21.04.2013 Aufrufe

Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- Stand: 24.04.2012 - SEITE 31 VON 76<br />

den sind (Artikel 21 Nr. 5 FMVV). In diesem Fall sind für das Mischfuttermittel die In­<br />

haltsstoffe (analytische Bestandteile) anzugeben, die für alle Tierarten anzugeben<br />

sind;<br />

b) die Angaben über Inhaltsstoffe (analytische Bestandteile) bei Mischungen aus gan­<br />

zen Pflanzenkörnern, Saaten <strong>und</strong> Früchten nicht erforderlich (Artikel 21 Nr. 4<br />

FMVV).<br />

4.2.3 Spezielle Angaben bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel)<br />

Bei der <strong>Kennzeichnung</strong> <strong>von</strong> Diätfuttermitteln sind folgende zusätzliche Angaben zu ma­<br />

chen (Artikel 18 FMVV):<br />

a) Bestimmungswort: „Diät-“ (Artikel 18 Buchstabe a FMVV)<br />

Das Bestimmungswort „Diät-“ ist ausschließlich Futtermitteln für besondere Ernäh­<br />

rungszwecke vorbehalten <strong>und</strong> in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung zu verwenden.<br />

Beispiele:<br />

Diäteinzelfuttermittel oder Diät - Einzelfuttermittel<br />

Diätalleinfuttermittel oder Diät - Alleinfuttermittel<br />

Diätergänzungsfuttermittel oder Diät - Ergänzungsfuttermittel<br />

Die Verwendung des englischen Wortes „diet“ (= Ration) ist nicht zulässig.<br />

b) Besonderer Ernährungszweck<br />

Der besondere Ernährungszweck des Diätfuttermittels ist gemäß § 9a i.V.m. Anlage<br />

2a der FMV oder gemäß einer auf Gr<strong>und</strong> des Artikels 10 Abs.5 FMVV erlassenen<br />

Rechtsverordnung 62 anzugeben.<br />

c) Zusätzliche Angaben (Artikel 18 Buchstabe b FMVV)<br />

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben für das jeweilige Einzelfuttermittel oder<br />

Mischfuttermittel gemäß den Kapiteln 4.1 <strong>und</strong> 4.2.1 oder 4.2.2 sind die in der Anlage<br />

2a in den Spalten 2 bis 6 der FMV aufgeführten Angaben oder gemäß eines auf Gr<strong>und</strong><br />

des Artikels 10 Abs.5 FMVV erlassenen Rechtsverordnung 65 anzugebenden Angaben<br />

zur Charakterisierung des besonderen Ernährungszwecks zu machen.<br />

62 Unmittelbar geltende Rechtsverordnungen sind:<br />

1. Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22.November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG<br />

durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Katzen als besonderen<br />

Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 v.23.11.1010, S.42).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!