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Leitfaden Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und ... - economix

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- Stand: 24.04.2012 - SEITE 25 VON 76<br />

Alter <strong>von</strong> 6 Monaten verfüttert werden“, bei Ergänzungsfuttermitteln die Einmischrate<br />

zur sachgerechten Verwendung).<br />

Bei den Hinweisen für eine sachgerechte Verwendung <strong>von</strong> Ergänzungsfuttermitteln,<br />

die höhere Gehalte an Zusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel fest­<br />

gelegten Höchstgehalte, ist die zulässige Einsatzmenge deutlich anzugeben, um si­<br />

cherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Zusatzstoffen in der täglichen Ration<br />

eingehalten wird (Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. Anhang II Nr. 4 FMVV).<br />

In diesem Fall ist die empfohlene Fütterungsmenge anzugeben:<br />

in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit des Ergänzungsfuttermittels je<br />

Tier <strong>und</strong> Tag oder<br />

als Prozentanteil der täglichen Ration.<br />

Im Falle der Verwendung eines Ergänzungsfuttermittels zur Herstellung eines Allein­<br />

futtermittels ist ebenfalls ein Hinweis zur Einsatzmenge anzugeben.<br />

Mischfuttermittel, die bestimmte Einzelfuttermittel (ehemals zulassungsbedürftige<br />

NPN-Verbindungen) 52 enthalten sind gemäß § 11 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 FMV zu kennzeich­<br />

nen:<br />

- durch Ergänzung der Bezeichnung der Einzelfuttermittel mit den Wörtern „für Rin­<br />

der, Schafe <strong>und</strong> Ziegen mit Pansenfunktion“,<br />

- mit der Menge der darin enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt als Rohpro­<br />

tein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht<br />

überschritten werden darf, verb<strong>und</strong>en mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern<br />

ist,<br />

- im Fall <strong>von</strong> Ergänzungsfuttermitteln für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die<br />

Ammoniumsulfat enthalten, mit einem Hinweis, dass der Gehalt an Ammoniumsul­<br />

fat in der täglichen Ration 0,5% nicht überschreiten darf.<br />

e) Inhaltsstoffe (Analytische Bestandteile) (Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe f i.V.m. Artikel<br />

22 Abs. 1 FMVV)<br />

Die analytischen Bestandteile sind unter der Überschrift „Analytische Bestandteile“<br />

anzugeben; alternativ kann auch die Überschrift „Inhaltsstoffe“ verwendet werden.<br />

52 Dies betrifft: 11.8.1 Ammoniumsulfat; 11.8.2 Ammoniumsulfat, Lösung; 11.8.4 Ammoniumlaktat; 11.8.5 Ammoniumacetat;<br />

12.2.2 Nebenerzeugnisse aus der Herstellung <strong>von</strong> L-Glutaminsäure; 12.2.3 Nebenerzeugnisse aus der Herstellung<br />

<strong>von</strong> L-Lysin- Monochlorid durch Fermentation mit Brevibacterium lactofermentum gemäß der Verordnung (EU) Nr.<br />

575/2011.

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