Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix
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- Stand: 24.04.2012 - SEITE 9 VON 76<br />
Angaben<br />
Angaben<br />
vor Abschluss des Fernabsatzvertrages<br />
zusätzlich für Einzelfuttermittel:<br />
spätestens bei der Lieferung<br />
- die Bezeichnung des Einzelfuttermittels - Mindesthaltbarkeitsdauer des Zusatzstoffs bei<br />
- vorgeschriebene Angaben für die jeweilige <strong>Einzelfuttermitteln</strong>, denen Zusatzstoffe beige-<br />
Gruppe gemäß Anhang V der FMVV oder nach fügt sind, die keine technologischen Zusatzstof<br />
Katalog 21<br />
- Tierart, wenn dem Einzelfuttermittel ein tierartbegrenzter<br />
Zusatzstoff zugefügt wurde<br />
- Hinweise zur sachgerechten Verwendung,<br />
wenn Zusatzstoffe zugesetzt wurden, für die<br />
Höchstgehalte festgesetzt sind<br />
zusätzlich für Mischfuttermittel<br />
- Tierart/Tierkategorie;<br />
- Hinweis auf sachgerechte Verwendung;<br />
- Verzeichnis der Einzelfuttermittel oder der Kategorien<br />
bei Heimtierfuttermitteln;<br />
- die vorgeschriebenen Angaben zur sachgerechten<br />
Verwendung gemäß Anhang II Nr. 4<br />
der FMVV;<br />
- falls der Hersteller nicht für die <strong>Kennzeichnung</strong><br />
verantwortlich ist:<br />
- Name / Firma des Herstellers<br />
- oder Zulassungsnummer<br />
- oder Kennnummern des Herstellers / Importeurs,<br />
falls vorhanden oder auf Antrag<br />
erteilt;<br />
fe sind<br />
- Mindesthaltbarkeitsdauer<br />
Bei der Beurteilung der Richtigkeit der Angaben zu den analytischen Bestandteilen <strong>und</strong><br />
Gehalten eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels in der <strong>Kennzeichnung</strong> sind die<br />
gemäß Artikel 11 Abs. 5 i.V.m. Anhang IV 22 der FMVV festgelegten Toleranzen (Anhang<br />
IV) zu berücksichtigen.<br />
3.2 Verantwortlichkeit<br />
Verantwortlich für die ordnungsgemäße <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> die Richtigkeit der Angaben<br />
ist der Futtermittelunternehmer, der das Futtermittel erstmals in der Europäischen<br />
Union in den Verkehr bringt oder unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird.<br />
Im Falle der Auftragsherstellung ist der Auftraggeber für die <strong>Kennzeichnung</strong> verantwortlich<br />
(Artikel 12 Abs. 2 FMVV).<br />
Die für die <strong>Kennzeichnung</strong> verantwortliche Person stellt auf Anforderung den zuständigen<br />
Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften<br />
des Futtermittels zur Verfügung, das sie in den Verkehr bringt. Die Informati<br />
21 Sofern diese Angaben zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht endgültig vorliegen, können auch vorläufige Informationen<br />
(z. B. sachgerechte Spannen, Tabellenwerte) angegeben werden. In diesem Fall sind die endgültigen Angaben<br />
spätestens bei der Lieferung mitzuteilen.<br />
22 Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 939/2010 der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Änderung des<br />
Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 betreffend zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung<br />
<strong>von</strong> <strong>Einzelfuttermitteln</strong> oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4).