />

24. – Kein Rückschluss aus nachträglichen Ausfallerscheinungen auf vorsätzliche Trunkenheit<br />

<strong>im</strong> Verkehr –<br />

*) 1. Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das vorsätzliche<br />

Führen eines Fahrzeuges in alkoholbedingt fahrunsicherem Zustand gezogen werden.<br />

2. Ebenso kann die mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein <strong>und</strong><br />

Verhalten nicht als tragender Beweis für eine vorsätzliche Trunkenheit <strong>im</strong> Verkehr gewertet werden.<br />

Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild <strong>und</strong> dem Ergebnis der Atemalkoholmessung<br />

– welchem auch insoweit nur Indizwirkung zukommt – kann sich nämlich aus<br />

dem sogenannten „Nüchternschock“ ergeben, der besonders nahe liegt, wenn der Täter – wie hier<br />

– einen Unfall verursacht hat.<br />

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. April 2009 .......................................................... 139<br />

25. – Erforderliche Feststellungen zur Best<strong>im</strong>mung des Schuldgehalts einer Trunkenheitsfahrt –<br />

*) 1. Bereits <strong>im</strong> Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter<br />

regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der <strong>Blutalkohol</strong>konzentration <strong>und</strong> der Schuldform<br />

weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu best<strong>im</strong>men <strong>und</strong><br />

einzugrenzen. Dazu zählen insbesondere die Umstände der <strong>Alkohol</strong>aufnahme (Trinken in Fahrbereitschaft)<br />

sowie der Anlass <strong>und</strong> die Gegebenheiten der Fahrt (z. B. die Fahrweise, die Art –<br />

Verkehrsverhältnisse – <strong>und</strong> Länge der zurückgelegten Strecke).<br />

2. Wenn außer der Angabe von Tatzeit, Tatort <strong>und</strong> <strong>Blutalkohol</strong>wert keine weiteren, für den<br />

Schuldumfang wesentlichen Feststellungen möglich sind, weil der Angeklagte schweigt <strong>und</strong><br />

Beweismittel dafür entweder nicht zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand<br />

zu beschaffen wären, so ist dies <strong>im</strong> Urteil hinreichend klarzustellen. In einem solchen Fall<br />

ist für die Strafzumessung ein entsprechend geringer Schuldumfang ohne wesentliche Besonderheiten<br />

zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 03. Juli 2009 .................................................................. 141<br />

26. – Ausnahme einer Fahrzeugart von der Festsetzung einer Sperrfrist nach<br />

§ 69a Abs. 2 StGB –<br />

1. Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre ist das Vorliegen<br />

einer Gefahrenabschirmung.<br />

2. An einer ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es, wenn keinerlei Kontrollen des<br />

Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 47/2010

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