Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix
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- Stand: 24.04.2012 - SEITE 31 VON 76<br />
den sind (Artikel 21 Nr. 5 FMVV). In diesem Fall sind für das Mischfuttermittel die In<br />
haltsstoffe (analytische Bestandteile) anzugeben, die für alle Tierarten anzugeben<br />
sind;<br />
b) die Angaben über Inhaltsstoffe (analytische Bestandteile) bei Mischungen aus gan<br />
zen Pflanzenkörnern, Saaten <strong>und</strong> Früchten nicht erforderlich (Artikel 21 Nr. 4<br />
FMVV).<br />
4.2.3 Spezielle Angaben bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel)<br />
Bei der <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Diätfuttermitteln sind folgende zusätzliche Angaben zu ma<br />
chen (Artikel 18 FMVV):<br />
a) Bestimmungswort: „Diät-“ (Artikel 18 Buchstabe a FMVV)<br />
Das Bestimmungswort „Diät-“ ist ausschließlich Futtermitteln für besondere Ernäh<br />
rungszwecke vorbehalten <strong>und</strong> in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung zu verwenden.<br />
Beispiele:<br />
Diäteinzelfuttermittel oder Diät - Einzelfuttermittel<br />
Diätalleinfuttermittel oder Diät - Alleinfuttermittel<br />
Diätergänzungsfuttermittel oder Diät - Ergänzungsfuttermittel<br />
Die Verwendung des englischen Wortes „diet“ (= Ration) ist nicht zulässig.<br />
b) Besonderer Ernährungszweck<br />
Der besondere Ernährungszweck des Diätfuttermittels ist gemäß § 9a i.V.m. Anlage<br />
2a der FMV oder gemäß einer auf Gr<strong>und</strong> des Artikels 10 Abs.5 FMVV erlassenen<br />
Rechtsverordnung 62 anzugeben.<br />
c) Zusätzliche Angaben (Artikel 18 Buchstabe b FMVV)<br />
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben für das jeweilige Einzelfuttermittel oder<br />
Mischfuttermittel gemäß den Kapiteln 4.1 <strong>und</strong> 4.2.1 oder 4.2.2 sind die in der Anlage<br />
2a in den Spalten 2 bis 6 der FMV aufgeführten Angaben oder gemäß eines auf Gr<strong>und</strong><br />
des Artikels 10 Abs.5 FMVV erlassenen Rechtsverordnung 65 anzugebenden Angaben<br />
zur Charakterisierung des besonderen Ernährungszwecks zu machen.<br />
62 Unmittelbar geltende Rechtsverordnungen sind:<br />
1. Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22.November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG<br />
durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Katzen als besonderen<br />
Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 v.23.11.1010, S.42).