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Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

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- Stand: 24.04.2012 - SEITE 19 VON 76<br />

- 5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten,<br />

- 7 % bei Milchaustausch-Futtermitteln <strong>und</strong> anderen Mischfuttermitteln mit einem<br />

Anteil eines Milcherzeugnisses <strong>von</strong> mehr als 40 %,<br />

- 10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten,<br />

- 14 % bei anderen Futtermitteln.<br />

h) der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche (Artikel 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang I Nummer<br />

5 FMVV) darf höchstens 2,2 % der Trockenmasse betragen. Der Gehalt <strong>von</strong> 2,2 %<br />

darf jedoch überschritten werden bei:<br />

- <strong>Einzelfuttermitteln</strong>,<br />

- Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln,<br />

- Mineralfuttermitteln,<br />

- Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 % aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen<br />

bestehen,<br />

- Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind <strong>und</strong> zu mehr als 15 % aus<br />

Fischmehl bestehen,<br />

sofern der Gehalt auf dem Etikett angegeben wird.<br />

Bei <strong>Einzelfuttermitteln</strong>, die nach dem Katalog gekennzeichnet werden, können gegebenenfalls<br />

die gemäß dem für das jeweilige Einzelfuttermittel im Katalog festgelegten -<br />

da<strong>von</strong> abweichenden - Angaben gemacht werden (Artikel 16 Abs. 1 i.V.m. Anhang V<br />

oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2011).<br />

i) Hinweise für die sachgerechte Verwendung (Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b FMVV)<br />

Die Angabe <strong>von</strong> Hinweisen für die sachgerechte Verwendung ist nur bei Mischfuttermitteln<br />

vorgeschrieben. Im Falle der Beifügung <strong>von</strong> Zusatzstoffen sind jedoch bei allen<br />

Futtermitteln Hinweise anzugeben, wenn dies in der jeweiligen Zulassungsverordnung<br />

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschrieben ist, z. B.:<br />

Höchstalter, Einsatzdauer <strong>und</strong> Wartezeit,<br />

mögliche Mischungen mit weiteren Zusatzstoffen.<br />

Ferner sind Angaben zur sicheren Anwendung - soweit vorgeschrieben oder erforderlich<br />

- zu machen, z. B.<br />

Angaben zur Anwendersicherheit (Atemschutz, Schutzbrille, Handschuhe) oder<br />

Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften (Lagertemperatur,<br />

Pelletierstabilität usw.).

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