Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix
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- Stand: 24.04.2012 - SEITE 25 VON 76<br />
Alter <strong>von</strong> 6 Monaten verfüttert werden“, bei Ergänzungsfuttermitteln die Einmischrate<br />
zur sachgerechten Verwendung).<br />
Bei den Hinweisen für eine sachgerechte Verwendung <strong>von</strong> Ergänzungsfuttermitteln,<br />
die höhere Gehalte an Zusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel fest<br />
gelegten Höchstgehalte, ist die zulässige Einsatzmenge deutlich anzugeben, um si<br />
cherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Zusatzstoffen in der täglichen Ration<br />
eingehalten wird (Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. Anhang II Nr. 4 FMVV).<br />
In diesem Fall ist die empfohlene Fütterungsmenge anzugeben:<br />
in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit des Ergänzungsfuttermittels je<br />
Tier <strong>und</strong> Tag oder<br />
als Prozentanteil der täglichen Ration.<br />
Im Falle der Verwendung eines Ergänzungsfuttermittels zur Herstellung eines Allein<br />
futtermittels ist ebenfalls ein Hinweis zur Einsatzmenge anzugeben.<br />
Mischfuttermittel, die bestimmte Einzelfuttermittel (ehemals zulassungsbedürftige<br />
NPN-Verbindungen) 52 enthalten sind gemäß § 11 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 FMV zu kennzeich<br />
nen:<br />
- durch Ergänzung der Bezeichnung der Einzelfuttermittel mit den Wörtern „für Rin<br />
der, Schafe <strong>und</strong> Ziegen mit Pansenfunktion“,<br />
- mit der Menge der darin enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt als Rohpro<br />
tein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht<br />
überschritten werden darf, verb<strong>und</strong>en mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern<br />
ist,<br />
- im Fall <strong>von</strong> Ergänzungsfuttermitteln für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die<br />
Ammoniumsulfat enthalten, mit einem Hinweis, dass der Gehalt an Ammoniumsul<br />
fat in der täglichen Ration 0,5% nicht überschreiten darf.<br />
e) Inhaltsstoffe (Analytische Bestandteile) (Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe f i.V.m. Artikel<br />
22 Abs. 1 FMVV)<br />
Die analytischen Bestandteile sind unter der Überschrift „Analytische Bestandteile“<br />
anzugeben; alternativ kann auch die Überschrift „Inhaltsstoffe“ verwendet werden.<br />
52 Dies betrifft: 11.8.1 Ammoniumsulfat; 11.8.2 Ammoniumsulfat, Lösung; 11.8.4 Ammoniumlaktat; 11.8.5 Ammoniumacetat;<br />
12.2.2 Nebenerzeugnisse aus der Herstellung <strong>von</strong> L-Glutaminsäure; 12.2.3 Nebenerzeugnisse aus der Herstellung<br />
<strong>von</strong> L-Lysin- Monochlorid durch Fermentation mit Brevibacterium lactofermentum gemäß der Verordnung (EU) Nr.<br />
575/2011.