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Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

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- Stand: 24.04.2012 - SEITE 9 VON 76<br />

Angaben<br />

Angaben<br />

vor Abschluss des Fernabsatzvertrages<br />

zusätzlich für Einzelfuttermittel:<br />

spätestens bei der Lieferung<br />

- die Bezeichnung des Einzelfuttermittels - Mindesthaltbarkeitsdauer des Zusatzstoffs bei<br />

- vorgeschriebene Angaben für die jeweilige <strong>Einzelfuttermitteln</strong>, denen Zusatzstoffe beige-<br />

Gruppe gemäß Anhang V der FMVV oder nach fügt sind, die keine technologischen Zusatzstof­<br />

Katalog 21<br />

- Tierart, wenn dem Einzelfuttermittel ein tierartbegrenzter<br />

Zusatzstoff zugefügt wurde<br />

- Hinweise zur sachgerechten Verwendung,<br />

wenn Zusatzstoffe zugesetzt wurden, für die<br />

Höchstgehalte festgesetzt sind<br />

zusätzlich für Mischfuttermittel<br />

- Tierart/Tierkategorie;<br />

- Hinweis auf sachgerechte Verwendung;<br />

- Verzeichnis der Einzelfuttermittel oder der Kategorien<br />

bei Heimtierfuttermitteln;<br />

- die vorgeschriebenen Angaben zur sachgerechten<br />

Verwendung gemäß Anhang II Nr. 4<br />

der FMVV;<br />

- falls der Hersteller nicht für die <strong>Kennzeichnung</strong><br />

verantwortlich ist:<br />

- Name / Firma des Herstellers<br />

- oder Zulassungsnummer<br />

- oder Kennnummern des Herstellers / Importeurs,<br />

falls vorhanden oder auf Antrag<br />

erteilt;<br />

fe sind<br />

- Mindesthaltbarkeitsdauer<br />

Bei der Beurteilung der Richtigkeit der Angaben zu den analytischen Bestandteilen <strong>und</strong><br />

Gehalten eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels in der <strong>Kennzeichnung</strong> sind die<br />

gemäß Artikel 11 Abs. 5 i.V.m. Anhang IV 22 der FMVV festgelegten Toleranzen (Anhang<br />

IV) zu berücksichtigen.<br />

3.2 Verantwortlichkeit<br />

Verantwortlich für die ordnungsgemäße <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>und</strong> die Richtigkeit der Angaben<br />

ist der Futtermittelunternehmer, der das Futtermittel erstmals in der Europäischen<br />

Union in den Verkehr bringt oder unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird.<br />

Im Falle der Auftragsherstellung ist der Auftraggeber für die <strong>Kennzeichnung</strong> verantwortlich<br />

(Artikel 12 Abs. 2 FMVV).<br />

Die für die <strong>Kennzeichnung</strong> verantwortliche Person stellt auf Anforderung den zuständigen<br />

Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften<br />

des Futtermittels zur Verfügung, das sie in den Verkehr bringt. Die Informati­<br />

21 Sofern diese Angaben zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht endgültig vorliegen, können auch vorläufige Informationen<br />

(z. B. sachgerechte Spannen, Tabellenwerte) angegeben werden. In diesem Fall sind die endgültigen Angaben<br />

spätestens bei der Lieferung mitzuteilen.<br />

22 Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 939/2010 der Kommission vom 20. Oktober 2010 zur Änderung des<br />

Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 betreffend zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung<br />

<strong>von</strong> <strong>Einzelfuttermitteln</strong> oder Mischfuttermitteln nach Artikel 11 Absatz 5 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4).

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