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Blutalkohol 2010.pdf - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

21<br />

Seite<br />

deshalb bis zu einer ausdrücklichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 11<br />

Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG davon ausgegangen werden, dass seine Rechtsprechung zum<br />

Wohnsitzprinzip auch für diese Vorschrift weiter gilt.<br />

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Dezember 2009 ...................................... 154<br />

31. – Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme von Methamphetamin trotz Unterschreitung<br />

des Grenzwertes für § 24a Abs. 2 StVG –<br />

Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln<br />

(hier: Methamphetamin) i. S. d. § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 FeV i. V. m. § 4 Abs. 1 FeV<br />

i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV liegt auch dann vor, wenn die von der sog. Grenzwertkommission<br />

beschlossenen Grenzwerte zu § 24a Abs. 2 StVG nicht erreicht werden, da es allein auf die<br />

Frage der „Einnahme“ ankommt.<br />

Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 21. Januar 2010 ........................................................ 156<br />

32. – Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums sog. harter <strong>Drogen</strong> –<br />

*) Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter <strong>Drogen</strong> (hier: Kokain) rechtfertigt <strong>im</strong><br />

Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.<br />

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. September 2009 ...................................... 159<br />

33. – MPU-Anordnung wegen 4 Jahre zurückliegender Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad –<br />

Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen<br />

Untersuchung (hier: gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV wegen Führen eines<br />

Fahrrades mit einer BAK 2,46 ‰) vor, so dass sich eine solche gr<strong>und</strong>sätzlich nach den Tilgungsfristen<br />

für die Eintragungen <strong>im</strong> Verkehrszentralregister nach § 29 StVG richtet.<br />

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Januar 2010 ............................................ 160<br />

34. – Voraussetzungen für Verstoß <strong>gegen</strong> § 24a Abs. 2 StVG <strong>und</strong> Beschränkung des<br />

Einspruchs auf Rechtsfolgenausspruch –<br />

*) 1. Die tatbestandliche Verwirklichung von § 24a Abs. 2 StVG setzt den Nachweis der<br />

betreffenden Substanz in einer Konzentration voraus, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit<br />

zumindest als möglich erscheinen lässt <strong>und</strong> damit die in § 24a Abs. 2 S. 2 StVG aufgestellte<br />

gesetzliche Vermutung rechtfertigt. Das ist nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft jedenfalls<br />

dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission vom<br />

20. 11. 2002 (BA 2005, 160) empfohlene Nachweisgrenzwert erreicht ist, der für THC (Cannabis)<br />

derzeit bei 1 ng/ml liegt.<br />

2. Eine gr<strong>und</strong>sätzlich gemäß § 67 Abs. 2 OWiG zulässige Beschränkung des Einspruchs auf<br />

den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn der wegen eines Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a Abs. 2<br />

StVG erlassene Bußgeldbescheid keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen<br />

Tetrahydrocannabinol sowie Benzoylecgonin <strong>im</strong> Blut des Betroffenen nachgewiesen worden<br />

sind, weil in der Folge ungeklärt bleibt, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung<br />

der <strong>im</strong> Blut des Betroffenen nachgewiesenen Mengen berauschender Mittel auf dessen Fahrtüchtigkeit<br />

ausgegangen werden kann.<br />

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2010 ........................................................ 245<br />

35. – Fahrlässiger Verstoß <strong>gegen</strong> § 24a Abs. 2 StGB, Fahrverbot bei Zeitablauf von 2 Jahren,<br />

Entbehrlichkeit von Feststellung zu wirtschaftlichen Verhältnissen –<br />

*) 1. Für die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes <strong>gegen</strong> § 24a Abs. 2 StGB genügt es, wenn<br />

von dem potenziellen Vorstellungsbild des Täters der Umstand umfasst ist, dass der <strong>Drogen</strong>wirkstoff<br />

u. U. noch nicht bis zur Wirkungslosigkeit abgebaut ist, wobei er die Unberechenbarkeit<br />

von Rauschdrogen in Rechnung zu stellen hat.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 47/2010

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